Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen VI R 99/98) |
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 1996 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1997 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die auf den streitigen Zeitraum März bis Dezember 1996 entfallenden Einkünfte der Tochter … des Klägers (Kl) zu berechnen und dementsprechend auf die gesetzliche Einkunftsgrenze anzurechnen sind.
Das Kind des Kl befand sich während des ganzen Jahres 1996 als Lehrling in Berufsausbildung. Im Februar 1996 vollendete es das 18. Lebensjahr.
Aus dem Ausbildungsarbeitsverhältnis sind der Tochter des Kl im Kalenderjahr 1996 insgesamt 13.897 DM zugeflossen. Die Werbungskosten übersteigen den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 2.000 DM nicht. Der laufende Arbeitslohn verteilt sich auf die Monate des Jahres 1996 wie folgt:
Januar und Februar je 1.020 DM |
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2.040 DM |
März bis Juli je 1.020 DM |
5.100 DM |
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August und September je 1.105 DM |
2.210 DM |
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Oktober bis Dezember je 1.125 DM |
3.375 DM |
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insgesamt in den Monaten März bis Dezember 1996 somit |
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10.685 DM. |
Außerdem zahlte der Arbeitgeber in dem vorgenannten Zeitraum Urlaubsgeld (300 DM) und Weihnachtsgeld (872 DM), insgesamt somit im Zeitraum März bis Dezember 1996 Einmalbezüge von 1.172 DM.
Der Beklagte (Bekl) bewilligte auf Antrag des Kl vom 23. Januar 1996 mit Verwaltungsakt vom 6. März 1996 (Bl. 66 der Kindergeld-Akte) rückwirkend Kindergeld ab dem Monat Januar 1996 – vor Vollendung des 18. Lebensjahrs der Tochter des Kl. Nachträglich versagte er jedoch mit Bescheid vom 25. November 1996 die Weitergewährung von Kindergeld ab März 1996, nachdem er von der Höhe und der Aufteilung der dem Kind im Jahr 1996 zugeflossenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und deren Zufluß in den einzelnen Kalendermonaten Kenntnis erlangt hatte: „Das zu Unrecht gezahlte Kindergeld ab März 1996 wird gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben” (Bl. 75 der Kindergeld-Akte).
In der auf den rechtzeitig erhobenen Einspruch des Kl ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1997 bestätigte die Familienkasse den angefochtenen (Teil-)Aufhebungsbescheid. Die für den Kindergeldanspruch unschädliche Höchstgrenze der eigenen Einkünfte des Kindes sei für den maßgebenden Zeitraum von März bis Dezember 1996 überschritten. Denn die dem Kind in diesem Zeitraum zugeflossenen Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis hätten insgesamt 11.857 DM (laufende Einnahmen 10.685 DM zuzügl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld 1.172 DM) betragen. Auch unter Berücksichtigung des anteiligen Werbungskostenpauschbetrages sei der Grenzbetrag von 10.000 DM somit überschritten.
Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kl im wesentlichen vortragen läßt:
Die Berechnung der anzurechnenden eigenen Einkünfte des Kindes sei unzutreffend erfolgt, weil das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in voller Höhe darin einbezogen worden sei. Diese Sonderzuwendungen würden jedoch unabhängig vom Alter des Empfängers und als zusätzliche Prämie für die während des ganzen Jahres erbrachten Leistungen bezahlt Sie seien deshalb anteilig auf 12 Monate gleichmäßig zu verteilen mit der Folge, daß die Gesamteinnahmen für den streitigen Zeitraum lediglich 11.661 DM (10.685 DM zuzüglich 976 DM) betrügen. Nach Abzug einer anteiligen Werbungskostenpauschale vermindere sich der anzurechnenden Betrag auf einen Betrag unter dem Grenzbetrag von 10.000 DM.
Der Kl beantragte sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 1997 die beklagte Behörde zu verpflichten, Kindergeld ab März 1996 weiter zu gewähren.
Der Bekl … beantragt hingegen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Kl sei das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausschließlich dem Begünstigungszeitraum zuzuordnen und damit in voller Höhe anzurechnen. Das Zuflußprinzip des § 11 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gelte auch hier entsprechend. Auf die Klageerwiderung (Bl. 19–21 der FG-Akte) und die durch den Bekl zu den Akten gegebenen Ablichtungen der Entscheidungen des Sächsischen FG vom 10.6.1997, 4 K (Kg) 390/96 (Bl. 29–32 der FG-Akte) und des Thüringischen FG vom 29.4.1998, III 360/97 (Bl. 52 ff der FG-Akte) wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Familienkasse des Bekl hat die auf den Zeitraum von März bis Dezember 1996 entfallenden Einkünfte der Tochter des Kl nicht zutreffend ermittelt und deshalb zu Unrecht den Kindergeldanspruch für die streitbefangenen Monate nachträglich wieder versagt.
Der nach Maßgabe der Vorschrift in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V. mit § 63 EStG dem Grunde nach (fort-)bestehende Kindergeldanspruch entfällt, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes die nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG (in der Fassung des Jahressteuerergänzungsgesetzes vom 18.12.1995 – BSt...