rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindliche Auskunft. Körperschaftsteuer. steuerliche Einordnung der Vermietung öffentlicher Parkplätze durch eine Gebietskörperschaft. Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vermietung öffentlicher Parkflächen durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist hoheitlich und erfolgt nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art, wenn der überwiegende Teil der Parkfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, deren Überlassung zu Parkzwecken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt und die Einhaltung der Parkbestimmungen durch den Verkehrsüberwachungsdienst der Gemeinde überwacht wird.
2. Voraussetzung für eine hoheitliche Tätigkeit ist, dass diese nicht zu den gleichen Bedingungen wie bei privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird.
3. Das FA ist auch vor der Ergänzung des § 89 Abs. 2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5.9.2006 (BGBl I 2006, 2098) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die außerhalb einer Betriebsprüfung erteilte Zusicherung gebunden.
Normenkette
AO § 89 Abs. 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 5 S. 1; StrG BW § 5 Abs. 6; StVO § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 3, § 314; StVG § 6a Abs. 6 S. 1; KAG B-W § 2
Tenor
1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 und der Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 7. August 2013 auf den 31. Dezember 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 7. August 2013 auf den 31. Dezember 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin ist als große Kreisstadt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf dem Gebiet der Klägerin befinden sich mehrere Parkflächen, die bis auf den Parkplatz am X alle im Eigentum der Klägerin stehen. Ein Teil dieser Flächen ist laut Auszügen aus dem Bebauungsplan der Klägerin als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen und damit auch straßenrechtlich im Sinne des § 5 Abs. 6 des Straßengesetzes Baden-Württemberg (StrG BW) als Straße gewidmet.
Im Rahmen der Umsetzung des vom Gemeinderat der Stadt Y am 2. Oktober 1993 beschlossenen Parkraumkonzepts legte die Klägerin diese Flächen in einer Anordnung des Ordnungsamts vom 22. März 1993 als öffentlich zugängliche Flächen fest, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen als gebührenpflichtige Parkplätze genutzt werden können. Die Anordnung erging aufgrund § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Klägerin als Straßenverkehrsbehörde. Die Parkplätze waren bereits mit dem Zeichen 314 StVO ausgewiesen und wurden durch das Zusatzschild „mit Parkschein werktags 8.00 – 18.00 Uhr” (Zeichen 1052-33 und 1042-31 StVO) ergänzt. In diesem Zusammenhang wurden auch Parkscheinautomaten auf den jeweiligen Flächen aufgestellt.
Mittels der Rechtsverordnung über die Erhebung von Parkgebühren im Stadtgebiet Y (Kernstadt) vom 23. August 1993 legte die Klägerin die Höhe der Gebühren für die gebührenpflichtigen Parkplätze fest. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Parkgebühren ergibt sich aus § 6a Abs. 6 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 2 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG). Die jüngste Parkgebührensatzung wurde am 9. Dezember 2009 beschlossen. Demnach waren folgende öffentliche Flächen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr als gebührenpflichtige Parkplätze ausgewiesen:
- • Parkplätze „A”
- • Parkplätze „B”
- • Parkplätze „X”
- • Z
- • C
- • F
- • Parkplätze am D
Die Parkgebühren sind so gestaffelt, dass mit zunehmender Parkdauer der Gebührensatz je Stunde steigt. Die höheren Gebühren für Dauerparker erfolgten zur Verstärkung der verkehrslenkenden Wirkung und sollten einen schnelleren Umschlag der Parkplätze bewirken. Die Parkplätze wurden durch den Gemeindevollzugsdienst in der Regel zweimal am Tag ko...