Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen
Leitsatz (redaktionell)
- § 33a EStG enthält eine abschließende Regelung für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen. Unterhaltsleistungen, die aufgrund der Neuregelung des § 33a EStG wegen Fehlens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht abziehbar sind, sind auch nach § 33 EStG nicht berücksichtigungsfähig.
- Freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen, die auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, führen beim Leistenden nicht per se zur Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG.
- Unterhaltszahlungen aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung sind nur in Höhe einer gekürzten oder versagten Sozialhilfezahlung anzuerkennen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 S. 2, § 33
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machte die Klägerin (Klin.) 18.000,- DM als außergewöhnliche Belastungen (agw. B.) geltend, da sie ihrer Schwester A im Streitjahr monatlich 1.500,- DM als Unterhalt zugewendet habe. In dem Schreiben vom 21.11.1997 heißt es, die Klin. habe der erwerbslosen, kranken Schwester "ca. 18.000,- DM" gegeben. Das Finanzamt (FA) wies in den Erläuterungen zu dem Bescheid vom 11.12.1997 auf die Änderung des Gesetzes hin und erkannte die Zahlungen nicht an, da die Klin. ihrer Schwester gegenüber nicht gesetzlich Unterhalts verpflichtet sei.
Mit dem Einspruch vom 17.12.1997 begehrte die Klin. die Anerkennung von 12.000,- DM als agw. B. für 1996. Sie bezog sich auf § 33a Abs. 1 S. 2 EStG: die Schwester sei eine sog. gleichgestellte Person. Hilfsweise stütze sie ihren Antrag auf § 33 EStG. Diesem Antrag stehe § 33a Abs. 5 EStG nicht entgegen. Die Schwester habe sich bisher geweigert, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Die Klin. fühle sich aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Unterstützung der Schwester verpflichtet. Sie, die Klin., habe kein Recht, ihre Schwester zu zwingen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Es wurde ein Schreiben des Sozialamts vom 22.1.1998 vorgelegt, wonach für 1996, 1997 wegen der freiwilligen Zahlungen der Klin. Frau Groß keine Sozialhilfe gezahlt wurde.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 8.2.1999, auf deren Gründe Bezug genommen wird, wies das FA den Rechtsbehelf zurück. Es führte insbesondere aus, im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen der Klin. seien konkret keine zum Unterhalt bestimmte inländischen öffentlichen Mittel gekürzt worden. Auch dem Hilfsantrag sei nicht stattzugeben.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klin. wiederholt ihr früheres Vorbringen und betont, Frau A habe sich geweigert, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, weswegen die Klin. aus sittlichen Gründen zum Unterhalt ihrer Schwester verpflichtet gewesen sei. Der Anspruch auf Sozialhilfe sei auf 0,- DM gekürzt worden wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe. Der Hilfsantrag sei nach § 33 EStG begründet. Auf das Vorbringen der Klin. wird Bezug genommen, insbesondere auf das Schreiben vom 7.4.1999, in dem die Klin. auf eine Rundverfügung der OFD Koblenz hinweist.
Die Klin. beantragt,
für 1996 12.000,- DM als agw. B. anzuerkennen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es weist unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung darauf hin, daß für 1996 eine Sozialhilfe weder gekürzt noch versagt worden sei, weil die Schwester keinen Antrag gestellt habe. In dem Schriftsatz vom 21.4.1999 weist das FA darauf hin, daß Unterhaltszahlungen nur in Höhe einer versagten Sozialhilfe ggf. anzuerkennen wäre.
Die Klin. legte eine Bescheinigung des Sozialamtes vom 14.5.1999 wegen eines Antrags vom 19.1.1998 vor.
Dem Gericht lag 1 Hefter Akten die Klin. betreffend vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Im Streitfall liegen weder die Voraussetzungen für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag vor.
Das Gericht hat auf die Rechtslage in dem Schriftsatz vom 3.9.1999 auf die vorläufige Beurteilung des Falles hingewiesen und die Rechtslage erläutert. In Kenntnis dieses Schreibens haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
1. Hauptantrag
Nach L. Schmidt, EStG, 18. Auflage 1999 § 33a Anm. 22 ist eine "konkrete Beurteilung" vorzunehmen. Für das Streitjahr hat die Schwester bewußt rechtzeitg keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, wie die Klin. selbst vorträgt. Daher sind konkret keine öffentlichen Mittel gekürzt oder versagt worden. Erst aufgrund einer derartigen Kürzung oder Versagung hätte sich die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen feststellen lassen. Der Bescheid vom 14.5.1999 des Sozialamts ist nachträglich bzw. nicht für 1996 ergangen. Die Ausführungen des FA in dem Schriftsatz vom 29.6.1999 treffen zu, ebenso die Darlegungen in der Rechtsbehelfsentscheidung und in den übrigen Klageerwiderungen, insbesondere vom 21.4.1999. Abgesehen davon, daß keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rundverfügung der OFD Koblenz S 2285 A - St 31 1 vom 9.11.1998 für das beklagte FA und - soweit ersichtlich -keine entsprechende Regelung durch die OFD...