rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Systemplaner und war im Streitjahr bis 31. August für ein Software-Haus als Angestellter tätig. Anschließend nahm er ein Studium auf, das vorgenannte Arbeitsverhältnis ruhte während dieser Zeit.
Der Kl ist schwer hörbehindert und deshalb auf ein Hörgerät angewiesen. In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1993 machte der Kl bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Werbungskosten für die Anschaffung eines Fax-Modems in Höhe von … DM sowie für Hörgerätebatterien in Höhe von … DM geltend.
Im nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufigen Bescheid für 1993 über ESt, Kirchensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage vom 4. April 1995 berücksichtigte der Bekl die geltend gemachten Aufwendungen für die Hörgeräte-Batterien – wie in den Vorjahren – mit … DM. Die geltend gemachten Aufwendungen für das Modem blieben steuerlich unberücksichtigt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch des Kl vom 10. April 1995, der mit Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl) vom 29. März 1996 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führte der Bekl in dieser Einspruchsentscheidung u.a. aus, daß die geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung des Fax-Modems grundsätzlich als beruflich veranlaßt anerkannt würden. Da dieses Wirtschaftsgut allerdings nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem PC des Kl nutzungsfähig sei, liege kein sofort abschreibungsfähiges geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Deshalb seien die Anschaffungskosten in Höhe von … DM auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren zu verteilen, was einen zusätzlichen Werbungskostenabzug für das Streitjahr in Höhe von … DM zugunsten des Kl ergab.
Da nach Auffassung des Bekl die geltend gemachten Aufwendungen für Hörgerätebatterien nicht zu den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit gehören, wurden die bislang berücksichtigten Kosten in Höhe von … DM in der Einspruchsentscheidung nicht mehr weiter anerkannt.
Im Ergebnis ergab sich hierdurch zwar eine Erhöhung der Werbungskosten des Kl um insgesamt … DM, was allerdings auf die festzusetzende ESt-Schuld keine Auswirkungen hatte (fehlender Tabellensprung).
Mit seiner Klage vom 29. April 1996 wird vom Kl nunmehr vorgetragen, daß bezüglich des Punktes „Fax-Modem” die Betonung auf „Modem” und nicht auf „Fax” liege. Für Faxzwecke habe er bereits seit 1990 ein separates Faxgerät mit eigener Nummer. Wegen eines Defektes sei dieses Faxgerät Anfang 1994 durch ein neues ersetzt worden. Falls es für den Bekl eine Vereinfachung bedeute, könne er gerne den minimalen privaten Anteil am beruflichen Faxgerät mit dem beruflichen Anteil am privaten Faxgerät aufrechnen. Außerdem weise er darauf hin, daß er bislang aus Vereinfachungsgründen auf die Geltendmachung der Telekom-Kosten verzichtet habe.
Was die Hörgerätebatterien anbelange, so sei dies die Hauptsache seiner Klage. Hier gehe es ihm um einen Rechenfehler. Zwar stimme die Argumentation des Bekl insoweit, als er einen privaten Anteil von den Kosten abziehen würde. Die Höhe sei jedoch strittig. So seien pro Jahr Kosten für 3.120 Stunden, was … DM ausmache, beantragt gewesen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien dann von den 5.840 Gesamtstunden 4.096 als privat abgezogen worden. Korrekt wäre der Rechenvorgang, wenn nach Abzug des privaten Anteils ein anzuerkennender Betrag von … DM verbleiben würde.
Weiter halte er die gegen das Finanzamt … gerichtete Klage für nicht korrekt. Die betreffende Entscheidung sei vom Finanzamt in … gefällt worden. Erst danach habe er seinen Wohnort nach … verlegt.
Der Kl beantragt,
den nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen ESt-Bescheid 1993 vom 4. April 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 1996 dahingehend zu ändern, daß das zu versteuernde Einkommen um … DM herabgesetzt wird.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seiner Auffassung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 29. März 1996. Den dort gemachten Ausführungen sei nichts hinzuzufügen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus den in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 29. März 1996 dargelegten Gründen, denen das Gericht nach rechtlicher Überprüfung des Streitfalles folgt, unbegründet.
Aus diesen Gründen sieht das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) im wesentlichen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist das Gericht noch auf folgendes hin:
1. Die Einspruchsentscheidung vom 29. März 1996 ist von der zuständigen Finanzbehörde getroffen worden.
Nach § 26 AO tritt der Wechsel der Zuständigkeit, wenn die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von e...