Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgelder eines mit Ablauf seiner Amtszeit entlassenen, hauptamtlichen Bürgermeisters sind nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen und wegen der engen Verbundenheit beider Vorschriften ist § 3 Nr. 10 EStG im gleichen Sinne auszulegen wie § 3 Nr. 9 EStG in dessen bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesertzes 1965 geltender Fassung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Steuerbefreiung war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Vorliegen einer sozial ungerechtfertigten Kündigung.
2. Geldleistungen, die ein mit Ablauf seiner Amtszeit entlassener hauptamtlicher Bürgermeister deswegen erhält, weil er nicht im Anschluss hieran erneut für eine weitere Amtszeit in dasselbe Amt berufen worden oder in Ruhestand getreten ist, sind danach keine Übergangsgelder oder Übergangsbeihilfen im Sinne von § 3 Nr. 10 EStG.
Normenkette
EStG 1997 § 3 Nr. 10; EStG § 3 Nr. 9; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger (Kl.) wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. zu 1) war von 1991 bis 1999 Bürgermeister einer Gemeinde. Nachdem er nicht wiedergewählt worden war, wurde ihm ein Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ausgezahlt. Der Kl. wandte sich erfolglos dagegen, dass die Gemeinde auch hierfür Lohnsteuer einbehielt.
Mit seinem angegriffenen Einkommensteuerbescheid vom 09. November 2000 unterwarf der Beklagte (Bekl.) auch das Übergangsgeld der Einkommensteuer für das Jahr 1999.
Am 15. November 2000 erhoben die Kl. hiergegen Einspruch. Zu Unrecht habe das Finanzamt das bezogene Übergangsgeld als steuerbar angesehen. Nach § 132 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sei der Beamte auf Zeit, also auch der Wahlbeamte auf Zeit, mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand trete oder im Anschluss an seine Amtszeit erneut in das selbe Amt berufen werde. Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen werde, erhalte nach § 47 BeamtVG Übergangsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften, so dass der Tatbestand der Steuerbefreiung für Übergangsgelder nach § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sei. Die in den Einkommensteuerrichtlinien zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02. August 1956 sei nicht einschlägig, weil das damalige Gesetz über die Versorgung von Landräten, Bürgermeistern und hauptamtlichen Beigeordneten inzwischen durch § 132 LBG ersetzt sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2001 hat der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Übergangsgelder seien nur dann nach § 3 Nr. 10 EStG steuerbefreit, wenn sie wie die steuerbefreiten Leistungen nach § 3 Nr. 9 EStG dem Ausgleich sozialer Härten dienten und auch der Höhe nach den Entlassungsentschädigungen entsprächen. Wenn ein Dienstverhältnis vereinbarungsgemäß durch Zeitablauf ende, fehle es an einer Entlassung i.S.d. § 3 Nr. 10 EStG. Dementsprechend habe der BFH für die Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) entschieden, dass diese – weil anlässlich der planmäßigen Beendigung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses bezahlt – nicht nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei seien. Gleiches gelte auch für den KL, der selbst erkläre, dass nach § 134 LBG auf Bürgermeister die Vorschriften für Beamte auf Zeit anwendbar seien. Dass § 132 LBG von einer Entlassung spreche, wenn der Beamte nicht erneut in sein Amt berufen werde, sei unerheblich, weil die steuerrechtliche Auslegung des Begriffes „Entlassung” entscheidend sei. Die Anerkennung der gesamten geltend gemachten Kosten für Fachliteratur führe nicht zu einer Änderung der festgesetzten Einkommensteuer.
Die Kl. beantragen mit ihrer am 19. März 2001 eingegangenen Klage sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 09. November 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2001 aufzuheben, soweit dort Einkommensteuer für das vom Kl. zu 1) bezogene Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG festgesetzt worden ist.
Zur Begründung nehmen die Kl. auf ihre im Verwaltungsverfahren dem Bekl. übersandten Schreiben Bezug. Ergänzend führen sie aus: Die beamtenrechtliche Entlassung sei eine aktive Entscheidung des Dienstherrn über die Auflösung des Dienstverhältnisses. Nach den §§ 132, 134 LBG seien auch Wahlbeamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Dienstzeit zu entlassen. Hiermit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Wahlbeamter auf Zeit sich in der gleichen sozialen Lage befinde wie ein aufgrund der aktiven Entscheidung des Dienstherrn entlassener Beamter. Wenn der Wahlbeamte nicht mehr gewählt werde, sei dies eine aktive Entscheidung des Dienstherrn in Form der Wählerschaft, ihn nicht wi...