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FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.09.1995 - 9 K 284/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen X R 63/96)

 

Tenor

1.

  1. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1985 vom 31. März 1992, der Einkommensteueränderungsbescheid für 1985 vom 16. Mai 1990 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1991 werden aufgehoben.
  2. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1986 vom 16. Mai 1990 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 1991 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird bis zum 24. April 1992 auf … DM, danach auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für die Jahre 1985 und 1986 (Streitjahre) zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Der Kl war in den Streitjahren an der … (im folgenden: … KG) als Kommanditist beteiligt (vgl. Bl. 192–205 der Allgemeinen Akten StNr.: ….

Die … KG erwirtschafte einen Teil ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 der in den Streitjahren geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes –EStG– aus dem Betrieb einer steuerbegünstigten Anlage gemäß §§ 2–4 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 – WBVO – [RGBl I 1944, 278, RStBl 1944, 657 – zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des EStG und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 – StÄndG 1977 –) vom 16. August 1977 BGBl I 1977, 58...

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