Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter zum Gewerbeertrag
Leitsatz (redaktionell)
Wird das Pachtentgelt für eine Betriebsüberlassung nach Abschreibungsvergütung für unbewegliches Anlagevermögen, Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für Grundstücke sowie einer prozentualen Umsatzpacht bemessen, ist dem Gewerbeertrag des Pächters nach § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte des auf das nicht in Grundbesitz bestehende verpachtete Anlagevermögen entfallenden Pachtentgelts, bestehend aus Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen sowie aus nach wirtschaftlichen Maßstäben auf die verschiedenen Gruppen von verpachteten Wirtschaftsgütern aufgeteilter Umsatzpacht, hinzuzurechnen. Die Umsatzpacht kann nicht wirtschaftlich ausschließlich einem Geschäftswert zugeordnet werden, wenn dies nicht klar und eindeutig vereinbart ist.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7
Tatbestand
Bei der Zurechnung von Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag der Klägerin als Pächterin ist streitig, welcher Teil des an den Verpächter gezahlten Pachtentgelts auf die nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfällt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 2. Satzteil GewStG).
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 3. Dezember 1990 gegründet. Vom Stammkapital in Höhe von 50.000 DM übernahmen Herr H.K. einen Geschäftsanteil in Höhe von 22.500 DM, dessen Ehefrau R.K. einen Geschäftsanteil in Höhe von 22.500 DM und ihr Sohn J.K. einen Geschäftsanteil von 5.000 DM. Zweck des Unternehmens der Klägerin war und ist der Handel mit Bodenbelägen sowie Gardinen und Tapeten und mit dazugehörenden Hilfsmitteln, Maschinen und Zubehör.
Durch Pacht- und Betriebsüberlassungs-Vertrag vom 27. Dezember 1990 verpachtete H.K. mit Wirkung zum 1. Januar 1991 den gesamten Betrieb seines zuvor bestehenden Einzelunternehmens zu dessen Fortführung an die Klägerin, insbesondere das bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen entsprechend der Anlagekartei zum 31.12.1990 (§ 1 Abs. 1 – 3 des Vertrags). Außerdem verkaufte H.K. an die Klägerin nach § 2 Abs. 1 – 3 des Vertrags das Umlaufvermögen zu Buchwerten gegen Übernahme bestimmter Rückstellungen, Kontokorrent-Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und kurzfristiger Verbindlichkeiten sowie gegen Begründung oder Gewährung eines Darlehens, soweit sich aus der Vermögensübernahme ein Saldo ergeben sollte.
In § 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, die verpachteten Gegenstände zu pflegen und auch außergewöhnliche Instandhaltungsarbeiten sowie an den Gebäuden alle notwendigen Ausbesserungen auf ihre Kosten durchzuführen. § 6 Abs. 1 des Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrags lautet:
„(1) Das jährliche Nutzungsentgelt setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
- einer Abschreibungsvergütung in Höhe der in der Bilanz (einschließlich steuerlicher Sonderbilanzen) des Verpächters ausgewiesenen Abschreibungen für Grundstücke und bewegliches Anlagevermögen (einschließlich Restwerte);
- einer Kapitalverzinsung in Höhe von 9 % des verpachteten beweglichen Anlagevermögens, jeweils berechnet auf der Basis der Werte zum 1.1. eines Jahres lt. Bewertungsgesetz (entsprechend der Vermögensaufstellung des Verpächters);
- einer Kapitalverzinsung in Höhe von 6 % des überlassenen Grundbesitzes, jeweils berechnet auf der Basis der bilanziellen Buchwerte zum 1.1. eines Jahres zuzüglich anteiliger nicht durch Wertminderungen bedingter Sonderabschreibungen und anteiliger angesetzter Investitionszulagen;
- einer Vergütung von 1 % der jährlichen Umsatzerlöse vor Kundenskonto und Kundenboni;
- diejenigen Beträge, die der Verpächter für Leasing-Verträge aufwendet, soweit die entsprechenden Gegenstände mitverpachtet sind.
Dieses Nutzungsentgelt umfaßt auch die pachtweise Überlassung immaterieller Anlagewerte.
(2) Das Nutzungsentgelt zu Absatz 1 Ziffer d) kann gekürzt werden oder ganz entfallen, wenn die Pächterin nachweist, daß ihr nach dessen Abzug nachhaltig keine angemessene Kapitalverzinsung mehr verbleibt.
Andererseits kann der Verpächter eine Erhöhung verlangen, wenn er nachweist, dass ihm dabei keine angemessene Kapitalverzinsung mehr verbleibt.
…”
In den Erläuterungen zum Jahresabschluss der Klägerin für 1993 wurde die Pacht für das Streitjahr wie folgt berechnet:
Abschreibungsvergütung für unbewegliches Anlagevermögen |
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10.562,00 DM |
Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen |
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47.631,82 DM |
Kapitalverzinsung für bewegliches |
9 % von 79.275,00 DM |
7.134,75 DM |
Anlagevermögen |
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Kapitalverzinsung für Grundstücke |
6 % von 441.654,27 DM |
26.499,25 DM |
Umsatzvergütung |
1 % von 3.904.881,69 DM |
39.048,81 DM |
zusammen |
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130.876,63 DM |
In der am 31. März 1995 beim FA eingegangenen GewSt-Erklärung 1993 gab die Klägerin eine hälftige Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG von 23.815 DM an. Bei de...