rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Beiträge des schweizerischen Arbeitgebers zur Krankenversicherung des Klägers (Kl.) und Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankentagegeld) an den Kläger steuerfrei zu belassen sind.
Der Kl. war 1991 als sogenannter Temporär-Arbeiter (Schlosser) für einen Arbeitgeber in … (Schweiz) tätig. Lt. Lohnausweis 1991 zahlte der Arbeitgeber 14.905 sfr. (umgerechnet 16.992 DM) Kranken-Taggeld an den Kl. aus.
Nachdem das Finanzamt (FA) ursprünglich Einkommensteuer (ESt) unter Vorbehalt der Nachprüfung im Schätzungswege gegen den Kl. festgesetzt hatte, veranlagte das FA den Kl. aufgrund der von ihm später eingereichten Steuererklärung 1991. Nach dieser leistete der Kl. Krankenversicherungsbeiträge von 6.611 DM an die … Krankenkasse … und von 594 sfr. (umgerechnet 677 DM) an die „… Krankenkasse in … Der (teilweise vorläufige) Änderungsbescheid 1991 vom 21. Juli 1993 stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Der Einspruch des Kl. hiergegen war teilweise erfolgreich. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1995 wurde die ESt 1991 auf 9.973 DM herabgesetzt. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kl. erstmals, das vom Arbeitgeber geleistete Taggeld von 16.992 DM steuerfrei zu lassen. Ausweislich der Lohnabrechnungen für Februar und August 1991 habe der Arbeitgeber Beiträge des Kl. zur Krankentaggeldversicherung bei der … versicherung in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrundlage einbehalten. Dies habe die Aufwendungen von insgesamt 594 sfr. (677 DM) ergeben. Hierauf beruhe die Taggeldzahlung von 16.992 DM. Diesen Betrag habe der Arbeitgeber des Kl. von der Versicherung treuhänderisch erhalten und sodann an den Kl. weitergeleitet (Hinweis auf die Bestätigungen des Arbeitgebers vom 19. September 1996 und vom 15. Dezember 1997). Dieser Betrag müsse entsprechend § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei bleiben. Bei dem Taggeld handele es sich ausweislich der Lohnabrechnungen nicht um Lohnfortzahlung, sondern um Zahlungen aus der Krankenversicherung, die bei Zahlung durch eine deutsche Krankenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei seien. Die Krankenversicherung des Kl. sei abgeschlossen worden, um dafür Sorge zu tragen, daß der Kl. im Krankheitsfall Krankentaggeld nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erhalte. Art. 324 a des schweizerischen Obligationenrechts (OR) stehe dem nicht entgegen. Da der Kl. beim Arbeitgeber lediglich als sogenannter Temporär-Arbeiter tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, daß die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach Art. 324 a OR nach drei Wochen beendet gewesen sei. Der Beitrag des Arbeitgebers zur Betriebskrankenkasse des Kl. sei deshalb nicht als Beitrag des Arbeitgebers zu einer eigenen, seine Lohnfortzahlungspflicht abdeckenden Versicherung anzusehen. Die Besteuerung der Taggeldzahlungen verstoße unter diesen Umständen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Darüber hinaus seien fiktive Krankenkassenbeiträge in Höhe der halben Krankenversicherungsbeiträge des Kl., also (6.611: 2 =) 3.306 DM steuerfrei zu lassen. In Deutschland trage der Arbeitgeber die Hälfte des Gesamtbeitrags zur gesetzlichen oder zur freiwilligen Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Das gleiche gelte für den Arbeitgeber des Kl. Dieser habe lt. Bestätigung vom 19. September 1996 50 % des Gesamtbeitrags zur Versicherung des Kl. geleistet. In Deutschland sei der Arbeitnehmer versicherte Person. Ebenso sei der Kl. Versicherungsnehmer der Krankenversicherung bei der …
Der Kl. beantragt,
1) den Bescheid vom 11. Oktober 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 1995 abzuändern und die ESt unter Steuerfreistellung des Krankentagegeldes in Höhe von 16.992 DM sowie Steuerfreistellung von Arbeitslohn in Höhe eines fiktiven halben Krankenkassenbeitrags des Arbeitgebers in Höhe von 3.306 DM herabzusetzen.
2) hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das vom Kl. bezogene Taggeld könne nicht gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a. EStG steuerfrei bleiben. Zu den Leistungen aus einer Krankenversicherung im Sinne dieser Vorschrift zählten zwar auch Krankentagegeld, obwohl es nicht der Deckung der Krankheitskosten, sondern dem Ausgleich von Verdienstausfall dienen solle. Auch ausländische Krankentagegeldzahlungen könnten Leistungen aus einer Krankenversicherung sein. Vorauszusetzen sei allerdings, daß es sich dabei nicht um Lohnfortzahlung des Arbeitgebers handele. Gerade herum handele es sich aber bei dem vom Kl. bezogenen Taggeld. Dies zeige sich zunächst formell daran, daß das Taggeld dem Kl. nicht von der Versicherung, sondern vom Arbeitgeber ausbezahlt worden sei. Es spreche ...