rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991 bis 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) mit ihren Umsätzen im „Eine-Welt-Laden” nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt.
Die Klin ist ein 19. gegründeter eingetragener Verein, der als gemeinnützig anerkannt ist. Nach § 2 der Satzung ist
- Zweck des Vereins die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der Dritten Welt bedeuten. Dies geschieht durch:
- finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozialintegrativen, genossenschaftlichen o.ä. Initiativen in Entwicklungsländern, sowie Förderung von Aktivitäten, die ein Bewußtsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden.
Der Verein hat u.a. zunächst an einem Stand Dritte-Welt-Produkte verkauft. Dem Verein ist lt. Bescheinigung des Beklagten (Bekl) vom, die Gemeinnützigkeit für 1989 bestätigt worden: Von der Befreiung von der Körperschaftsteuer wurde jedoch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Verkauf von Dritte-Welt-Produkten” ausgenommen. Unter Berücksichtigung des § 24 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ergab sich keine KSt.
Zum 3. Juni gab der Verein eine Gewerbeanmeldung mit der Tätigkeit Einzelhandel mit Kaffee, Tee, Schmuck, kunsthandwerklichen Gegenständen und Umweltpapier an. Gleichzeitig wurde ein Ladengeschäft in der eröffnet. Zur Eröffnung wurden am 21./22. Juni, alkoholfreie Getränke, Kuchen und Eintopf usw. zum sofortigen Verzehr verkauft. Der Ladendienst, der Einkauf, die Organisation, die Abrechnung sowie die Bildungsarbeit werden von freiwilligen Helfern erbracht, die als Vereinsmitglieder den Vereinszweck umzusetzen helfen. Der Aufwand für Löhne und Gehälter für eine ABM-Kraft im Bildungsbereich betrug 1992 DM und 1994 DM.
Am 1993 wurde eine USt-Erklärung für 1991 abgegeben, Darin wurden steuerpflichtige Umsätze zu 14 v. H. und steuerpflichtige Umsätze zu 7 v. H. sowie Vorsteuern erklärt. Daraus ergab sich eine USt-Erstattung in Höhe von DM. Dieser Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) stimmte der Bekl mit der Mitteilung vom 19. Oktober 1993 zu.
Für 1992 wurde eine USt-Erklärung am 1993 abgegeben mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 14 v. H., zu 7 v. H. und Vorsteuern. Daraus ergab sich eine vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 168 AO und eine zu entrichtende Steuer in Höhe von DM, Für 1993 wurde eine USt-Erklärung am 1994 abgegeben mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 15 v. H, 14 v. H. und zu 7 v. H. sowie Vorsteuern. Daraus ergab sich eine vorläufige Steuerfestsetzung und eine Zahllast an den Bekl in Höhe von DM.
Für 1994 wurde eine USt-Erklärung am 1995 abgegeben mit steuerpflichtigen Umsätzen zu 15 v. H. und zu 7 v. H. und Vorsteuern. Daraus ergab sich eine vorläufige Steuerfestsetzung und eine Zahllast gegenüber dem Bekl in Höhe von DM.
Am 17. April 1996 gab der damalige Steuerberater der Klin berichtigte USt-Erklärungen ab. Es wurde geltend gemacht, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG seien sämtliche Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs getätigt worden und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Daraus folge für 1991, daß DM mit 7 v.H. zu versteuern seien, wovon die Vorsteuern in Höhe von DM abzuziehen seien, so daß sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von DM ergebe. Für 1992 folge daraus, daß DM, mit 7 v.H. zu versteuern seien, wovon Vorsteuern in Höhe von DM abzuziehen seien, so daß sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von DM ergebe. Für 1993 folge daraus, daß DM mit 7 v.H. zu versteuern seien, wovon Vorsteuern in Höhe von DM abzuziehen seien, so daß sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von DM ergebe. Für 1994 folge daraus, daß DM mit 7 v.H. zu versteuern seien, wovon Vorsteuern in Höhe von DM abzuziehen seien, so daß sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von DM ergebe. Der Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen wurde vom Bekl mit Bescheid vom 20. Mai 1996 zurückgewiesen.
Der Einspruch vom 21. Juli 1996 wurde damit begründet, daß durch den Verkauf der Produkte aus der Dritten Welt der Grundsatz verfolgt werde, „Partnerschaft statt Almosen”. Durch faire Verkaufspreise solle den Herstellern eine sichere Existenzgrundlage garantiert werden. Ein Wettbewerb zu herkömmlichen Läden finde nicht statt, da durch die „fairen” Einkaufspreise keine Konkurrenz möglich sei. Das billigste Pfund Kaffee koste im Eine-Welt-Laden DM 12,40 und sei damit nahezu doppelt so teuer wie bei einem herkömmlichen Anbieter. Der Preis werde von den Käufern bezahlt, weil sie einen Beitrag für eine gerechtere Welt leisten wollten.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26. August 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, der wirtschaft...