Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Sonderausweises bei der Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft. Verminderung des steuerlichen Einlagenkontos der aufnehmenden Gesellschaft um die Einlagen des übertragenden Rechtsträgers und dessen früheren Anteilseignern
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft ist nach § 29 Abs. 2 S. 3 KStG das steuerliche Einlagekonto der Tochtergesellschaft um die Einlagen des übertragenden Rechtsträgers und von dessen früheren Anteilseignern zu mindern, da mit der Verschmelzug die Person des Einlegenden und des Einlageempfängers zusammenfallen.
2. Eine teleologische Reduktion des § 29 Abs. 2 S. 3 KStG ist nicht geboten, da keine Notwendigkeit besteht, bei einer Abwärtsverschmelzung auch die Einlagen früherer Anteilseigner im steuerlichen Einlagekonto der Tochtergesellschaft zu erhalten und die neuen Anteilseigner dadurch zu begünstigen, dass ihnen auch diese wie „eigene” Einlagen (mit der Möglichkeit einer späteren steuerfreien Ausschüttung) zugerechnet werden, obwohl sie hierfür keine Leistungen erbracht haben.
Normenkette
KStG § 29 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, § 28 Abs. 1 S. 3, § 38 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nach Durchführung der Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung).
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in X. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts X unter HRB xxx eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Sie gehört zum Konzern Y, und ist im Bereich der Y tätig.
Zum 31. Dezember 2006 betrug das Nennkapital der Klägerin 1xx.xxx.xxx EUR. Es war eingeteilt in einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1x.xxx.xxx EUR und zwei Vorzugsgeschäftsanteile ohne Stimmrecht. Letztere entstanden aufgrund von Kapitalerhöhungen, die zur Vermeidung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Klägerin notwendig geworden waren und jeweils von der A, A (AA –Großmuttergesellschaft–), infolge einer am 23. Dezember 2003 gegenüber der Klägerin abgegebenen Patronatserklärung übernommen worden waren. Die Einlagen waren in bar zu leisten (vgl. Notarverträge vom 16. Dezember 2004, Vertragsakte Bd. 1 Bl. 92 ff. – Vorzugsgeschäftsanteil in Höhe von 1xx.xxx.xxx EUR – und 22. Juni 2006, Vertragsakte Bd. 1 Bl. 124 ff., Bd. 2 Bl. 72 – Vorzugsgeschäftsanteil in Höhe von 1x.xxx.xxx EUR –). Im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns kaufte die A B, am 22. Juni 2006 (vgl. Notarverträge vom 22. Juni 2006, Vertragsakte Bd. 1 Bl. 124 ff., 144 ff.) die Geschäftsanteile an der Klägerin für einen Kaufpreis von 1 EUR (Geschäftsanteil im Nennwert von 1x.xxx.xxx EUR) bzw. 1xx.xxx EUR (Vorzugsgeschäftsanteile) und brachte sie am 28. Juni 2006 (vgl. Notarvertrag vom 28. Juni 2006, Vertragsakte Bd. 1 Bl. 169 ff.) im Wege der Sacheinlage in die C GmbH (C GmbH), X, gegen Gewährung eines Geschäftsanteils in Höhe von 1x.xxx EUR ein. 9x.xxx EUR wurden in die Kapitalrücklage eingebucht (Vertragsakte Bd. 2 Bl. 1).
Das Stammkapital der C GmbH betrug zum 31. Dezember 2006 1xx.xxx EUR und wurde von folgenden Anteilseignern gehalten:
A F Holding GmbH |
1xx.xxx EUR |
A G |
1.xxx EUR |
A H |
1.xxx EUR und 1x.xxx EUR |
Das steuerliche Einlagekonto der C GmbH nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG belief sich zum 31. Dezember 2006 auf 1x.xxx.xxx EUR, der Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf 0 EUR (vgl. bestandskräftiger Bescheid zum 31. Dezember 2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 21. Dezember 2010 – Rb-Akte Bl. 18 –).
Die Gesellschafter der C GmbH beschlossen am 10. August 2007 (Rb-Akte Bl. 13) die Erhöhung des Stammkapitals um 1.xxx.xxx EUR auf 1.xxx.xxx EUR zuzüglich eines Aufgeldes von 1x.xxx.xxx EUR. Die A F Holding GmbH wurde zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von 1.xxx.xxx EUR zzgl. eines Aufgeldes von 1x.xxx.xxx EUR und die A G zur Übernahme einer Stammeinlage in Höhe von 5x.xxx EUR zzgl. eines Aufgeldes von 4xx.xxx EUR zugelassen. Die neuen Stammeinlagen waren in bar zu leisten und nahmen ab dem 1. Januar 2007 am Gewinn der C GmbH teil. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 24. August 2007 (Vertragsakte Bd. 2 Bl. 72).
Mit Notarvertrag vom 22. August 2007 (vgl. Vertragsakte Bd. 1 Bl. 193) wurde die C GmbH (übertragende Gesellschaft) auf die Klägerin (übernehmende Gesellschaft) im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 S. 1, 46 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) verschmolzen. Die Übernahme des Vermögens erfolgte im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2007, 0.00 Uhr (Verschmelzungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Eine Kapitalerhöhung wurde nicht durchgeführt. Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens erhielten die bisherigen Gesellschafter der C GmbH mit Wirk...