rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerliche Berücksichtigung vergeblicher Veräußerungskosten von im Privatvermögen gehaltener Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG)
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehlgeschlagene Veräußerungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer AG sind weder vorab entstande Betriebsausgaben eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 EStG noch laufende Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nach § 20 EStG.
2. § 16 Abs. 2 EStG enthält eine stichtagsbezogene Gewinnermittlungsvorschrift, die die Verwirklichung eines Veräußerungsgewinns voraussetzt, nicht hingegen einen laufenden Gewinn.
3. Die in § 17 Abs. 2 S. 1 EStG und § 16 Abs. 2 S. 1 EStG verwendeten Begriffe und dementsprechend auch der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung sind übereinstimmend auszulegen.
4. Die Orientierung der Auslegung des Tatbestandes des § 16 Abs. 2 EStG an demjenigen des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechtfertigt in zeitlicher Hinsicht keine Gleichstellung der Beteiligung mit der steuerlichen Behandlung von Mitunternehmeranteilen.
Normenkette
EStG 2005 § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 20; UmwStG § 20 Abs. 1, 4, § 21 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit fehlgeschlagener Veräußerungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG) bei den gewerblichen Einkünften gem. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der unverheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2005 vom beklagten Finanzamt (FA) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren Gesellschafter der A GmbH & Co. KG mit Sitz in … X. Der Kläger war am Festkapital der Kommanditgesellschaft (KG) i.H.v. 4.400.000 Euro mit 1.936.000 Euro = 44 v.H. beteiligt.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 19. August 2003 wurde die KG rückwirkend zum 1. Januar 2003 in die A-AG umgewandelt, deren Grundkapital ebenfalls 4.400.000 Euro beträgt. Der Kläger erhielt eine in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von 1.936.000 Euro, d.h. 1.936 einbringungsgeborene Aktien zu je 1.000 Euro. Die AG hat das übernommene Betriebsvermögen mit den Buchwerten angesetzt.
Im Jahr 2005 versuchten die Aktionäre ihre Anteile an der AG zu veräußern. Nachdem die hierzu von deren Bevollmächtigten mit der Firma B in Y/Italien geführten Gespräche gescheitert waren, gaben die Aktionäre ihre Verkaufsabsicht auf. Von den Aufwendungen für Verkaufsberatung entfielen im Jahr 2005 84.784 Euro auf den Kläger.
In der Einkommensteuererklärung 2005 machte der Kläger die Veräußerungskosten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Veräußerungsverlust gem. § 16 EStG geltend, den das Finanzamt (FA) in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 7. Juni 2006 zunächst anerkannte.
Nach Anhörung des Klägers berücksichtigte das FA den Gewerbeverlust in dem am 1. Juni 2007 nach § 164 Abs. 2 AO ergangenen Änderungsbescheid nicht mehr und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Hiergegen legte der Kläger am 15. Juni 2007 Einspruch ein, den das FA durch Entscheidung vom 31. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.
Zur Begründung der am 31. August 2007 beim FA angebrachten Klage lässt der Kläger folgendes vortragen: Die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung entstandenen Aufwendungen seien als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach den Regelungen in § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) i.V.m. § 16 EStG anzuerkennen. Veräußerungsvorgänge würden nach § 21 UmwStG beurteilt. Die Regelungen des § 21 UmwStG und der dort zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Gedanke gehe den Regelungen des § 17 EStG vor. Die Besteuerung der einbringungsgeborenen Anteile sei vorrangig nach § 16 EStG zu behandeln. Aus dieser Wertung des Gesetzgebers ergebe sich, dass die einbringungsgeborenen Anteile den Gewinneinkünften und nicht den Überschusseinkünften zuzuordnen seien. Aus diesem Grund sei auch das vom FA im Einspruchsverfahren zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 1997 VIII R 47/95 (BStBl II 1998, 102 ff.) nicht anwendbar. Zwar stelle das Urteil zutreffend fest, dass fehlgeschlagene Veräußerungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften weder nach § 20 EStG als Werbungskosten noch nach § 17 EStG als Veräußerungskosten qualifiziert werden könnten. Ausweislich der Entscheidungsgründe stelle der BFH jedoch bei der Frage der Abzugsfähigkeit bzw. der steuerlichen Behandlung der Veräußerungskosten auf den Systemunterschied zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften ab. Er stellte klar, dass Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die zur Einkünfteerzielung bei Überschusseinkünften eingesetzt würden, bei der Einkünfteermittlung, abgesehen von den Ausnahmetatbeständen der § 17 und 23 EStG, außer Betracht blieben. Aus diesem Gr...