rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsgrößenmerkmale der Sonder- und Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht, so ist auch die Ansparrücklage aus der Bilanz des Einzelunternehmens in die Bilanz der GmbH zu übernehmen.
2. Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist hinsichtlich der Größenmerkmale der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 2 EStG auf das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zum Ende des der Gründung der GmbH vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abzustellen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a, § 4 Abs. 2 S. 1; UmwStG § 20 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG die Bindung der Sonder- und Ansparabschreibungen nach § 7g EStG an die Betriebsgrößenmerkmale gemäß § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG an die Bilanz des Einbringenden.
Die Klägerin, eine Spezialtransporte GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 27. April 2000 gegründet. Die Stammeinlage in Höhe von 75.000 EUR wurde gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrags im Rahmen der Sacheinlage (Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01. Januar 2000 erbracht. § 5 Nr. 4 Abs. 1 lautet wie folgt :
„Der Wert der Sacheinlage entspricht dem Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens gemäß der Bilanz zum 31.12.1999. Nach dieser Bilanz beträgt das Eigenkapital zum Stichtag DM 746.953,15 (entsprechend EUR 381.911,08). Hiervon wird ein Betrag von EUR 75.000 auf die Stammeinlage angerechnet. Der Betrag von EUR 306.911,08 mit dem der Buchwert der Sacheinlage die übernommene Stammeinlage übersteigt, wird der Gesellschaft als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt”.
Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten gemäß § 20 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Das übertragene Betriebsvermögen (Eigenkapital) i.H.v. 446.953,15 DM, in dem eine Ansparrücklage i.H.v. 300.000 DM enthalten war, wurde in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2000 (Bl. 29 d.A.) wie folgt erfasst:
Eigenkapital i.H.v. |
146.687,25 DM |
Ansparrücklage i.H.v. |
300.000,00 DM |
Gesellschafterdarlehen |
300.265,90 DM |
Im Bericht des Steuerberaters zur Eröffnungsbilanz vom 25. Mai 2000 wird ausgeführt, der nach Anrechnung auf das Stammkapital übersteigende Betrag i.H.v. 300.265,90 DM werde der Klägerin als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt (Bl. 30 d.A.).
Die Eintragung der Klägerin ins Handelsregister erfolgte am 15. Juni 2000.
Die Klägerin löste die übernommene Ansparrücklage im Gründungsjahr 2000 erfolgswirksam auf, bildete eine neue Ansparrücklage und nahm Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch. Entsprechend wurde in 2001 und 2002 verfahren.
Somit war in der Bilanz der GmbH zum 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002 eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i.H.v. 300.000 DM bzw. 154.000 EUR ausgewiesen. Des Weiteren wurden Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für 2000 i.H.v. 224.448 DM, für 2001 i.H.v. 308.727 DM und für 2002 i.H.v. 187.971 EUR bei der Ermittlung des Gewinns steuerlich berücksichtigt. Das Eigenkapital betrug zum 31.12.2000 DM 212.837 und zum 31.12.2001 DM 202.389. Diese Werte wurden vom Finanzamt (FA) der Körperschaftsteuerfestsetzung und dem Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2000, 2001 und 2002 antragsgemäß zugrunde gelegt. Die Festsetzungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 Abgabenordnung 1977 (AO).
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung folgte das FA dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. November 2004 und erkannte in den geänderten Körperschaftsteuerbescheiden vom 09. Dezember 2004 sowie den geänderten Gewerbesteuermessbescheiden vom 20. Dezember 2004, in denen der VdN jeweils aufgehoben wurde, die Sonder- und die Ansparabschreibungen unter Hinweis auf § 20 Abs. 2 und 22 Abs. 1 i.V. mit § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG nicht an. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG seien nicht erfüllt, weil im Rahmen der steuerrechtlichen Rechtsfolge die Größenmerkmale des Rechtsvorgängers maßgebend seien, und die beliefen sich beim Einzelunternehmen auf mehr als 400.000 DM. Des Weiteren überschreite das (um die unberechtigten Ansparabschreibungen erhöhte) Eigenkapital zu den Bilanzstichtagen 31.12.2000 und 31.12.2001 ebenfalls die Grenzen des § 7g Abs. 2 EStG, so dass die Anspar- und Sonderabschreibungen für die Jahre 2001 und 2002 ebenfalls zu versagen seien.
Der steuerliche Berater legte mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, eingegangen beim Beklagten am 05. Januar 2005, gegen die geänderten Körperschaftsteuer...