Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes
Wenn bei einem Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eintritt und es nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, besteht Anspruch auf Kindergeld. Hierfür muss ermittelt werden, welche Mittel dem Kind zur Verfügung stehen, um seinen existenziellen Lebensbedarf zu decken.
Festsetzung von Kindergeld
Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Fall verhandelt: Für den Streitzeitraum Dezember 2019 bis Juli 2021 wurde von der Familienkasse Kindergeld festgesetzt. Doch diese Festsetzung wurde mit Bescheiden vom März 2021 aufgehoben.
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes
Hiergegen wehrte sich der Kindsvater und führte an, dass es keine Änderungsnorm geben würde, denn die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Zudem sei die Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes durch die Familienkasse falsch. Die Erbschaft des Kindes von der Mutter sei zweckgebunden gewesen und zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet worden. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung abgewiesen. Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei und zudem begründet sei.
Klage war fristgerecht
Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse wurde datiert vom 28. Juli 2021, der Absendevermerk vom 29. Juli 2021. Der Vertreter des Klägers gab an, dass die Einspruchsentscheidung am 3.8.2021 bei ihm zuging. Die Klage vom 3.9.2021 sei daher fristgemäß. Das FG hat klargestellt, dass ein Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an die Postausgangsstelle weiterleite, nicht ausreicht. Ein Absendevermerk der Poststelle sei hier maßgeblich. Zwar seien die Schilderungen der Familienkasse schlüssig und lassen auf eine Postaufgabe am 29.7.2021 schließen. Doch die Zugangsfiktion am dritten Tag sei erschüttert. Der tatsächliche Zugang am 3.8.2021 sei möglich und die Klage daher zulässig.
Außerdem verweist das FG darauf, dass es keine Änderungen in den einen Kindergeldanspruch begründenden Verhältnissen gegeben hat. Von der privaten Rente des Kindes hatte die Familienkasse bereits bei der Kindergeldfestsetzung Kenntnis. Die Klage hatte daher Erfolg.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.4.2022, 1 K 2137/21, veröffentlicht am 7.6.2022
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024