Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Nachweispflicht eines nicht verheirateten Arbeitnehmers für einen "eigenen" Hausstand im Ausland als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung; Unterhaltszahlungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Person im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nicht verheirateter, vorübergehend als Arbeitnehmer im Inland eingesetzter ungarischer Steuerpflichtiger kann den Abzug von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltführung nicht in Anspruch nehmen, wenn die vorgelegten Nachweise -Kopien über die Ein- und Ausreise, Bestätigungen des Bürgermeisters in Ungarn- keinen eindeutigen Rückschluss auf das Vorhandensein eines gemeinsam mit der Lebensgefährtin unterhaltenen Haupthausstandes in Ungarn zulassen.
2. Unterhaltszahlungen an nach inländischen Maßstäben gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen -hier: an die nichteheliche Lebensgefährtin in Ungarn- können nach § 33a Abs.1 Satz 1 EStG in der ab 1996 gültigen Fassung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
3. Zum Anwendungsbereich von § 33a Abs.1 Satz 2 EStG 1996 (gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen "gleichgestellte" Personen).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 1996 § 33a Abs. 1 Sätze 1-2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) den Abzug von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33 a Abs. 1 EStG im Veranlagungszeitraum (VZ) 1996 beanspruchen kann.
Der Kl ist ungarischer Staatsbürger. Er reiste am 9. Januar 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und war vom 12. Januar bis 31. Dezember 1996 im Inland für zwei ungarische Werkvertragsunternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt. Ausweislich der Steuerakten bezog er in diesem Zeitraum einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 26.332.
Mit der dem Beklagten (Bekl) am 4. Juli 1997 vorgelegten ESt-Erklärung 1996 machte der Kl Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von DM 5.964 geltend, die im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid des Bekl vom 8. September 1997 unberücksichtigt blieben.
Hiergegen legte der Kl. vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte zusätzlich die Berücksichtigung eines Freibetrags für seinen am 20. März 1995 geborenen Sohn … Daraufhin gewährte der Bekl im ESt-Änderungsbescheid 1996 vom 12. Januar 1998 für den in Ungarn lebenden Sohn einen Kinderfreibetrag in Höhe von DM 2.088. im Übrigen wurde der Einspruch vom Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2000, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kl, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Sein Klagebegehren richtet sich auf die Berücksichtigung von Werbungskosten (WK) bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von DM 5.128 (vgl. Schreiben an den Bekl vom 24. Mai 2000) sowie auf die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine Lebensgefährtin in Höhe von zwei Nettomonatslöhnen nach § 33 a Abs. 1 EStG mit der Begründung, er, der Kl habe zwei Heimfahrten am 10. April 1996 und an Weihnachten glaubhaft gemacht Er lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau … welche die Witwe eines Herrn … sei, deren Mädchenname auf den Namen … laute. Soweit der letzte Name in der Bescheinigung des Bürgermeisters der ungarischen Gemeinde … abweichend von der Unterhaltsbescheinigung des gleichen Bürgermeisters vom 28. Juni 2000 aufgeführt sei, beruhe dies darauf, dass in Ungarn verheiratete Frauen sowohl den Mädchennamen als auch den Namen des Ehemanns führen könnten. Der in der zuletzt genannten Unterhaltsbescheinigung genannte … (geboren am 9. September 1977) sei der Stiefsohn des Kl. Die geltend gemachten Unterhaltsleistungen seien im Zuge der Familienheimfahrten deswegen in bar geleistet worden, weil der Lohn seitens des Arbeitgebers ebenfalls bar ausbezahlt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 4. Juli 2000 und die Schriftsätze vom 28. September 2000 sowie 30. November 2000 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kl beantragt,
den ESt-Bescheid 1996 vom 12. Januar 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2000 dahingehend zu ändern, dass darin bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit WK in Höhe von DM 5.128 und Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von zwei Nettomonatslöhnen berücksichtigt werden.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kl habe nicht nachgewiesen, dass in seinem Fall am Familienwohnort eine Wohnung vorhanden gewesen sei, in der hauswirtschaftliches Leben herrsche, an dem er sich sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt habe. Die Voraussetzungen von berücksichtigungsfähigen Unterhaltsleistungen seien ebenfalls nicht nachgewiesen worden, da weder die Bescheinigungen de...