Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Messekosten

Gemietete Wirtschaftsgüter, die nur bis zu 3 Mal im Jahr für die Teilnahme an Fachmessen benötigt werden, stellen kein sog. fiktives Anlagevermögen dar; eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung entfällt. So entschied das FG Münster.

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Eine GmbH ist im Bereich Herstellung und Vertrieb von industriellen Kunststoffprodukten tätig. Im Jahr 2016 hat die GmbH an drei Fachmessen mit einer Gesamtdauer von 10 Tagen teilgenommen. Hierbei hat sie den Messestand jeweils gemietet. Das Finanzamt rechnete nach einer Betriebsprüfung diese Mietaufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzu. Der Einspruch der GmbH blieb erfolglos.

Aufwendungen für einen Messestand

Das FG stuft die Klage als begründet ein. Zwar werden gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG 20 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen bzw. gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 50 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Doch dazu gehören jeweils die hier zu beurteilenden Aufwendungen für einen Messestand nicht.

Es mangelt zum einen an einer feststellbaren Gegenleistung für die Überlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern; die Aufwendungen sind eher für den Auf- und Abbau des Messestands erbracht worden. Bei anderen Kostenelementen könnte es sich zwar um Miet- und Pachtzinsen handeln. doch ist in die Kosten des Messeveranstalters als Zahlungsempfänger wohl auch dessen Organisationsaufwand in die Kostenberechnung eingeflossen.

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Doch nicht zuletzt geht das FG davon aus, dass die Aufwendungen nicht für Wirtschaftsgüter entstanden sind, die Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG und § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden – sogenanntes  fiktives Anlagevermögen. Für die Abgrenzung ist maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb abzustellen; dazu ist der jeweilige Geschäftsgegenstand des Unternehmens maßgeblich. Bei der Klägerin ist demnach für Wirtschaftsgüter eines Messestandes mit nur dreimaliger Nutzung im Jahr kein dauerhaftes Vorhandensein erforderlich.

Verfahren beim BFH

Das FG hat die Revision zugelassen. Damit hat der BFH zu dieser für die Praxis relevanten Rechtsfrage einen weiteren Fall vorliegen, nachdem bereits in einem anderen anhängigen Revisionsverfahren, Az beim BFH III R 14/21, über die Hinzurechnung von Messeaufwendungen zu entscheiden sein wird.

FG Münster Urteil vom 03.11.2021 - 13 K 1122/19 G


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