Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Steuerberater … als vollmachtlosem Vertreter zur Last.

 

Tatbestand

Die als Klägerin (Klin) bezeichnete … GmbH (künftig: … befaßte sich laut Handelsregisterauszug mit der …

Sie wurde von den späteren Wohnungseigentümern des Gebäudes … in … im Rahmen des Bauträgermodells … zur Treuhänderin bestellt. Am 9. November 1993 reichten die Beteiligten der Erwerbergemeinschaft eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1992 ein. Als Empfangsbevollmächtigte ist die Klin angegeben. Der nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheid vom 16. März 1994 weist als Bekanntgabeadressatin die Klin aus mit dem Vermerk „für Bauträgermodell …” und enthält zusätzlich den aufgedruckten Hinweis: „Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligte”.

Namens und im Auftrag der Klin legte der steuerliche Berater der Klin, Steuerberater … der bereits an der Erstellung der Feststellungserklärung mitgewirkt hatte, am 19. April 1994 Einspruch ein, und zwar sowohl gegen diesen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer (ESt) 1992 als auch zugleich gegen den ebenfalls am 16. März 1994 ergangenen Feststellungsbescheid 1992 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung 1992. Den Einspruch begründete er nicht.

Am 20. April 1995 erging eine Entscheidung „über die Einsprüche des Bauträgermodells … vertreten durch Herrn …”, mit der die Einsprüche als unzulässig verworfen wurden.

Mit dem am 7. Juni 1995 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz erhob Steuerberater …

„namens und gemäß Vollmacht, die nachgereicht wird, der Firma … GmbH … vertreten durch die Geschäftsführerin Frau …

Klage mit der Begründung, die Klin werde unter verschiedenen Voraussetzungen in Anspruch genommen. In den Steuererklärungen sei sie lediglich als Empfangsbevollmächtigte für alle Beteiligten angeführt. In der Einspruchsentscheidung werde jedoch festgestellt, daß ihr die Feststellungsbescheide als Treuhänderin des Bauträgermodells bekanntgegeben worden seien. Es sei unverzichtbar, im Bescheid das Vertretungsverhältnis anzugeben. In den Bescheiden sei nicht festgestellt, daß diese sich an die einzelnen Beteiligten des Bauträgermodells und nicht an die Gemeinschaft als solche richteten. Die Einsprüche seien deshalb nicht für die einzelnen Erwerber, sondern durch seine Mandantin, die Klin. als der Adressatin der Bescheide eingelegt worden. In einem weiteren Schreiben vom 31. Mai 1996 ergänzte Steuerberater … seine Begründung dahingehend, daß die Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben sei. Es sei in der Einspruchsentscheidung eine erstmalige Beschwer zu sehen, die darin bestehe, daß versucht worden sei, sie (die Klin) in der Einspruchsentscheidung auszuschalten.

Nachdem Steuerberater … in diesem beim 8. Senat des FG Baden-Württemberg unter dem Az.: 8 K 141/95 anhängig gewordenen Finanzrechtsstreit trotz Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorlegte, setzte ihm der Berichterstatter am 30. November 1995 eine einmonatige Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht. Am 29. Dezember 1995 ging beim FG versehen mit dem Az.: 8 K 141/95 eine von der Zeugin … unterzeichnete, auf den 5. Dezember 1995 datierte Vollmacht wegen

„gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1992”

und wegen

„gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerung für die Umsatzbesteuerung 1992”

ein (vgl. die auf S. 35 der Rechtsbehelfsakte (Klageakten) befindliche Vollmachtsfotokopie). Die Unterschrift der Zeugin … ragt dabei in die gepunktete Datumsanzeile hinein, überschreibt aber nicht die von der gepunkteten Zeile nach oben abgesetzte mit Maschinenschrift eingefügte Zahl „95”.

Mit Beschluß vom 20. Mai 1996 gab der 8. Senat des FG Baden-Württemberg das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer (USt) 1992 an den für die USt zuständigen 9. Senat ab. Dieses unter dem Az.: 9 K 150/96 geführte Verfahren wurde mit Urteil vom 8. November 1996 mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen. Zuvor schon, am 10. Juni 1996, hatten der Beklagte (Bekl) und Steuerberater … das Verfahren 8 K 141/95 in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Bekl die Einspruchsentscheidung mit Bescheid vom 10. Juni 1996 aufgehoben hatte. In dem Aufhebungsbescheid war außerdem noch vermerkt, daß der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe, die Feststellungsbescheide 1992 vom 16. März 1996 wieder in Kraft träten und über den Einspruch der … vom 19. April 1994 erneut entschieden werde.

Gegen die Aufhebung der Einspruchsentscheidung legte Steuerberater … am 11. Juni 1996 Einspruch ein, un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge