Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Entscheidung über Aktenübersendungsantrag. kein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte”. Rechtsverhältnis i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO. Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Über einen Antrag auf Aktenübersendung muss das FG nicht vorab entscheiden, wenn das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten des FA beruht.
2. Ein Beteiligter hat keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte” und kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue” oder „auf Verdacht” die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen.
3. Unter einem „Rechtsverhältnis” i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind allerdings die Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses.
4. Ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH, Beschluss v. 5.12.1995, VII S 19/95).
5. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den BFH-Beschluss v. 3.3.2016 (Az.: VIII B 88/15) als unbegründet zurückgewiesen.
Normenkette
FGO § 78 Abs. 1-2, § 41 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erzielte in den streitigen Zeiträumen als … Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Das Landgericht Y verurteilte ihn mit Urteil vom 03. Dezember 2003 wegen Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (…). Die Einzelstrafen betrafen die Jahre 1996 bis 2001. Das Kalenderjahr 1995 war nach § 154 StPO eingestellt worden.
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach einer diesem Urteil vorausgegangen Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 mit Bescheiden vom 07. Oktober 2003 und für 2001 mit Bescheid vom 13. Oktober 2003. Er vertrat u.a. die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis mit Z) bestanden habe und der Kläger danach die Praxis allein fortgeführt habe. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 10. Oktober 2003 (1995, 1996, 1997, 1999 und 2000) sowie vom 13. November 2003 (1998, 2001) als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klagen vom 29. Oktober 2003 bzw. 18. November 2003 blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 06. November 2005 wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg 4 K 333/03, juris, die in einem Verfahren verbundenen Klagen als unbegründet zurück. Das Gericht hielt die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach für rechtmäßig und teilte die Auffassungen des Klägers nicht, dass er aufgrund des laufenden Steuerstrafverfahrens nicht verpflichtet sei, nach § 90 Abgabenordnung (AO) mitzuwirken, das Finanzgericht verpflichtet sei, den Feststellung des strafrechtlichen Urteils des Landgerichts Y zu folgen und die Steuer jedenfalls entsprechend niedriger festzusetzen. Auf das Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06, juris, als unzulässig zurück. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007, Az. 2 BvR 2580/06).
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2002 und 2003 mit Bescheiden vom 05. Februar 2004 (Kalenderjahr 2002) und vom 04. Februar 2005 (Kalenderjahr 2003). Die hiergegen erhobenen Einsprüche hatten teilweise Erfolg und wurden im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Der wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 erhobenen Klage gab das Finanzgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 114/07 wegen Einkommensteuer 2002 teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab (auf das Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen Bl. 83 – 92 Gerichtsakte 9 K 114/07). Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 ebenfalls als unbegründet zurück.
Einen Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 vom 27. März 2010 (Bl. 3 EStA) wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 als unbegründet zurück und stellte ihn am 05. Juli 2010 öffentlich zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungszustellungsgesetz –VwZG–). Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 17. Juli 2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheid...