Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Das Niedersächsische FG hat über die steuerliche Behandlung im Falle einer betriebsbedingten Abfindung entschieden, wenn dem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zum früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.

So stellte das FG klar: Es erfolgt keine ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei unbefristetem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers zum früheren Arbeitgeber und bei Fortsetzung des im Wesentlichen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber. Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung des Rückkehrrechts im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.

Rückkehrrecht oder Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Worum ging es im verhandelten Fall? Der Kläger hat für die wegen einer betriebsbedingten Kündigung mit unbefristetem Rückkehrrecht zum früherem Arbeitgeber und bei Fortsetzung des unveränderten Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung die ermäßigte Besteuerung beantragt. Das Finanzamt hat diesen Antrag abgelehnt, da die an den Kläger gezahlte Abfindung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG sei. Da sich die persönliche Entgeltgruppe des Klägers nicht verändert habe, bestehe durch die Rückkehr des Klägers zum früheren Arbeitgeber kein Einnahmeverlust, welcher durch eine Entschädigung auszugleichen gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt der Kläger auch im Klageverfahren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.

Keine Steuerermäßigung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei das Vorliegen von außerordentlichen Einkünften erforderlich. Zusätzlich sei nach ständiger Rechtsprechung der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche außerordentlichen Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zugeflossen seien.

Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestandes fehlt

Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkünfteerzielungstatbestands im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten werde. Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG verlange, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde. Außerdem liege nach der Rechtsprechung des BFH eine nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigte Entschädigung nicht vor, wenn im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber im Wesentlichen als unverändert fortgesetzt anzusehen sei.

Hinweis: Zu der Rechtsfrage hat das FG in weiteren Fällen entschieden. Entsprechende Verfahren sind beim BFH anhängig.

Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23 (Az. beim BFH IX B 34/24, IX B 37/24); Urteile v. 15.2.2024, 2 K 55/23, 2 K 71/23 (Az. beim BFH IX B 36/24, IX B 38/24)

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Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Steuerermäßigung, Einkommensteuer