rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus der Erstellung von Gutachten für Naturschutzbehörden. Umsatzsteuer 1992–1994
Leitsatz (redaktionell)
Erstellt ein selbständiger Diplom-Biologe Gutachten aufgrund sog. Werkverträge für Naturschutzbehörden und ist Hauptzweck der Tätigkeit, diesen Behörden durch eine Bestandaufnahme der vom Aussterben bedrohten Vogelarten, die Erforschung ihrer Lebensbedürfnisse und Lebensgewohnheiten Entscheidungsgrundlagen für den Schutz dieser Vogelarten zur Verfügung zu stellen, Konzepte für den Schutz der bedrohten Vogelarten zu entwickeln und Vorschläge für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und für die Wald- und Weidewirtschaft zu machen, und ist die Einräumung von Nutzungsrechten an Urheberrechten des Diplom-Biologen allenfalls Nebenzweck seiner zu erbringenden Leistung, unterliegen die Entgelte für die Gutachen nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, sondern dem allgemeinen Steuersatz.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7c
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert wird auf 12.640,96 DM = 6.463,22 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1992 bis 1994 ist streitig, ob die Entgelte für Gutachten eines selbständigen Diplom-Biologen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der im Jahr geborene Kläger war in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1992 bis 1994 im Bezirk des beklagten Finanzamtes als selbständiger Diplom-Biologe tätig. In dieser Zeit erstellte er aufgrund sog. Werkverträge Gutachten für die … Der Kläger schloss mit den genannten Institutionen die folgenden Werkverträge ab:
1. Werkvertrag vom 22. April 1992 mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die über die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Avifauna (= Vogelwelt) des Projektgebiets „…”. Nach § 2 dieses Werkvertrages hatte der Kläger die folgenden Leistungen zu erbringen:
„2.1
Feldornithologische Bestandsaufnahme der Avifauna des Untersuchungsgebiets unter besonderer Berücksichtigung der naturschutzrelevanten Arten sowie der Arten mit Zeigerfunktion für die unterschiedlichen Lebensraumtypen des Gebiets;
2.2
Erstellung einer kommentierten Liste aller im Gebiet festgestellten Vogelarten unter Berücksichtigung vorhandener Information Dritter;
2.3
Kartierung der naturschutzrelevanten Vogelvorkommen unter Berücksichtigung und Interpretation von Siedlungsdichten, Habitatwahl sowie diurnalen und saisonalen Standortwechseln;
2.4
Feststellung und Kartierung der Konfliktbereiche und der Störfaktoren im Hinblick auf die Avifauna;
2.5
Erarbeitung eines wissenschaftlichen Gutachtens mit einer Einführung in das Untersuchungsgebiet sowie Angaben zu Avifauna, Wertung, Gefährdungen und Beeinträchtigungen, erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen einschließlich einer Fotodokumentation und einer Übersichtskarte der untersuchten Bereiche im Maßstab 1: 25.000;
2.6
Erarbeitung eines Flächenschutzkonzepts für das Untersuchungsgebiet mit Abgrenzungsvorschlägen für Schutzgebiete nach dem Naturschutzgesetz in Abstimmung mit den anderen im Rahmen des Projekts tätigen Auftragnehmern und dem Auftraggeber.”
Nach § 3 des Vertrages hatte der Kläger monatlich mündlich über den Stand der Arbeiten zu berichten und bis zum 30. November 1992 einen schriftlichen Arbeitsbericht vorzulegen. Das Gutachten war bis zum 31. März 1993 in maschinengeschriebener Form mit Karten bei der BNL abzuliefern. Das Entgelt für die Tätigkeit des Klägers betrug nach § 4 des Vertrages insgesamt 60.000 DM. Hiervon waren 20.000 DM unmittelbar nach Vertragsschluss, weitere 20.000 DM nach Vorlage des Arbeitsberichts und die restlichen 20.000 DM nach Ablieferung des Gutachtens fällig. § 5 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
„
§ 5
Genehmigungsvorbehalt
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ergebnisse, die aufgrund dieses Vertrages gewonnen wurden, nur nach schriftlicher Genehmigung der BNL Freiburg Dritten durch Einsichtnahme, Überlassung von Mehrfertigungen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
„
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Werkvertrag vom 22. April 1992 Bezug genommen. In ähnlicher Form schloss der Kläger in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1992 bis 1994 die folgenden Verträge ab:
2. Vertrag vom 21.04.1992 mit der … über die Erstellung einer Vorstudie über die Ökologie und Verbreitung des …. Die Vergütung in Höhe von 15.000 DM wurde im Jahr 1992 an den Kläger ausbezahlt. Die Ergebnisse dieses Werkvertrages und der in den Jahren 1993 und 1994 folgenden Werkverträge über den im wurden veröffentlicht.
3. Werkvertrag im Jahr 1992 mit dem …, über die Auswertung von Daten aus dem Jahr 1991 zur Vorbereitung eines Vortrages im … und anschließenden Publikation der Projektdaten in den Forschungsberichten des …. Die Vergütung betrug 8.000 DM.
4. Werkvertrag vom 02.04.1993 mit der … übe...