Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Außenanlage/Betriebsvorrichtung: die Zufahrt zu einer Auto-Waschhalle gehört zu den Außenanlagen des Gebäudes und nicht zur Betriebsvorrichtung „Auto-Waschanlage”. Einheitswert des Grundvermögens auf den 1.1.1984
Leitsatz (amtlich)
Der Teerbelag vor einem Gebäude, in dem eine Auto-Waschanlage betrieben wird, ist jedenfalls dann bewertungsrechtlich den Außenanlagen des Gebäudes und nicht der Betriebsvorrichtung „Auto-Waschanlage” zuzuorden, wenn die asphaltierte Fläche in erster Linie dazu dient, den Zugang und die Zufahrt zum Gebäude zu erleichtern.
Dies gilt selbst dann, wenn der Teerbelag zur Gewährleistung der Benzin- und Ölabscheidung behördlich angeordnet wurde, da allein durch diese Maßnahme die Bodenbefestigung keine Vergleichbarkeit mit einem sog. Tankstellengrundstück erhält.
Normenkette
BewG 1974 § 68 Abs. 2 Nr. 2, § 89
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit der in der Umgebung einer Auto-Waschhalle angebrachte Teerbelag eine Betriebsvorrichtung bildet oder als Außenanlage zu dem auf fremdem Grand und Boden errichteten Gebäude gehört.
Die Klägerin (Klin.) errichtete auf einem langfristig gepachteten Teil des der Deutschen Bundesbahn (DB) gehörenden Grundstücks … in R. in den Jahren 1982/83 ein Gebäude zur Unterbringung einer sog. automatischen Auto-Waschstraße sowie eine Trafostation. Neben der Waschhalle wurden Staubsauger-Anlagen angebracht. Außerdem wurde eine Benzinabscheider-Anlage eingebaut. Zur Straße hin befindet sich eine kleinere Grünanlage. Die übrige Fläche des gepachteten Geländes wurde asphaltiert.
In ihrer am 11. Mai 1984 beim Beklagten (dem Finanzamt – FA–) eingegangenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts (EW) gab die Klin. u. a. an, bei der 1983 fertiggestellten „Waschstraßen-Zufahrt” und „Plätze für Innenreinigung” aus Asphalt mit Herstellungskosten von rund 35.000 DM handele es sich um eine Betriebsvorrichtung. Im Nachfeststellungsbescheid auf den 1.1.1984 vom 29. Juni 1985 stellte das FA für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden den EW auf 39.300 DM fest. Er errechnet sich aus einem Gebäudewert für die Waschhalle von 39.600 DM und für die Trafostation von 2.580 DM sowie 7.000 DM Sachwert der Asphaltierung als Außenanlagen, zusammen 49.180 DM Ausgangswert bei einer Wertzahl von 80. Mit ihrem am 10. Juli 1985 eingegangenen Einspruch begehrte die Klin. einen Abschlag wegen Verpflichtung zum vorzeitigen Abbruch sowie die Behandlung der Platzbefestigung als Betriebsvorrichtung.
Der Sachbearbeiter der Bewertungsstelle und der Bausachverständige des FA besichtigten das Anwesen am 13. Juni 1986 und stellten dabei fest, das Grundstück werde ausschließlich für die Auto-Waschhalle genutzt, die daneben liegende Tankstelle sei nur nach Ausfahrt vom Grundstück der Waschstraße über die öffentliche Straße erreichbar. Bei der Platzbefestigung handele es sich um eine Bitumendecke auf Kieslage mit einer Fläche von 1.050 m², die mit 13 DM/m² = 13.650 DM zu bewerten sei. Hinzu kämen Gebäude- und Hofentwässerungsleitungen von 65 m je 40 DM = 2.600 DM, so daß der Wert der Außenanlagen 16.000 DM betrage. Das Trafohaus sei Betriebsvorrichtung. Die befestigte Fläche wurde ermittelt, indem die Gesamtfläche laut Pachtvertrag von 1.485 m² vermindert wurde um bebaute Flächen von 187 m², einen Grünstreifen von 65 m², eine Fläche für die Vorreinigung von rund 10 m × 7 m = 70 m² und eine Fläche für die Wasserrückgewinnung von rund 8 m × 8 m = 64 m². Die verbleibende Fläche von 1.099 m² wurde auf 1.050 m² abgerundet.
Nachdem das FA im Schreiben vom 18. Juni 1986 darauf hingewiesen hatte, daß sich aus diesen Feststellungen eine Werterhöhung ergeben würde, und nach weiterem Schriftwechsel wies das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 11. Dezember 1986 den Einspruch zurück und erhöhte den EW auf 42.200 DM, der sich bei einer Wertzahl von 80 aus dem bisherigen Gebäudewert für die Waschhalle und dem errechneten Wert der Außenanlagen von 16.000 DM und einem jeweiligen Abschlag von 5 v.H. wegen Abbruchverpflichtung ergab. Dagegen richtet sich die am 7. Januar 1987 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klin. trägt vor, entsprechend einer baubehördlichen Auflage sei die von ihr auf dem gepachteten Grundstück eingerichtete Auto-Waschstraße von einer Asphaltdecke umgeben, damit gewährleistet sei, daß das von den Autos abtropfende Wasser dem Benzin- und Ölabscheider zugeführt werde. Mit den vier installierten Großstaubsaugern werde die Innenreinigung der Fahrzeuge ermöglicht. Für die Außenreinigung sei Stauraum vorgesehen, damit die meistens mit laufendem Motor auf die Einfahrt in die Waschstraße wartenden Fahrzeuge von außen abgespritzt werden könnten. Am Ende der Waschstraße sei noch einmal Stauraum erforderlich, damit die Fahrzeuglenker ihre Autos nachtrocknen könnten.
Die Klin. stützt sich auf das Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 23. Februar 1962 III 222/58 U (BSt...