rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifbegünstigung der in Folge des Verzichts auf eine Pensionszusage gezahlten Abfindung. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Entschädigungen, die eine GmbH ihren Gesellschaftergeschäftsführern anlässlich der Auflösung der ihnen gegenüber eingegangenen Pensionsverpflichtung zahlt, sind nicht ermäßigt zu besteuern, wenn die auf Lebenszeit unkündbar geschlossenen Geschäftsführerdienstverträge auch nach Umwandlung in eine AG fortgesetzt werden.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6a; AktG § 77
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klage betrifft die Frage, ob eine – bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses – für den Verzicht auf eine Pensionszusage gezahlte Abfindung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der ermäßigten Besteuerung unterliegt.
Der Kläger war im Streitjahr 1998 neben Herrn B. Mitgesellschafter und Mitgesellschafter-Geschäftsführer der L. und Partner Management und Personalberatung GmbH. Als Geschäftsführer erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Form eines Grundgehalts und einer gewinnabhängigen Tantieme in Höhe von 95 % des vorläufigen Jahresüberschusses nach Abzug von 15 % des gezeichneten Nennkapitals. Nach § 12 des Geschäftsführer-Dienst-Vertrags vom 2. Januar 1987 ist der Vertrag auf Lebenszeit unkündbar geschlossen und kann nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12. Januar 1987 war dem Kläger eine Pensionszusage mit einem Anspruch auf eine monatlich zu zahlende Pension erteilt worden; ein Kapitalisierungswahlrecht war nicht vorgesehen. Auch der Mitgeschäftsführer B. hatte eine Pensionszusage erhalten.
Am 27. Juni 1997 fassten der Kläger und B. als Gesellschafter den Beschluss, die Geschäftsführer aufzufordern, auf ihre Pensionszusage gegen eine Abfindung zu verzichten. In der Begründung heißt es, die Gesellschaft habe im Vergleich zum Vorjahr einen Umsatzrückgang von 483.194,10 DM zu verzeichnen. Eine Umsatzsteigerung könne nur durch veränderte zeitgemäße Strukturen erreicht werden. Die erforderliche Kapitalzuführung solle nicht durch Fremdkapital, sondern durch Erhöhung des Eigenkapitals erreicht werden. Hierzu werde die Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft (AG) angestrebt. Das Konzept liege bereits vor, und der Umwandlungstermin sei zum Ende des Jahres terminiert. Die dann herausgegebenen Aktien würden nur erfolgreich auf dem Markt platziert werden können, wenn das Ergebnis der AG nicht von vornherein durch bestehende hohe Verbindlichkeiten und Verpflichtungen belastet werde. Als größtes Erschwernis bei diesen Plänen erwiesen sich die Pensionszusagen für die Geschäftsführer. Bei deren Bestehenbleiben sei zu befürchten, dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein werde, einen Überschuss zu erwirtschaften. Ohne ein positives Ergebnis könne kein möglicher Aktionär überzeugt werden, Aktien zu erwerben und somit der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen. Die Geschäftsführer würden deshalb im Interesse der Gesellschaft aufgefordert, die notwendige Umstrukturierung nicht zu blockieren und auf ihre Pensionszusage zu verzichten. Sie seien darauf hinzuweisen, dass ansonsten die Wettbewerbsfähigkeit der Firma angesichts der veränderten Markt- und Konkurrenzlage gefährdet sei. Der Kläger und B. erklärten darauf hin als Geschäftsführer, dass sie im Interesse der Gesellschaft auf die Pensionszusagen gegen Gewährung der angebotenen Abfindungen verzichteten.
Mit am 30. April 1998 notariell beurkundetem Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wurde die GmbH formwechselnd in die L. und Partner Management und Personalberatung AG umgewandelt. Die Arbeitsverträge blieben gemäß Ziff. 7 des Beschlusses unberührt. Der Kläger hatte mit der Umwandlung die Rechtsstellung eines Gründers der AG erlangt und wurde neben B. als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied weiterbeschäftigt (vgl. Handelsregisterauszug). Am Grundkapital der AG wurden der Kläger mit 3.600 Namensaktien und B. mit 400 Namensaktien im Nennbetrag von jeweils 50 DM beteiligt. Von seinen Aktien übertrug der Kläger im Dezember 1998 40 Stück Aktien auf die AG, um sie den Arbeitnehmern anzubieten, und 78 Stück Aktien auf Herrn D. Der Kaufpreis betrug jeweils 1.285 DM pro Aktie.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 erklärte der Kläger eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung in Höhe von 184.184 DM für den Verzicht auf die Pensionszusage. Der Beklagte versagte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30. Juli 2001 die ermäßigte Besteuerung. In den Erläuterungen ist ausgeführt, dass die Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit nicht nach § 34 Abs. 3 EStG besteuert worden seien, da sich sonst eine höhere steuerliche Belastung ergebe.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Einspruch, die Anwendung des h...