rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage nur für vom Antragsteller selbst getragene Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eigenheimzulage 1999
Leitsatz (amtlich)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer eigengenutzten Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind einem Antragsteller als eigene Aufwendungen entstanden, wenn er rechtlich verpflichtet ist, den für die Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung aufgenommenen Kredit aus seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Einkünften oder Vermögen zurückzuzahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller gemeinsam mit seinen Eltern Gesamtschuldner des für die Finanzierung der Herstellungskosten der eigengenutzten Wohnung aufgenommen Darlehens ist und er gegenüber den Eltern verpflichtet ist, die von ihnen erbrachten Darlehensleistungen zu erstatten.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Der die Gewährung einer Eigenheimzulage für 1999 ablehnende Bescheid vom 08. Oktober 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2000 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, dem Kläger für 1999 eine Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM = 2.556,46 EUR zu gewähren.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 DM = 2.556,46 EUR festgesetzt.
IV. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht die Gewährung der Eigenheimzulage für 1999 mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe die Herstellungskosten für die von ihm genutzte Eigentumswohnung nicht selbst getragen.
Der am 23. Mai 1980 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum 1999 als Schüler ohne eigene Einkünfte. Seine Mutter war bis Dezember 1998 Alleineigentümerin des 379 m² großen Grundstücks in S., das zu dieser Zeit mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebaut war. Im Sommer 1998 ließ sie für das Grundstück eine Bauplanung erstellen, die den Abriss der Scheune und einen dreigeschossigen Neubau mit je einer Wohnung im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 291,67 m² vorsah. Nachdem sie aufgrund dieser Planung am 14. Dezember 1998 vom zuständigen Landratsamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erhalten hatte, ließ sie wenige Tage später durch notarielle Erklärung vom 18. Dezember 1998 das gesamte Grundstück in die folgenden vier Wohneinheiten zu je ¼ Miteigentumsanteil aufteilen:
Nr. 1 Erdgeschosswohnung Neubau, 3 ½ Zimmer |
71,87 m² |
Nr. 2 Obergeschosswohnung Neubau, 4 Zimmer |
115,61 m² |
Nr. 3 Dachgeschosswohnung Neubau, 4 Zimmer |
104,19 m² |
Nr. 4 Altbau, 7 Zimmer |
139,84 m² |
Gesamtwohnfläche |
431,48 m² |
Durch notariellen Vertrag vom selben Tag schenkte sie dem Kläger die Eigentumsrechte an der zu errichtenden Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Neubaus und seinen beiden 1970 und 1973 geborenen älteren Schwestern jeweils die Eigentumsanteile an den Eigentumswohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss des Neubaus. Sie selbst blieb weiterhin – nunmehr als Wohnungseigentümerin – Eigentümerin des Altbaus. Nach § 2 des Schenkungsvertrages waren die Kosten des zu errichtenden Neubaus von den Erwerbern (den drei Geschwistern) zu tragen, und zwar in der Weise, dass jeder die Kosten für die Herstellung seines Sondereigentums selbst trägt und die Herstellungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums vom Kläger zu 24,7 % und von seinen beiden Schwestern zu 39,6 % und 35,7 % getragen werden. Gegenstand der Schenkung sei nur der anteilige Grund und Boden. Die Übergabe erfolgte sofort. Gleichzeitig gingen Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr usw. auf die Erwerber über (§ 3 des Schenkungsvertrages). Eine auf dem Gesamtgrundstück lastende Grundschuld über 110.000 DM blieb als Gesamtgrundschuld auf allen vier Wohnungseigentumsrechten bestehen und wurde an die Bank abgetreten (§ 4 des Schenkungsvertrages). Die Kosten des Vertrages und eventueller Steuern trugen die Erwerber (§ 5 des Schenkungsvertrages). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 18. Dezember 1998 Bezug genommen.
Einen Monat vor Abschluss des Schenkungsvertrages hatte die Bank mit Schreiben vom 16. November 1998 dem Kläger und seinen beiden Eltern als Gesamtschuldnern zur Finanzierung der Herstellungskosten der Eigentumswohnung im Erdgeschoss ein Darlehen in Höhe von 190.000 DM zugesagt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Darlehenszusage vom 16. November 1998 Bezug genommen. Durch notarielle Urkunde vom 18. Dezember 1998 bewilligte der Kläger für dieses Darlehen die Eintragung einer Grundschuld und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in die belastete Eigentumswohnung des Neubaus. Außerdem unterwarfen er und seine beiden Eltern sich als Gesamtschuldner d...