Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der nach dem Bundessozialhilfegesetz an das Kind zu leistenden Unterhaltsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abzugsfähigkeit eines nach dem Bundessozialhilfegesetz -an das Sozialamt wegen dessen Vorleistung-- zu entrichtenden Unterhaltsbeitrages für die Tochter als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG --unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung-- oder nach § 33a Abs. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a Abs. 1; BSHG

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der vor den Klägern aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an das Kreissozialamt geleistete Unterhaltsbeitrag für die Tochter der Kläger als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.

Die am 1. März 1969 geborene Tochter der Kläger, … hat am 29. Mai 1990 einen Motorrad Unfall erlitten, weswegen sie ihre Ausbildung zur Krankenschwester abbrechen mußte. Sie hatte keine Vermögen und bezog keine Einkünfte. Aufgrund Vergleichs- und Abfindungserklärungen erhielt sie zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem Unfall im Jahr 1996 10.000 DM und im Jahr 1997 38.000 DM ausbezahlt.

Vom Januar 1996 bis Februar 1997 erhielt die Tochter vom Landratsamt Ortenaukreis, Kreissozialamt, eine monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Kreissozialamt nahm bereits im Jahr 1996 die Kläger aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Anspruch. Diese Forderung stundete das Kreissozialamt sodann bis zur Klärung eines Rentenanspruchs der Tochter. Nach Ablehnung des Rentenanspruchs forderte das Kreissozialamt die Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 1997 auf, die für die Zeit vom Januar 1996 bis Februar 1997 angelaufene Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 7.044,93 DM zu leisten, was die Kläger im Jahr 1997 befolgten.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Kläger den Betrag von 7.044,93 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Betrag wurde zwar vom beklagten Finanzamt (FA) im Einkommensteuerbescheid vom 6. August 1998 nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt, wirkte sich aber wegen der zumutbaren Belastung nicht aus.

Mit dem Einspruch machten die Kläger geltend, bei der gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt handle es sich um Unterhaltsleistungen im Sinn des § 33 a Abs. 1 EStG, so daß eine zumutbare Belastung nicht anzurechnen sei. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999 mit der Begründung zurück, die Zahlungen der Kläger seien zur Deckung des Rückstandes gedacht gewesen; da die Kosten den Klägern zwangsläufig entstanden seien und sie sich ihnen aus rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen könnten, seien sie als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 33 EStG berücksichtigt worden.

Mit der Klage machen die Kläger weiterhin den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend. Auf ihre Schriftsätze vom 1. April 1999, 4. Oktober 1999, 24. März 2000 und 24. April 2000 wird verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid dahin zu ändern, daß 7.044,93 DM nach § 33 a Abs. 1 EStG in voller Höhe berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die Abzugsfähigkeit der zurückgezahlten Sozialhilfe scheitere auch daran, daß sie im Streitjahr eigenes Vermögen gehabt habe (§ 33 a As. 1 Satz 3 EStG). Die Tochter Tanja Bitsch habe außer der bisher bekannten Erwerbsunfähigkeitsrente, der Arbeitslosenhilfe und dem Arbeitslosengeld aufgrund des Unfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Vergleichs- bzw. Abfindungszahlung erhalten, die weit über dem nach Abschn. 190 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien unschädlichen Betrag von 30.000 DM liege. Darüber hinaus fehle es bei der Zahlung der 7.044,93 DM am Merkmal der Zwangsläufigkeit, das auch bei § 33 a Abs. 1 EStG typisierend geregelt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. Mai 2000 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Ein Abzug der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist weder ganz noch teilweise rechtlich möglich.

Bei den streitigen Zahlungen der Kläger an das Kreissozialamt handelt es sich nicht unmittelbar um Unterhaltszahlungen, sondern um die Rückzahlung oder Erstattung der vom Kreissozialamt gewährten Sozialhilfe an die Tochter aufgrund der Vorschriften des BSHG. Indes beruht diese Inanspruchnahme durch das Kreissozialamt letztlich auf der Unterhaltsverpflichtung der Kläger gegenüber ihrer Tochter. Das Kreissozialamt ist mit der Zahlung der Sozialhilfe praktisch für die unterhaltsverpflichteten Kläger in Vorleistung getreten, die den entsprechenden Betrag dem Kreissozialamt zu erstatten hatten. Es handelt sich daher dabei jedenfalls dem Charakter nach um Unterhaltsleistungen der Kläger, auf die die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 EStG anzuwenden sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. September 1978...

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