Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Erweiterungsbaus zum Unternehmensvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Zuordung eines nachträglich erstellten Gebäudeteils zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögens ist nicht nur auf den Erweiterungsbau – im Streitfall die Aufbringung eines Dachgeschosses –, sondern auf die unternehmerische Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
I. Unter Abänderung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1994 und 1995, jeweils vom 21. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 wird die Umsatzsteuer für 1994 um 1.633,23 EUR und die Umsatzsteuer für 1995 um 13.226,92 EUR herabgesetzt.
II. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann das beklagte Finanzamt der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung eines Erweiterungsbaus – Aufbringen eines Dachgeschosses – zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen des Klägers und in Verbindung damit der Vorsteuerabzug aus den entstandenen Bauaufwendungen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995, beide vom 21. November 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1994 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 1.633,23 EUR und die Umsatzsteuer für 1995 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 13.226,92 EUR festgesetzt wird.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Streitsache hatte der Vorsitzende als Berichterstatter am 14. September 2007 durch Gerichtsbescheid entschieden, gegen den das beklagte Finanzamt rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Der Gerichtsbescheid ist damit gegenstandslos (§ 90 a Abs. 3 FGO).
Die mündliche Verhandlung hat sodann am 06. Dezember 2007 stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Das Gericht hat die Steuer- und Rechtsbehelfsakten des Klägers sowie die Bp-Akten zum Verfahren beigezogen. Beigezogen wurden ferner die Bauakten des Landratsamtes für das Baugrundstück des Klägers …, Flurstück-Nr. …, Gemeinde …. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird gleichfalls verwiesen.
Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 90 a Abs. 4 FGO abgesehen und insoweit auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Sie führt, wie erkannt, zum Erfolg.
Der Senat hält an der im Gerichtsbescheid wiedergegebenen Rechtsauffassung fest, wonach für die Zuordnung von Gebäuden bzw. von Teilen eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen auf das Gebäude als solches und nicht nur auf den Erweiterungsbau abzustellen ist. Nach seiner Ansicht führt nur diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der Seeling – Rechtsprechung zu vernünftigen Ergebnissen. Maßstab für die Zuordnung der Gebäudeerweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses zum Unternehmensvermögen ist demnach, ob das vorhandene (Alt-)Gebäude in Verbindung mit dem Erweiterungsbau zu mehr als 10 % unternehmerisch genutzt wird und für den Erweiterungsbau eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist. Dies ist aus den im Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 ersichtlichen Entscheidungsgründen zu bejahen. Der Senat folgt der Begründung in diesen Entscheidungsgründen und sieht insoweit ebenfalls von einer weiteren Darstellung ab (§ 90 a Abs. 4 FGO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall der vom Finanzamt vertretene Standpunkt zu keinem anderen Ergebnis führt. Das Finanzamt stützt sich für seine Rechtsauffassung, wonach es nur auf den neuen Gebäudeteil – hier die Erweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses – und dessen unternehmerische Nutzung ankommt, auf die Bekundungen der seit 15. Oktober 2001 aus dem Anwesen ausgezogenen und vom Kläger bereits seit Mai 2001 getrennt lebenden Ehefrau. Diese hatte gegenüber dem Finanzamt ausgeführt, dass bis zum Herbst 2001 eine unternehmerische Nutzung des Dachgeschosses, abweichend vom Bauantrag vom 18. Februar 1994 – Baugenehmigung vom 22. Juli 1994 –, der eine etwa hälftige Nutzung zu privaten Zwecken – 2 Kinderzimmer sowie Bad und Dusche sowie WC – und eine etwa hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken – Chefbüro mit Besprechungszimmer – vorgesehen hatte, nach Fertigstellung nicht stattgefunden hatte. Zugleich bekundete die Ehefrau allerdings, dass ihr Ehemann, der Kläger, auch jegliche private Nut...