Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit Untreuedelikten gegenüber dem Arbeitgeber als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkommensteuer 1985
Leitsatz (amtlich)
Bei Untreuedelikten nach § 266 StGB gegenüber dem Arbeitgeber und damit im Zusammenhang stehenden Strafverteidigungskosten wird aufgrund der bezweckten oder billigend in Kauf genommenen Arbeitgeberschädigung eine mögliche berufliche Veranlassung des Schädigigungsverhaltens durch private bzw. nichtberufliche Gründe überlagert. Insoweit ist ein Abzug dieser Strafverteidungskosten als Werbungskosten bei der Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch unter Berücksichtung der neuen – unter Einbeziehung der zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten – Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.02.1982, VI R 31/78), die allein darauf abstellt, ob der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr gesetzt hat, nahezu ausschließlich durch sein berufliches Verhalten veranlasst wurde, nicht möglich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; StGB § 266
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Strafverteidigungskosten des Klägers als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der verheiratete Kläger hatte 1979 bzw. 1980 mehrere gemeinnützige Vereine und Gesellschaften gegründet und aufgebaut. Im einzelnen:
Mit Vertrag vom 28. Januar 1979 gründete der Kläger den Verein … (im folgenden kurz: Kuratorium). Der Kläger war geschäftsführender erster Vorsitzender und seine Ehefrau (bis Mitte 1983) zweite stellvertretende Vorsitzende.
Zweck des Vereins war (laut Satzung in ihrer ab 16. April 1980 geltenden Fassung) insbesondere die mildtätige und gemeinnützige Unterstützung von bedürftigen Unfallopfern in Notfällen durch persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistung, die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefährdung durch Unfälle sowie die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften. Das Finanzamt (FA) … erließ auf Antrag des Vereins für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 Freistellungsbescheide und erkannte den Verein als gemeinnützig an (vgl. Strafurteil S. 8 ff.).
Am 29. November 1979 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die … mit Sitz in … (im folgenden: … mbH). Von den Stammkapital von … DM übernahmen der geschäftsführende Kläger einen Anteil von … DM und seine Ehefrau einen Anteil von … DM, der dem Kläger 1980 ebenfalls übertragen wurde.
Beabsichtigt war u. a. der Aufbau eines Erholungszentrums, in welchem Unfallopfer mit Unterstützung des Kuratoriums einen Urlaub verbringen können sollten. Gegenstand des Unternehmens war außer der Aufklärung der Bevölkerung über die Gesundheitsgefährdung auch der Aufbau der Gesundheitspflege und der Gesundheitsvorsorge im allgemeinen sowie die Förderung aller Mittel für Hilfsbedürftige und aller Mittel zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit von Kranken und Genesenden sowie die Förderung jeder Art von Geschäften, die dazu bestimmt sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Das FA … erkannte die Gesellschaft mit vorläufiger Bescheinigung vom 4. März 1980 als gemeinnützig an (vgl. Strafurteil S. 10 f.).
Mit Vertrag vom 27. März 1980 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die gemeinnützige … mit Sitz in … (im folgenden kurz: … GmbH). Von dem Stammkapital von … DM übernahmen der geschäftsführende Kläger einen Anteil von … DM und seine Ehefrau einen Anteil von … DM. Dieser Anteil wurde wenig später an den Kläger abgetreten. Unternehmensgegenstand war im wesentlichen der gleiche wie bei dem Kuratorium. Maßgeblicher Anlaß für die Gründung dieser Gesellschaft war der Umstand, daß die Spenden und Zuweisungen von Geldbußen, die das Kuratorium erhielt, vor allem aus West- und Norddeutschland kamen, sowie die Überlegung, daß süddeutsche Gerichte und Geldgeber sich zu Zuwendungen an eine entsprechende gemeinnützige Institution mit Sitz in Süddeutschland leichter entschließen könnten. Das FA … erkannte mit vorläufiger Bescheinigung vom 18. Juli 1980 die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft an (vgl. Strafurteil S. 9 f.).
Neben diesen gemeinnützigen Organisationen gründeten der Kläger und seine Ehefrau am 11. Dezember 1979 die Firma … in … (im folgenden: … GmbH). Vom Stammkapital von … DM hielt die Ehefrau – treuhänderisch für den Kläger – einen Anteil von … DM und der Kläger einen solchen von … DM, den er wenig später ebenfalls auf seine Ehefrau (als Treuhänderin) übertrug. Als Geschäftsführerin trat zunächst nach außen hin die Ehefrau des Klägers auf, um die enge Verbindung zwischen der …-GmbH und den gemeinnützigen Organisationen nicht bekannt werden zu lassen. In Wirklichkeit lag die Geschäftsführung jedoch von Anfang an beim Kläger; ab Mai 1981 wurde der Kläger auch formell anstelle seiner Ehefrau z...