Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zusammenveranlagung mit im Ausland lebenden Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein von vornherein auf zwei Wochen befristeter Aufenthalt in Deutschland hat Besuchscharakter und führt nicht zur Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
2. Ein amerikanischer Staatsbürger, der in Deutschland als Eishockeyprofi berufstätig ist, kann nicht deshalb mit seiner in den USA lebenden Ehefrau zusammen veranlagt werden, weil diese während eines Zeitraums von nur zwei Wochen mit ihm gemeinsam in seiner Wohnung in Deutschland gelebt hat. Das gilt auch dann, wenn in demselben Veranlagungszeitraum, aber vor der Eheschließung, schon einmal während eines längeren Zeitraums eine Haushaltsgemeinschaft der Beiden im Inland bestanden hat.
Normenkette
EStG 1997 § 26 Abs. 1 S. 1, §§ 26b, 1 Abs. 1; AO §§ 8-9
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig sind die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung von Ehegatten.
Der Kläger ist kanadischer Staatsangehöriger und von Beruf Eishockeyspieler. Am 20.04.2000 schloss er mit dem Eishockeyclub „…” … Eishockey GmbH (im folgenden Club) einen Arbeitsvertrag für die Spielsaison 2000/01, und die Spielsaison 2001/02 d.h. ausdrücklich für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 30.04.01 und vom 01.08.2001 bis 30.04.2002 ab. Nach dem Vertrag war neben dem Grundgehalt von 300.000 DM, verschiedenen Bonuszahlungen und Reiskostenerstattungen – begrenzt auf die im Vertrag festgelegten Spielzeiten, d.h. im Jahr 2001 für die Dauer von 9 Monaten – die kostenlose Überlassung eines möblierten Hauses und 2er Mittelklasse-Pkw vereinbart.
Kurz vor Beginn der Spielsaison 2000/01 reisten der Kläger und seine damalige Freundin, die amerikanischen Staatsbürgerin …, mit der er zusammen in … seinen Lebensmittelpunkt hatte von dort in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie in … die dem Kläger von seinem Club überlassene möblierte Wohnung in der …strasse 38 bezogen und wo die beiden bis zum Saisonende 2000/01 lebten. Danach (Anfang April 2001) kehrten der Kläger und seine Freundin nach … zurück, wo sie während des Sommers lebten und wo der Kläger für die nächste Saison trainierte. In dieser Zeit (am 07.06.2001) heirateten die Beiden.
Am 14. August 2001 reisten der Kläger und seine Ehefrau wieder nach Deutschland ein, um in Erfüllung des Arbeitsvertrages des Klägers am dem Mannschaftstraining vor Ort teilzunehmen. Sie konnten wieder die ihnen bereits für die Vorsaison überlassene Wohnung in der …strasse beziehen, in der sie ihre im Sommer in … nicht benötigten Kleider, Hifi und TV-Geräte und einzelne persönliche Möbelstücke zurückgelassen hatten.
Zur eigentlichen Trainingsaufnahme kam es jedoch nicht, weil sich der Kläger und seine Ehefrau als Folge des schlechten Gesundheitszustandes des Vaters der Ehefrau des Klägers, der ebenfalls in … lebte, kurzfristig zur Rückkehr nach … entschlossen und der Kläger deswegen seine Arbeitsvertrag mit dem Club am 18. August 2001 rückwirkend zum 01.08.2001 aufgelöst hatte.
Der Kläger flog daraufhin mit einem am 23. August 2001 erworbenen Flugticket am 24. August in die USA zurück, seine Ehefrau folgte am 27. August 2001 nach. Diesen Rückflug hatte sie bereits zusammen mit dem Hinflug nach Deutschland gebucht.
Für den Veranlagungszeitraum 2001 beantragten der Kläger und seine Ehefrau in der Einkommensteuererklärung Zusammenveranlagung, die das Finanzamt jedoch nicht durchführte, weil eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt … ergeben hatte, dass nur der Kläger vom 01.08.2000 bis 04.09.2001 in … polizeilich gemeldet war, seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau jedoch nicht.
Gegen den unter Anwendung der Grundtabelle ergangenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26.06.2002 legte der Kläger unter Vorlage von Flugtickets, die den Aufenthalt der Ehefrau in Deutschland beweisen sollen erfolglos Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2003 ist ausgeführt, dass eine Zusammenveranlagung gemäß § 26, § 26 b Einkommensteuergesetz – EStG – nicht möglich sei, weil bisher nicht nachgewiesen sei, dass die Ehefrau des Klägers im Jahr 2001 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Es fehle hierzu an den vom Gesetzgeber in den § 8, § 9 Abgabenordnung – AO – geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines nach der Eheschließung in Deutschland gegründeten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Ehefrau des Klägers. Allein der 14-tägige Aufenthalt in … im August 2001 reiche hierzu nicht aus.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26.06.2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.10.2003 zu ändern und die Einkommensteuerveranlagung als Zusammenveranlagung gemäß § 26, § 26 b EStG unter Anwendung der Splittingtabelle durchzuführen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er ist der Auffassung, dass auch das Vor...