rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingsonderzahlung als Werbungskosten. Angemessenheit von PKW-Aufwand für Dienstfahrten eines angestellten Außendienstmitarbeiters
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei der Verwendung seines PKW für berufliche Dienstfahrten geltend machen kann, gehören neben den laufenden Kosten und der AfA bei einem geleasten PKW auch eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung, sofern es sich nicht um Anschaffungskosten handelt.
2. Eine fast ausschließlich berufliche Nutzung eines privaten PKW schließt es nicht aus, dass für die Anschaffung und Nutzung des PKW nicht allein repräsentative berufliche Gründe maßgeblich sind, sondern die Entscheidung auch von einer persönlichen Vorliebe für luxuriöse PKW beeinflusst worden ist.
3. Die Angemessenheit der Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist nicht am Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers, sondern an dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers zu messen.
4. Die grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Dienstfahrten mit dem privaten PKW sind dann unangemessen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, der Tantiemevereinbarung und der schriftlichen Äußerung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen ergibt, dass für Repräsentationszwecke die Nutzung eines Dienstwagens der Mittelklasse bzw. ein monatlicher Repräsentationsaufwand in Höhe von 1.000 EUR angemessen ist, und die vom Steuerpflichtigen gemachten Aufwendungen für Dienstfahrten in krassem Missverhältnis zu seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, 1 S. 1, § 4 Abs. 5 Nr. 7, Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Kraftfahrzeuge angemessen im Sinne des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG – sind.
Die Kläger waren im Streitjahr 2008 verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war als angestellter Geschäftsführer für die B GmbH & Co. KG – im Folgenden B – im Vertrieb tätig. Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der B am 11. November 2008 beendet. Als Abfindung zahlte B dem Kläger im Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 90.000 EUR.
Gemäß dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 18. Mai 1999 (Bl. 88 ff. d. Gerichtsakte) bestand das Gehalt des Klägers aus einem festen Jahresgehalt und einer gewinnabhängigen Vergütung (Tantieme), die sich am wirtschaftlichen Erfolg der Arbeitgeberin orientierte (Ziff. 3.2. des Arbeitsvertrages). Er hatte einen Anspruch auf Spesen, die Erstattung von Reisekosten sowie sonstiger Aufwendungen, die im Interesse der Gesellschaft anfielen (Ziff. 3.1. des Arbeitsvertrages). Zudem hatte er einen Anspruch auf die Gestellung eines Kraftfahrzeugs der gehobenen Mittelklasse bis zu einem Kaufpreis von 70.000 DM netto (Ziff. 3.3. des Arbeitsvertrages). Als Ergänzung zu dem Arbeitsvertrag wurde ab dem Jahr 2002 jährlich eine Einkommens- und Tantiemevereinbarung getroffen.
B überließ dem Kläger im Jahr 2003 einen Firmenwagen des Typs Mercedes Benz SL 55 zum Listenpreis von 117.165 EUR (netto) zur betrieblichen und privaten Nutzung. Sie trug die Kosten des Betriebes, der Reparaturen sowie der Versicherung des Fahrzeugs. Treibstoffkosten wurden gegen Vorlage der Belege ersetzt. Betriebskosten für privat gefahrene Kilometer waren, wenn sie über den üblichen Rahmen hinausgingen, vom Arbeitnehmer zu zahlen (Vertrag über Kraftfahrzeugnutzung, Bl. 19 f. der Rechtsbehelfsakte).
Gemäß der Bestätigung der B vom 11. Juni 2007 (Bl. 88 d. Einkommensteuerakte) nutzte der Kläger seit 1. Januar 2006 für Dienstreisen seine privaten Kraftfahrzeuge.
Zum Ausgleich wurde sein Grundgehalt entsprechend erhöht. Es erfolgte keine weitere Kostenerstattung für Dienstfahrten seitens der B. Gemäß der Einkommens- und Tantiemevereinbarung für das Streitjahr 2008 vom 31. Januar 2008 (Bl. 94 d. Gerichtsakte) erhielt der Kläger als Geschäftsführer ein Fixgehalt in Höhe von monatlich 8.200 EUR brutto, d.h. im Jahr 98.400 EUR brutto. Auf der Basis der Planung des Klägers, für die B einen Ertrag vor Steuern und Firmenwertabschreibung in Höhe von 470.000 EUR zu erwirtschaften, wurde für das Geschäftsjahr 2008 ein Zieleinkommen (Fixgehalt + Tantieme bei 100 % Zielerreichung) in Höhe von 148.310 EUR brutto vereinbart. Gemäß der Vereinbarung nahm der Kläger kein Geschäftsfahrzeug in Anspruch. Als Entschädigung für die betriebliche Nutzung des privaten PKW erhielt er eine monatliche Zulage in Höhe von 1.000 EUR brutto.
Der Kläger nutzte im Jahr 2008 für beruflich bedingte Dienstfahrten in der Zeit von Januar bis August 2008 einen Porsche (Anschaffungskosten: 119.613 EUR, Kennzeichen:) und einen Mercedes (Kombi) (Anschaffungskosten: 78.173 EUR, Kennzeichen:) und ab August 2008 einen Mercedes (Zweisitzer) SL 63 AMG (Anschaffungskosten: 121.450 EUR, Kennzeiche...