rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

1. Auf die Klage wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.10.1991 insoweit die Einkommensteuer 1990 auf … DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.

3. Der Streitwert wird in Höhe von … DM festgesetzt.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden. Der Vater der Klägerin (Klin) verstarb am … 1989. Erben waren neben der Klin ihr Bruder (B) je zur Hälfte. Am 19.4.1990 schloß die Klin mit B einen Auseinandersetzungsvertrag. Danach übernahm sie in Vollziehung eines Verschaffungsvermächtnisses vom B die Hälfte eines Zweifamilienhauses, das beide von ihrem Vater geerbt hatten.

Nach dem Auseinandersetzungsvertrag erfolgte die Übergabe rückwirkend zum Todestag des verstorbenen Vaters. Mit diesem Zeitpunkt gingen Nutzen, Lasten und die Gefahr auf den Erwerber über. Die Klin hatte nach diesem Vertrag die Hälfte des Schätzwertes, und zwar … DM, zu bezahlen. Dieser Betrag wurde zur Auszahlung fällig, wenn der auf den Kläger (Kl) lautende, … abgeschlossene Bausparvertrag in Höhe von … DM „zugeteilt wird, voraussichtlich im … 1991”. Als Endtermin für die gesamte Auszahlung, „gleichgültig ob eine Zuteilung erfolgt oder nicht”, wurde der … 1991 vereinbart. „Bis zu den Zahlungsterminen” war der Geldbetrag „nicht zu verzinsen”.

„Aufgrund der veränderten Auszahlungsbestimmungen” erhielt B von der Klin ab 1.2.1990 monatlich … DM, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, „solange bis der Auszahlungsbetrag vollständig entrichtet ist”. Der Auseinandersetzungsvertrag hatte vor der Beurkundung die Zahlung der … DM „binnen eines Jahres nach dem Erbfall” vorgesehen und die Bestimmung enthalten, „der Geldbetrag ist bis dahin nicht zu verzinsen”.

Der Kl verpflichtete sich „für die Auszahlungsverpflichtungen” neben der Klin als Gesamtschuldner.

In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte die Klin die Zahlungen an B für den Zeitraum vom 1.2.1990 bis zum 31.12.1990 in Höhe von 11 × … DM = … DM bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten, und zwar als Schuldzinsen, geltend.

Die Guthabenzinsen aus dem im Jahre … abgeschlossenen Bausparvertrag des Kl in Höhe von … DM erklärte dieser als seine Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Im ESt-Bescheid vom 1.8.1991 ließ das Finanzamt den Betrag von … DM antragsgemäß als Schuldzinsen zum Abzug zu. Die Bausparvertragszinsen erfaßte es als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, weil diese in engem Zusammenhang mit der Anschaffung des Zweifamilienhauses stünden (Einkommensteuerrichtlinien –EStR– Abschn. 161 Abs. 4).

In ihrem rechtzeitig eingelegten Einspruch tragen die Kl vor, das Guthaben auf dem Bausparvertrag des Kl sei durch Sparleistungen entstanden. Dieser Bausparvertrag sei kein zwischenfinanzierter Bausparvertrag, für den gleichzeitig Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung geltend gemacht würden. Käufer der Haushälfte sei die Klin.

Am 30.9.1991 erließ das Finanzamt aus nicht im Streit befindlichen Gründen einen ESt-Änderungsbescheid.

Durch Einspruchsentscheidung vom 11.10.1991 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzamt meinte, die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag und die Geldleistungen an B stünden in einem außerordentlichen wirtschaftlichen Zusammenhang, der eine getrennte Betrachtung ausschließe. Das Finanzamt verwies auf das BFH-Urteil vom 9.11.1982 VIII R 188/78 BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172, das BMF-Schreiben vom 28.2.1990, BStBl I 1990, 124 sowie auf Schmidt/Drenseck, § 21 EStG, Anm. 13. Daß der Klin das Haus und dem Kl der Bausparvertrag gehöre, sei ohne Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Geldleistungen und der Bausparzinsen. Eine Finanzierung wie im Streitfall sei nur bei einem akuten finanziellen Bedarf des Gebäudeeigentümers denkbar, bei dem Zahlungen im Zusammenhang mit dem konkreten Gebäude fällig würden, ehe das Bauspardarlehen zur Zuteilung gelange.

In ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholen die Kl ihr Vorbringen im Vorverfahren. Die Kl bezeichnen die Monats Zahlungen der Klin an B in Höhe von … DM „als monatlichen Zinsbetrag für die Frist bis zur Auszahlung”.

Die gezahlten Schuldzinsen für einen Kredit und Zinseinnahmen für das Bausparguthaben gehörten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn ein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Einzahlung auf einen Bausparvertrag und der Schuldaufnahme (miteinander verbundene Maßnahmen der Finanzierung) bestehe (BFH in BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172 und BFH-Urteil vom 9.11.1982 VIII R 198/81 BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297). Im Streitfall sei jedoch zur Guthabenbildung auf dem Bausparvertrag kein Kredit aufgenommen worden.

Die Kl tragen vor, weder sei die Klin bereit gewesen, den Kl als Miteigentüme...

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