rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens und Nennung des Geschäftsführers im Anschriftenfeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner Begründung.
2. Die Durchführung einer Außenprüfung ist nur insoweit unzulässig, als die Verjährung des Prüfungszeitraums „auf der Hand liegt”.
3. Ist durch die Benennung der GmbH als Prüfungsobjekt klar erkennbar, dass sich die Prüfungsanordnung gegen die GmbH richtet, führt die Nennung des Geschäftsführers im Anschriftenfeld nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.
4. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten.
5. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, lässt die Wirksamkeit der Bekanntgabe unberührt.
6. Die Befangenheit des Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden, da die Festlegung der Person des Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1, § 171 Abs. 4, § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 122 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 20. März 2006.
Die Klägerin (Klin) unterhält einen Großbetrieb bzw. ein Konzernunternehmen im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (BPO). Sie ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1. Februar 2000 aus der Y-GmbH & Co KG hervorgegangen. Zum 2. Januar 1997 waren die Organgesellschaften W-GmbH, V-GmbH, U-GmbH und T-GmbH (alt) auf die Y-GmbH & Co KG als Organträger verschmolzen worden. Zwischen den Organgesellschaften und dem Organträger bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Seit dem Jahr 2002 führt der Bekl bei der Klin eine Außenprüfung (AP) durch, die noch nicht abgeschlossen ist.
Mit PA vom 25. Oktober 2002 ordnete der Bekl die Durchführung einer AP bei der X-GmbH an. Die PA, die an „Herrn A.X., …str., Z” adressiert war, hatte den folgenden Inhalt:
„Anordnung einer Außenprüfung
Sehr geehrter Herr X.,
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei der Firma X-GmbH, …str., Z, auf Grund des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit den § 194 – 196 AO eine Außenprüfung durchzuführen.
Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.
Geprüft werden:
Körperschaftsteuer |
2000 |
Gewerbesteuer |
2000 |
Umsatzsteuer |
2000 |
Gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des |
|
verwendbaren Eigenkapitals (§ 47 KStG) |
31.12.2000 |
Gesonderte Feststellung des |
|
– verbleibenden Verlustabzugs |
31.12.2000 |
– vortragsfähigen Gewerbeverlusts |
31.12.2000 |
Als weiterer Prüfer ist Herr AR D., Auslandsfachprüfer bei der OFD, vorgesehen. Die Prüfung beginnt voraussichtlich am 25.11.2002 um 08.00 Uhr.
Als Prüfer ist OAR A., Finanzamt Z, vorgesehen.
Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftragt werden müssen, wird Ihnen dies mitgeteilt werden.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
R.”.
Am 10. Februar 2003 erließ der Bekl eine um die Investitionszulage 2000 erweiterte PA, die er an „Herrn A.X., …str., Z” adressierte.
Die PA lautete:
„Anordnung einer Außenprüfung
Sehr geehrter Herr X.,
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei der Firma X-GmbH, …str., Z, auf Grund des § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit den § 194 – 196 AO eine Außenprüfung durchzuführen.
Bei dieser Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zu ermitteln.
Geprüft werden:
Körperschaftsteuer |
2000 |
Gewerbesteuer |
2000 |
Umsatzsteuer |
2000 |
Gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals (§ 47 KStG) |
31.12.2000 |
Gesonderte Feststellung des |
|
– verbleibenden Verlustabzugs |
31.12.2000 |
– vortragsfähigen Gewerbeverlusts |
31.12.2000 |
Investitionszulage |
2000 |
Die Investitionszulage war noch in die Prüfung einzubeziehen.
Die Prüfung beginnt voraussichtlich am 10.03.2003 um 08.00 Uhr.
Als Prüfer sind OAR A., Finanzamt Z, und AR D., Auslandsfachprüfer, OFD, vorgesehen.
Sollte aus dienstlichen Gründen der Prüfungsbeginn verlegt oder ein anderer Prüfer beauftragt werden müssen, wird Ihnen dies mitgeteilt werden.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
R.”.
Außerdem hatte der Bekl mit PA vom 22. Oktober 2001 die Durchführung einer AP bei der „Y-GmbH & Co KG.” angeordnet, wobei er die PA – ungeachtet des Umstands, dass die Gesellschaft zum 1. Februar 2000 formwechselnd in die X-GmbH (die...