Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug. Luxemburgische Domizilgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die erstmalige Benennung des tatsächlichen Empfängers einer Zahlung reicht nicht aus, um den Betriebsausgabenabzug zu erlangen, wenn bezüglich der korrespondierenden Betriebseinnahme bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Normenkette
AO § 160
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Streitjahr 1993 waren an deren Stammkapital in Höhe von 200.000 DM zu je 33,3 % die Gesellschafter A, Dr. B und C beteiligt. Die Klägerin erwarb im Jahr 1990 eine Immobilie des Hotels in X und baute das Objekt um, so dass zehn Eigentumswohnungen entstanden. Die Kosten hierfür musste sie in Höhe von 1,2 Millionen DM vorfinanzieren.
Die Eigentumswohnungen verkaufte sie in den Jahren 1993 und 1994 an den im Jahr 1992 gegründeten Verein Y e.V. (im Folgenden: Verein). Geplant war, dass der Verein dinglich gesicherte Wohnrechte an den Wohnungen wochenweise verkaufte (sog. time sharing). Vorstandsmitglieder des Vereins waren u. a. die Gesellschafter der Klägerin. Zweck des Vereins war es, seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Wohnrechte in der Ferienwohnanlage – Y zu verschaffen. Seine Tätigkeit war gemäß der Vereinssatzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn gerichtet. Mit dem Kauf eines Ferienwohnrechts war die Mitgliedschaft des Käufers in dem Verein verbunden.
Die Kalkulation des Kaufpreises basierte auf den angenommenen Erlösen aus dem Verkauf von jeweils 50 Wochen Nutzung je Eigentumswohnung. Hinsichtlich der Kaufpreiszahlung enthielten die zwischen der Klägerin und dem Verein abgeschlossenen Kaufverträge jeweils folgende Regelung: Der Verein trat an die Klägerin das Entgelt aus den Bestellungen der Nießbrauchrechte im Voraus bis zur Höhe des Kaufpreises der Eigentumswohnungen ab. Bis zum Verkauf der Nießbrauchsrechte wurde der Kaufpreise zinslos gestundet.
Da der Verkauf der Wohnrechte zunächst hinter den Erwartungen der Vertragsparteien zurückblieb, nahm der Verein mit der Fa. U GbR (im Folgenden U) mit Sitz in S Kontakt auf. Die U hatte – wie dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt war – bereits für das Objekt W in X erfolgreich Nutzungsrechte vertrieben. Gesellschafter der U waren zum damaligen Zeitpunkt die Herren SR, GE, OE und NA. Der Verein schloss mit der U einen Vertriebsvertrag mit Datum vom 12. Oktober 1993 über die Vermittlung von time-sharing-Wochen. Gemäß Ziff. VI. dieses Vertrages erhielt die U eine Provision in Höhe von 32 % des Nettokaufpreises je verkaufter time-sharing-Woche. Mit dieser Provision sollten die gesamten Aufwendungen und die Vertriebstätigkeit der U abgegolten sein.
Nach Angaben des Herrn Dr. B, der die Verhandlungen für den Verein mit der U führte, machte deren Vertreter Herr NA den Abschluss des Vertriebsvertrages von einer Sonderzahlung an die in Luxemburg ansässige Ltd. (im Folgenden AS) in Höhe von 120.000 DM abhängig.
Die AS stellte der Klägerin am 29. September 1993
- für die Vermittlung der U als „Vertriebs-Offsite-Partner”
- die Entwicklung eines Off-site-Vertriebskonzeptes
- die Suche eines Vertriebspartners – off-site –
- die Verhandlungsführung über Provisionskonditionen, Vertriebszeitpunkte, Vertriebspreise incl. aller Tagessätze, Reisespesen und sonstiger Auslagen
120.000,– DM in Rechnung.
Der Rechnungsbetrag wurde von der Klägerin in zwei Teilbeträgen (80.000 DM am 3. November 1993 und 40.000 DM am 8. Februar 1994) auf ein Konto bei der Banque in Luxemburg überwiesen. Dem Verein belastete sie diese Sonderzahlungen nicht weiter.
Im Jahr 1996 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung – Bp – statt, die mit Bericht vom 20. November 1997 abgeschlossen wurde. U. a. stellte der Prüfer fest (siehe hierzu im Einzelnen Tz. 07 des Bp-Berichts), dass die Zahlungen der Klägerin an die AS in Höhe von insgesamt 120.000,00 DM nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten, da unklar sei, welche Leistungen die AS erbracht habe. Die U sei dem Verein bereits bekannt gewesen. Danach habe kein Anlass bestanden, die Vermittlung der U der Klägerin in Rechnung zu stellen. Zudem habe das Bundesamt für Finanzen die Existenz des Zahlungsempfängers AS nicht verifizieren können.
Das beklagte Finanzamt – FA – folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ folgende geänderte Bescheide:
- über Körperschaftsteuer 1993 und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG vom 6. August 1998
- über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1993 vom 6. August 1998
- über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt auf den 31.12.1993 vom 6. August 1998
- über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 vom 7. August 1998
Gegen diese Bescheide ließ die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 1...