rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Studienkosten von den BAföG-Bezügen bei der Jahresgrenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
Die von einem Studenten in Zusammenhang mit seinem Studium getragenen Kosten für die Ausbildung (Fachliteratur, Arbeitsmaterialien, Fahrtkosten zur Hochschule) und die Unterbringung stehen in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Studium, nicht mit dem Bezug der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhaltenen Ausbildungsbeihilfen des Studenten und mindern somit auch nicht die nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzurechnenden Bezüge.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 1 Nr. 2 Buchst. a; EStR 1996 R 190 Abs. 5 S. 2
Beteiligte
vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der Kindergeldfestsetzung der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Beklagten (Bekl) zutreffend ermittelt wurde.
Der am Juni 1976 geborene Sohn des Klägers (Kl) befand sich – wie in den Vorjahren – ab 1. Januar 1998 in einem Architekturbüro in der Ausbildung zum Bauzeichner. Nach Ablegung der Prüfung am 2. Juli 1998 war er in dem Architekturbüro als Bauzeichner bis zum 29. September 1998 tätig. Im Oktober nahm der Sohn des Kl an der Fachhochschule im Wintersemester 1998/99 ein Architekturstudium auf.
Neben dem Sohn lebte im Jahr 1998 – wie in den Vorjahren – im Haushalt des Kl die am 1983 geborene Tochter und die am 1985 geborene Tochter.
Der Sohn des Kl bezog im Veranlagungszeitraum 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 11.865 (Bruttoarbeitslohn DM 14.702 abzüglich Werbungskosten DM 2.837). Zudem flossen dem Sohn des Kl aufgrund Bescheids des Studentenwerks vom 27. November 1998 für die Monate Oktober bis Dezember 1998 Ausbildungsförderungsbeträge aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Höhe von insgesamt DM 982,50 zu.
Mit Bescheid vom 4. September 1998, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte der Bekl das Kindergeld für den Sohn des Kl mit Ablauf des Monats Dezember 1997 mit DM 0 fest. Als Begründung führte er an, die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes lägen über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 EStG in Höhe von DM 12.360 für das Kalenderjahr 1998.
Der hiergegen vom Kl form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 28. April 1999, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl weiterhin die Auffassung, die Einkünfte sowie Bezüge (Einnahmen in Höhe von DM 982,50 abzüglich Kostenpauschale in Höhe von DM 360) überstiegen mit DM 12.487,50 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von DM 12.000.
Hiergegen erhob der Kl form- und fristgerecht Klage. Er bringt vor, die Einkünfte des Sohnes lägen 1998 mit DM 1.865 unter dem Grenzwert von DM 12.360. Von den BAföG-Förderungsbeträgen für die Monate Oktober bis Dezember 1998 in Höhe von DM 982,50 seien Studienkosten abzuziehen, die im Rahmen der Einkommensbesteuerung 1998 nicht als WK hätten geltend gemacht werden können. Die Höhe der Einkünfte und Bezüge sei wie folgt zu berechnen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
14.702 DM |
zzgl. Bezüge (BAföG-Zuschuß) |
982 DM |
Zwischensumme |
15.684 DM |
abzüglich Werbungskosten |
2.837 DM |
abzüglich Ausbildungskosten |
1.565 DM |
abzüglich Unterbringungskosten |
1.988 DM |
zu berücksichtigende Einkünfte und Bezüge 1989 |
9.294 DM |
Den Posten Ausbildungskosten hatte der Kl wie folgt ermittelt:
Fachbücher |
214 DM |
Arbeitsmaterial (Platten, Pappe, Papier usw. für Modelle) |
549 DM |
Fahrtkosten (19 × u. 3 × Buskarte) |
802 DM |
Summe |
1.565 DM |
Der Posten Unterbringungskosten wurde vom Kl wie folgt berechnet:
Semestergebühr |
60 DM |
Miete Oktober/November/Dezember (3 × DM 450) |
1.350 DM |
Kosten für Wohnungsrenovierung |
578 DM |
Summe |
1.988 DM |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 19. Mai 1999 und den Schriftsatz vom 14. September 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kl beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 4. September 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 28. April 1999 den Bekl zu verpflichten, für den Sohn ab 1. Januar 1998 für das Jahr 1998 in Höhe von DM 300 monatlich zu bewilligen.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der vom Kl begehrte Antrag des Abzugs von Kosten, die ausschließlich aus der Zeit des Studiums resultierten, sei vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anerkennung von bei den Bezügen abzugsfähigen Aufwendungen, die über der berücksichtigten Kostenpauschale von DM 360 lägen, sei, daß vom Kl höhere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zufluß von Bezügen getragen worden wären. Es müßten also höhere Aufwendungen entstehen, um die Bezüge erhalten zu können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Zahlung von BAföG sei an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, die erfül...