Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1981
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist Programmierer, die Klägerin (Klin) ist als Kommanditist in an der Fa. … (…-KG; StNr.: …) beteiligt.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommen-Steuer(ESt)-Bescheid 1981 vom 16.9.1983 wurden dem Kl Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.605 DM zugerechnet.
Dieser Bescheid wurde am 21.10.1983 geändert.
1985 fand beim Kl (StNr.: …) und bei der …-KG eine Bp statt (vgl. Bp-Berichte vom 28.8.1985 – Bp-Akte Kl Bl. 4- bzw. vom 29.8.1985 – Bp-Akte …-KG Bl. 2 –). Die Bp sah den Kl ab 1.1.1981 als sog. „faktischen Mitunternehmer” an der …-KG an.
Aufgrund dieser Feststellungen der Bp beim Kl erließ das FA am 11.11.1985 einen ESt-Änderungsbescheid für 1981 – es ergab sich eine ESt von 0 DM.
Am 6.5.1986 erging gegenüber der …-KG ein Feststellungsbescheid, der die faktische Mitunternehmerstellung des Kl bei der …-KG u.a. für das Jahr 1981 feststellte.
Am 9.6.1986 wurde insoweit Einspruch eingelegt.
Am 24.4.1987 erging gegenüber den Kl ein entsprechender Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für 1981 – die ESt lautete wiederum 0 DM –; dieser Steuerbescheid wurde bestandskräftig.
Am 23.11.1989 erging im Rechtsbehelfsverfahren ein die Fa. … KG betreffender, an den Kl adressierter Bescheid, durch den u.a. der Feststellungsbescheid 1981 vom 6.5.1986 ersatzlos aufgehoben wurde („Sehr geehrter Herr …, folgende Steuerbescheide werden hiermit Ihnen gegenüber ersatzlos aufgehoben …”).
Einen Tag später, also am 24.11.1989 erging eine weitere, die Fa. …-KG betreffende, an den Klägervertreter adressierte geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte betreffend u.a. das Jahr 1981 nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO. Darin wurden die Einsprüche gegen die Bescheide vom 6.5.1986 als erledigt bezeichnet. Der Verfügungsteil „C: geänderte nachrichtliche Angaben für die Finanzämter der Beteiligten” enthält folgenden Passus:
„Der Ehegatte der Kommanditist in (Beteiligte Nr. 2), Herr …, ist ab 1981 nicht mehr als verdeckter Mitunternehmer anzusehen. Eine Zurechnung gewerblicher Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entfällt somit. Die ESt-Bescheide sind insoweit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern …”.
Im Teil „D: Feststellungsbeteiligte” sind nur noch die …-GmbH und die Klin aufgeführt.
Aufgrund dieses Feststellungsbescheids erging am 20.2.1990 ein ESt-Folgebescheid für 1981 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (und § 174 AO). Die ESt 1981 wurde auf 732 DM festgesetzt.
Der dagegen am 22.3.1990 eingelegte Einspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß dem Kl mit dem ESt-Bescheid für 1981 vom 11.11.1985 keine Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet worden seien. Der Steuerbescheid sei endgültig. Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO sei nicht möglich. Die Nichterfassung der Einkünfte beruhe nicht auf der Nichtberücksichtigung eines Lebenssachverhalts, sondern auf einer falschen Rechtsauffassung. Bei der USt habe er diesbezüglich bereits vom Finanzgericht Recht bekommen.
Die Rechtsbehelfsstelle wies daraufhin mit Schreiben vom 19.4.1993 auf die Änderungsmöglichkeit des Bescheides nach § 175 AO hin.
Den Einspruch wies das FA in der Einspruchsentscheidung vom 28.9.1993 als unbegründet zurück.
Das FA wies darauf hin, daß der negative Feststellungsbescheid für 1981 vom 23.11.1989 bestandskräftig geworden und Grundlagenbescheid für den ESt-Änderungsbescheid vom 20.2.1990 sei.
Das FA sei gemäß §§ 182 Abs. 1, 175 Abs. 1 AO gehalten gewesen, den ESt-Änderungsbescheid vom 20.2.1990 zu erlassen. Da der Feststellungsbescheid dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang entsprochen habe, sei auch der ESt-Änderungsbescheid vom 20.2.1990 zu Recht ergangen. Begründete Einwendungen seien keine vorgebracht worden.
Im Klageverfahren machen die Kl geltend, das FA habe übersehen, daß der bestandskräftige Grundlagenbescheid Einkünfte des Kl gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit 0 DM festgesetzt habe. Im ESt-Änderungsbescheid für 1981 vom 20.2.1990 seien keine gewerblichen Einkünfte des Kl im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthalten. Das FA stütze sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausschließlich auf Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG des Kl. Diese Einkünfte seien jedoch bereits durch bestandskräftigen ESt-Bescheid für 1981 vom 11.11.1985 mit 0 DM angesetzt worden.
Die Kl beantragen,
den ESt-Bescheid 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.9.1993 dahingehend zu ändern, daß die ESt auf 0 DM herabgesetzt wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA meint, entgegen den Ausführungen der Kl habe der bestandskräftige Feststellungsbescheid („wohl vom 23.11.1989”) dem Kl gegenüber nicht Einkünfte (Gewinnanteile) nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 0 DM festgesetzt-; dieser Bescheid habe als sog. negativer...