Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Besatzungsmitgliedern im internationalen Seeverkehr vor der Neuregelung des DBA-Zypern im Jahr 2011
Leitsatz (redaktionell)
1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit auf einem Kreuzfahrtschiff unterfallen nicht Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern a. F., wenn der Steuerpflichtige bei einem Crewing-Unternehmen angestellt ist, das selbst keinen internationalen Seeverkehr betreibt, so dass die Einkünfte dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitstaates unterliegen.
2. Die Einschaltung eines Arbeitnehmerverleihers als sog. Crewing-Ausrüster führt nicht dazu, dass die Arbeitgeberfunktion auf das das Schiff betreibende Unternehmen als „Nutzer” des entliehenen Arbeitnehmers übertragen wird und die Funktion diesem zuzurechnen ist.
3. Die Neuregelung des DBA-Zypern aus dem Jahr 2011 ist nicht rückwirkend anzuwenden.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; DBA ZYP Art. 15 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.08.2015; Aktenzeichen I B 105/13) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Einkünfte der inländischen Steuerpflicht unterliegen.
Die im Inland ansässige Klägerin war in den Streitjahren 2000 bis 2003 als „Cruise Director” auf Kreuzfahrtschiffen nichtselbstständig tätig. Vom Schiffseigentümer hatte die X (Bahamas) Ltd. das Schiff gechartert, die das Schiff ihrerseits an die inländische X AG vercharterte. Von dieser wurde das Schiff an den Veranstalter der Kreuzfahrten, die X Y GmbH, A (Deutschland), weiterverchartert. Das Gehalt bezog die Klägerin von der Z Ltd. (im Folgenden: Z) mit Sitz in B/Zypern, die auf Grund einer mit dem Schiffseigentümer getroffenen Vereinbarung („Crewing Contract”) das Schiffspersonal stellt.
Auf Grund einer den o.g. Sachverhalt darlegenden Kontrollmitteilung des Finanzamts AC vom 26. August 2002, wonach die Firma Z zwar Gehaltsbescheinigungen ausstelle, in denen es heiße, der jeweilige Empfänger habe die zypriotischen Einkommensteuervorschriften für Seeleute erfüllt, nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch davon auszugehen sei, dass von dem an Bord des Schiffes bar ausgezahlten Arbeitslohn keine Steuern einbehalten worden seien, wurde die Klägerin aufgefordert, Einkommensteuererklärungen einzureichen.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2002, jeweils vom 16. Dezember 2003 und für 2003 vom 4. August 2005 unterwarf der Beklagte die von der Z bezogenen Einkünfte der Einkommensteuer.
Hiergegen erhob die Klägerin jeweils Einspruch und trug vor, nach Art. 15 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Zypern (Abkommen zwischend der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. Mai 1974, BGBl II 1977, 489, – DBA-Zypern –) stehe das Besteuerungsrecht der Republik Zypern zu. Nach den vorliegenden Bescheinigungen der Z seien die Einkünfte auch tatsächlich dort versteuert worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne ein Unternehmen i.S.d. in Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern nur ein Unternehmen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibe. Zugleich müsse dieses Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Arbeitgeber sei zweifelsfrei die Fa. Z, deren Tätigkeit ausschließlich die Zurverfügungstellung von Schiffspersonal umfasse. Die Seeschifffahrt werde dagegen von der X betrieben. Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 5. September 2001 I R 55/00 (BFH/NV 2002, 478) klargestellt, dass es unbeachtlich sei, ob seitens der zypriotischen Steuerbehörden eine abweichende Auffassung vertreten werde. Das Besteuerungsrecht stehe somit der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat zu.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Regelung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern betreffe alle Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit an Bord eines Schiffes und damit alle Besatzungsmitglieder. Diese Geltung für alle Besatzungsmitglieder werde vom Bundesfinanzhof durch die Auslegung des Begriffs des Unternehmens auf die Gruppe von Besatzungsmitgliedern beschränkt, die bei dem Schiffsunternehmen angestellt seien. Das Unternehmen, bei dem alle Besatzungsmitglieder ihre Einkünfte bezögen, könne aber nur das Arbeit gebende Unternehmen sein. Die beschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern lasse den überwiegenden Teil der Einkünfte ins Leere laufen, da geschätzt schon mehr als 2/3 aller Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen nicht mehr bei den einzelnen Schiffsunternehmen, sondern bei Spezialfirmen, sog. Crewingunternehmen, angestellt seien. Der Bundesfinanzho...