rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erstellte im Jahre 1991 einen Anbau an dem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus. Das an die Garage und die Wohnzimmeraußenwand angrenzende Bauwerk hat eine Grundfläche von 3 qm. Die Decke ist abgeschrägt. Die lichte Höhe des Raumes liegt zwischen 2,06 m und 2,48 m und beträgt im Durchschnitt 2,27 m. Eine direkte Verbindung zwischen Anbau und Wohnhaus besteht nicht. Der Anbau hat ein Fenster. Er ist mit elektrischem Licht und einem elektrischen Heizkörper ausgestattet. Der Gesamtaufwand für den Anbau belief sich auf 3.024,– DM.
In der Einkommensteuererklärung für 1993 machte der Kläger für den Anbau einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 152,– DM steuermindernd geltend. Außerdem beantragte er für zwei Kinder eine Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 und 3 EStG.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 04. Dezember 1995 wurden die Vergünstigung nach § 10 e EStG und die kindbedingte Ermäßigung nach § 34 f EStG nicht gewährt. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung vom 22. Februar 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 21. März 1996 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
die Einkommensteuerfestsetzung für 1993 in der Weise zu ändern, daß die Vergünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 152,– DM und die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 2.000,– DM gewährt werden.
Zur Begründung trägt er vor, daß das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. März 1995 X R 74/94, BStBl II 1996, 32 nur für nach diesem Zeitpunkt errichtete Wintergärten anzuwenden sei. Ihm seien genügend Wintergärten bekannt, die nach § 10 e EStG begünstigt worden seien.
Im Jahre 1988 habe er durch seinen Architekten die Genehmigungsfähigkeit für den Anbau einholen lassen. Da dieser Anbau eine Höhe von 2,06 m bis 2,48 m habe und somit baurechtlich genehmigt worden sei, liege nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung für wohnungswirtschaftliche Berechnungen eine voll auf die Wohnfläche anzurechnende Grundfläche vor. Gem. § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sei daher durch den Anbau neuer Wohnraum geschaffen worden.
Der Anbau werde ähnlich wie ein Wintergarten genutzt. Nach seiner baulichen Gestaltung sei er auch zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet. Somit seien die im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. Oktober 1990, BStBl I 1990, 66 ff. genannten Voraussetzungen erfüllt. Auch die im BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 87 angeführten Voraussetzungen bezüglich des wesentlichen Bauaufwands lägen vor, da insoweit der Wert der Eigenleistungen zusätzlich zu berücksichtigen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Beklagte hat dem Kläger für seine Baumaßnahme die Vergünstigung nach § 10 e EStG und die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 und 3 EStG zu Recht nicht gewährt.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erweiterung an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nur dann nach § 10e EStG begünstigungsfähig, wenn durch die Baumaßnahme – auch – zusätzlich vollwertiger Wohnraum geschaffen wird. Vollwertige Wohnräume sind nach Auffassung des BFH in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) nur solche Räume, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 08. März 1995 X R 74/94, a.a.O.).
Die II. BVO unterscheidet zwischen Räumen, die zur Wohnfläche einer Wohnung gehören (§ 42 Abs. 1 II. BVO), und solchen, die nicht dazugehören (§ 42 Abs. 4 II. BVO). Zur Wohnfläche zählt daher nicht die Grundfläche von Zubehörräumen, Wirtschaftsräumen und Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, sowie Geschäftsräumen (§ 42 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 II. BVO). Durch den Bau solcher Räume wird kein Wohnraum geschaffen. Derartige Maßnahmen sind daher nach § 10 e EStG und § 34 f. EStG nicht begünstigungsfähig.
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall ein zur Wohnfläche gehörender Raum nicht vor. Es handelt sich hier um einen Abstellraum oder einen diesem ähnlichen außerhalb der Wohnung befindlichen Raum, der von der Wohnung des Klägers aus nicht direkt zugänglich ist. Der Anbau ist daher nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 II. BVO nicht zur Wohnfläche zu rechnen.
Selbst wenn der Anbau nach den Vorstellungen des Klägers kein Zubehör- oder Wirtschaftsraum i. S. des § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der II. BVO sein sollte, wäre jedenfalls mit dem Anbau ein Raum geschaffen worden, der den an einen Aufenthaltsraum zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts ni...