rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung zur Einkommensteuer 1971 bis 1974

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) und ihr im … 1994 verstorbener Ehemann … wurden entsprechend ihren Anträgen in ihren Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974 gemeinsam zur ESt veranlagt.

Gegen die (geänderten) ESt-Bescheide 1971 und 1972, jeweils vom 11. November 1982, 1973 vom 12. November 1982 sowie 1974 vom 1. Oktober 1982 legten die Kl – vertreten durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten – jeweils gemeinsam Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung (AdV) – Bl. 20 und 21 der Rechtsbehelfsakten des Beklagten (Bekl).

Mit Bescheiden vom 14. Dezember 1982, die an „Herrn und Frau …” gerichtet waren, wurde den Anträgen der Klin und ihres verstorbenen Ehemanns auf AdV entsprochen.

Nachdem der Bekl die Einsprüche der „Eheleute …” mit Einspruchsentscheidungen vom 8. März 1994 als (teilweise) unbegründet zurückgewiesen hatte, erhoben die Klin und ihr verstorbener Ehemann gemeinsam hiergegen Klage, die mit Urteil des 8. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart (Az.: 8 K 53/94) vom 8. November 1995 kostenpflichtig abgewiesen wurde. Antragsgemäß war wegen der angefochtenen Steuerbescheide vom Bekl gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch für die Dauer des Finanzrechtsstreits AdV gewährt worden.

Mit Bescheid über Zinsen bei AdV (ohne Datum) an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit dem Vermerk „für …” setzte der Bekl wegen der ausgesetzten ESt-Beträge Zinsen in Höhe von insgesamt … DM fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Bescheids wird auf ihn Bezug genommen (Bl. 13 der Rechtsbehelfsakte – Einspruchsverfahren AdV/Zinsen ESt – des Bekl).

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klin vom 14. Oktober 1996.

Mit Einspruchsentscheidung des Bekl vom 16. Juni 1997 wurden unter Änderung des Zinsbescheids vom Oktober 1996 die Aussetzungszinsen auf insgesamt … DM ermäßigt. Diese Entscheidung ist gerichtet an „Frau …” und wurde dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vom 9. Juli 1997 trägt die Klin im wesentlichen vor, daß der beanstandete Bescheid eine falsche Adressierung aufweise, da ihr Ehemann bereits im …1994 verstorben sei. Zum anderen hätten die Zinsen nicht mehr festgesetzt werden können, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Nach § 122 Abs. 1 AO sei ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Grundsätzlich könne der Verwaltungsakt nur an existierende Rechtssubjekte gerichtet und bekanntgegeben werden, d.h. eine Bekanntgabe an Tote könne keine Rechtswirkungen auslösen. Problematisch erscheine nunmehr der Fall, in dem der Verwaltungsakt an mehrere Personen gerichtet und bekanntgegeben werde und eine davon im Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits verstorben sei.

Gegenüber letzterer Person könne der Bescheid nicht mehr wirken. Ob die Unwirksamkeit den gesamten Bescheid erfasse, müsse an § 125 Abs. 5 AO gemessen werden. Hier werde darauf abgestellt, ob der Bescheid ohne den nichtigen Teil nicht hätte erlassen werden können.

Dies wiederum werde davon abhängen, ob die im Verwaltungsakt getroffenen Regelungen teilbar seien oder aber in so enger Wechselbeziehung stünden, daß die eine nicht ohne die andere Regelung ergehen könne. Teilbar seien daher u.a. zusammengefaßte Steuerbescheide gegen Gesamtschuldner nach § 155 Abs. 3 AO.

Zwar sei es richtig, wenn der Bekl ausführe, daß ein zusammengefaßter Bescheid auch noch nach dem Tode eines der Ehegatten erkennen könne. Jedoch sei zu beachten, daß der zusammengefaßte Bescheid gegen die Person ergehen müsse, gegen die er wirksam werden solle. Gegen diese Person, nämlich den Inhaltsadressaten, sei er zu richten.

Nach dem Bescheid des Bekl sei davon auszugehen, daß sich dieser an die Eheleute als solche richte und daher gegen beide wirken solle. Dies könne jedoch nicht sein, denn infolge des Todes des Ehemanns der Klin könne sich der Bescheid nicht gegen ihn richten, sondern nur noch gegen die Klin als Gesamtrechtsnachfolgerin.

Ein Steuerverwaltungsakt müsse bestimmt und unzweideutig eine Regelung im Sinne des § 118 AO treffen. Insbesondere müsse sich aus dem Verwaltungsakt selbst mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, wem gegenüber die Regelung getroffen werden solle. Für Steuerbescheide sei darüber hinaus in § 157 AO ausdrücklich klargestellt, daß sie angeben müßten, wer die Steuer schulde.

Fehler, die hinsichtlich der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid unterlaufen seien, könnten nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, daß sich derjenige, der einen solchen mangelhaften Bescheid erhalten habe, tatsächlich als Adressat ansehe.

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