rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Als vGA einzustufende Pensionszahlungen einer GmbH als nachträgliche, dem früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zuzurechnende Betriebseinnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Veräußert der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer -als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dienenden- GmbH & Co. KG seine Anteile an der Komplementär-GmbH, wobei seine Pensionsanwartschaft gegen die GmbH bestehen bleibt, und kommt es deswegen zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und zu einer Betriebsaufgabe der KG, so sind die späteren -unstreitig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden- Pensionszahlungen der GmbH nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer der GmbH-Anteile als nachträgliche Betriebseinnahmen zuzurechnen.
2. Die aus der Pensionszusage herrührenden verdeckten Gewinnausschüttungen dürfen wegen § 17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG nicht schon bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Aktivierung eines Anspruchs auf die späteren Pensionszahlungen steuerrechtlich erfasst werden.
3. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind, insbesondere bei Pensionszusagen, auch an "Nicht-mehr-Gesellschafter" möglich.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; EStG 1994 § 20 Abs. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie Pensionszahlungen, die der Kläger von einer GmbH, an der er Anteilseigner und Geschäftsführer war, nach Veräußerung seiner Anteile erhalten hat, der Einkommensteuer unterliegen, soweit es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war bis zum März 1989 Gesellschafter und Geschäftsführer der … D-GmbH … mit einer Beteiligung von 54% am Stammkapital. Die D-GmbH war Komplementärin und als solche Geschäftsführerin der … D-KG …, an der der Kläger als Kommanditist mit einem Anteil von 52% am festen Kapital beteiligt war. Die D-KG verpachtete als Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen an die … GD-GmbH … als Betriebsgesellschaft. Zwischen der D-KG und der GD-GmbH bestand unstreitig eine Betriebsaufspaltung. Die Beteiligung des Klägers an der D-GmbH gehörte zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der D-KG.
Mit der Vereinbarung vom 2. Februar 1981 hat die D-GmbH dem Kläger eine Pensionszusage gewährt, bei der es sich unstreitig zum Teil um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Mit Vertrag vom 17. März 1989 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der D-GmbH zum 29. März 1989 an die … Mit dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers trat der Pensionsfall ein. Nach dem Veräußerungsvertrag sollte die Pensionsverpflichtung ausdrücklich bestehen bleiben.
Durch Beschluss der Gesellschafter vom 25. September 1989 wurde der Betrieb der D-KG zum 30. September 1989 aufgegeben. Die D-GmbH schied mit Wirkung zum 30. September 1989 aus der D-KG aus. Die Kommanditisten, darunter auch der Kläger, übernahmen ab dem 1. Oktober 1989 die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva ohne Liquidation im Wege der Anwachsung. Die Gesellschaft wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortgeführt. Damit verbunden war unstreitig die steuerliche Betriebsaufgabe der D-KG. Bei der Ermittlung und Besteuerung des Aufgabegewinns des Klägers wurde dessen Pensionsanwartschaft gegen die D-GmbH nicht berücksichtigt.
Der Kläger erhielt in den Streitjahren 1991 – 1996 von der D-GmbH die vereinbarten Pensionszahlungen. Für die hierin steckenden (unstreitigen) verdeckten Gewinnausschüttungen verwendete die D-GmbH für das Jahr 1991 teilweise das verwendbare Eigenkapital (EK) 04, für die Jahre 1992 bis 1994 vollständig das EK 04 und für die Jahre 1995 und 1996 das EK 01.
Das beklagte Finanzamt (FA) stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Pensionszahlungen, soweit sie als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers handle. Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1993 vom 29. Oktober 1997 (Änderungsbescheide), für 1994 vom 29. November 1997, für 1995 vom 8. August 1997 und für 1996 vom 7. November 1997 legten die Kläger Einsprüche ein. Sie sind der Auffassung, dass die Pensionszahlungen in Form der verdeckten Gewinnausschüttung beim Kläger in den Streitjahren überhaupt nicht oder ggf. nur mit dem Ertragswert steuerlich zu erfassen seien. Während des Einspruchsverfahrens wurden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide durch Bescheide vom 16. September 1998 (Einkommensteuer 1991 bis 1995) und vom 2. Oktober 1998 (Einkommensteuer 1996) aus anderen Gründen geändert.
Das FA führte zur Begründung in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, die verdeckte Gewinnausschüttung als „andere Ausschüttung” i.S.d. § 27 Abs. 3, 28 A...