Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast der beruflichen Veranlassung gemischter Aufwendungen; Betriebsausgaben- bzw. Werbungskotenabzug von pauschal geltendgemachten Kleinbeträgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen für Wirtschaftsgüter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, die erfahrungsgemäß im Rahmen der Lebensführung verwendet werden (hier: CD's, Kleidung, Besuch von Museen, Besorgungsfahrten, Parkgebühren, Trinkgelder usw.) trägt die objektive Beweislast der tatsächlichen beruflichen oder betrieblichen Verwendung der Wirtschaftsgüter.
2. Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug von geschätzten, insbesondere kleineren Ausgaben setzt voraus, dass dies Fälle betrifft, in denen der Anlass des Aufwands zwar plausibel erläutert wird, das Ausstellen oder Sammeln von Belegen aber nicht möglich oder nicht üblich ist, weil dies in keinem Verhältnis zur Geringfügigkeit des Betrages stehen würde (Ausführungen zur Erstellung von Eigenbelegen).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist der Abzug einer Kostenpauschale bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie von Aufwendungen für Besorgungsfahrten, die Anschaffung von CD's, für Arbeitskleidung und Reinigung, Kosten für den Eintritt in Museen sowie Aufwendungen für Fachliteratur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger (Kl) übte im Veranlagungszeitraum (VZ) 1996 den Beruf eines Kostümbildners und Choreographen aus. In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1996 deklarierte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb als Bühnenbildner/Choreograph in Höhe von DM 1.179. In der beigefügten Einnahme-Überschußrechnung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, machte er u.a. „sonstige Kosten” pauschal mit DM 360 geltend. Ausweislich der Anlage N bezog er bei der …bühne in … Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von DM 58.125, von denen er in der Anlage N neben Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem Pkw Werbungskosten (WK) in Höhe von DM 8.682 geltend machte. In der beigefügten „Zusammenstellung der sonstigen Werbungskosten 1996”, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, machte er Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von DM 935, für die Anschaffung von CD's in Höhe von DM 319,81, für Arbeitskleidung in Höhe von DM 200, für Reinigungskosten in Höhe von DM 150, für Kosten für Besorgungs- und Informationsfahrten mit DM 1.040 sowie Eintrittskosten für andere Vorstellungen zur Information und Museen in Höhe von DM 281,86 geltend.
Nachdem der Beklagte (Bekl) mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 u.a. darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei den Positionen Eintritte zu anderen Veranstaltungen, Aufwendungen für Fachliteratur ohne Angabe von Titel und Autor und Aufwendungen für Arbeitskleidung und Reinigung um nichtabzugsfähige gemischte Aufwendungen handele, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Pauschalbetrag von DM 360 mangels Nachweis nicht abzugsfähig sei und dass die bei beiden Einkunftsarten pauschal angesetzten Kilometerleistungen ohne Nachweis ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig seien, brachte der Prozessbevollmächtigte des Kl mit Schreiben vom 30. Juli 1998, auf das wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, u.a. vor, bei den Besorgungsfahrten bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit habe es sich um diverse Fahrten für Einkäufe auf Flohmärkten in … (2 Tage) und … (4 Tage) gehandelt. Hinsichtlich der geltend gemachten Besorgungsfahrten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit habe es sich um diverse Fahrten im Zusammenhang mit Einkünften in … (120 Tage a 10 km) und mit Einkünften in … (2 Tage a 300 km) sowie um diverse Fahrten in Museen und zu Theatervorstellungen im Umfang von ca. 200 km gehandelt. Andere Veranstaltungen habe der Kl zur Anregung neuer Ideen im Rahmen seiner Tätigkeit sowie zur Kontaktaufnahme hinsichtlich eventueller neuer Engagements besucht. Die CD's seien für den Unterricht bzw. für Trainingseinheiten als Choreograph notwendig gewesen, zumal die Aufwendungen hierfür vom Arbeitgeber nicht erstattet worden seien. Bezüglich der Fachliteratur in Form von Zeitschriften habe es sich um Kunstzeitschriften gehandelt, für welche der Kl sich in Zukunft Belege unter Angabe der Titel ausstellen lassen werde. Bei den Kosten in Höhe von DM 360 habe es sich um Trinkgelder gehandelt, die der Kl im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit ohne Belege ausbezahlt habe. Diese Beträge hätten Techniker und Schneidereien für eventuelle Überstunden und Sonderarbeiten erhalten. Die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 1993 VI R 77/91 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 837) abzugsfähig.
Im ESt-Bescheid 1996 vom 8. Juli 1998, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, berücksichtigte der Bekl für Besorgungsfahrten nach … lediglich 30 Fahrten mit der Begründung, für die anderen lägen keine Belege für be...