Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1986

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen Kircheneinkommensteuer 1987–1993 wird abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 551/98 weitergeführt.

2. Die Klage wegen Kircheneinkommensteuer 1986 (9 K 252/93) wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wurde am … geboren. Ihr Mädchenname war … Erster Wohnsitz nach der Geburt war … Diese Wohnung lag im Bereich des … Pfarramtes … Seit 1929 gehörte die Geburtswohnung der Klin zu der in der unmittelbaren Umgebung neu errichteten … Pfarrei … Am 1. November 1946 erfolgte ein Umzug der Klin in die … und am 4. September 1953 eine Ummeldung in den …, wo die Klin bis heute gemeldet ist. Die jetzige Wohnung liegt im Bereich des … Pfarramts …

Am 15. Januar 1932 bescheinigte der Vorsitzende der … daß Frau …, wohnhaft in … der Absicht des Austritts ihres Kindes) … aus der … Kirche der Kirchengemeinde … am 13. Januar Mitteilung gemacht hat (Rechtsbehelfsakte Bl. 6 bzw. FG-Akte Bl. 13).

Am 7. April 1935 empfing die Klin in der Kirchengemeinde … Im … Register vom 7. April 1935 heißt es in der Spalte „Taufe in” bei der Klin …; ein Datum ist nicht eingetragen (FG-Akte Bl. 251/252; vgl. auch FG-Akte Bl. 176/177).

Am 1. Februar 1946 schloß die Klin die Ehe mit …. Im Traubuch des Münsters ist die Klin als … ihr Ehemann als … geführt (FG-Akte Bl. 110).

In dem nach dem Kriege erstellten Familienregister des … Pfarramts … ist die Eheschließung der Klin mit Datum 1. Februar 1946 vermerkt. Es ergibt sich daraus, daß die Ehe in der … Form, also im … geschlossen worden ist. Für die Klin ist eine Taufe in … d. h. der … eingetragen. Ein Datum ist nicht angegeben (FG-Akte Bl. 252).

Aus der Ehe mit … gingen zwei Kinder hervor, nämlich der am … 1948 geborene … und die am … 1951 geborene … Beide wurden … getauft. Im Familienregister der …, in der die Taufe der beiden Kinder vermerkt sind, ist die Klin mit der Konfession … aufgeführt (FG-Akte Bl. 112).

Seit … ist die Klin geschieden; sie erhielt das Sorgerecht.

Am 4. Juni 1957 erklärte die Klin für ihre beiden Kinder den Austritt aus der … Kirche (Rechtsbehelfsakte Bl. 107).

In ihren Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen hatte die Klin seit Jahrzehnten – zuletzt in der für das Jahr 1990 am 26. Februar 1992 beim FA eingereichten Erklärung – als Religion … also … angegeben. Das FA hatte deshalb neben der ESt stets auch … Kirchensteuer (KiSt) gegen die Klin festgesetzt.

Mit am 14. Dezember 1992 beim Bekl eingegangenen Schreiben beantragte die Klin Rückerstattung der von ihr für die Jahre 1984 bis 1992 bezahlten … KiSt. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung der … Kirchengemeinde … vom 4. Dezember 1992 vor (Rechtsbehelfsakte Bl. 5 bzw. FG-Akte Bl. 8).

Darin bestätigt die … Kirchengemeinde … daß sie nicht der … Kirche angehöre.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1993 erweitere die Klin ihr Begehren auf Erstattung rückwirkend bis zum Jahr 1962.

Zur näheren Erläuterung ihres Antrags führe die Klin mit Schreiben vom 3. Mai 1993 an den Bekl aus (Rechtsbehelfsakte Bl. 18), anläßlich einer Erkrankung im Jahre 1992 hätten sie Bestattungsformalien beschäftigt. Ihre Überlegungen hätten sie auch veranlaßt, beim … Pfarramt … Erkundigungen einzuholen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, daß ein Begräbnis unter Mitwirken eines … Geistlichen ausgeschlossen sei, da sie der … Kirche nicht angehören würde.

Am 10. Februar 1993 bescheinigte das … Pfarramt … … durch … daß für die Klin im Taufregister von … kein Taufeintrag bestehe (Rechtsbehelfsakten Bl. 10 und 34 bzw. FG-Akten Bl. 9).

Auf Anfrage des Bekl erklärte die … Kirchengemeinde … mit von Pfarrer … unterzeichnetem Schreiben vom 16. April 1993 (Rechtsbehelfsakte Bl. 16), es sei richtig, daß die Klin nicht in der Kartei der Kirchengemeinde … geführt sei. Damit sei aber noch nicht erwiesen, daß sie nicht der … Kirche angehöre bzw. angehört habe. Nach ihren Informationen sei die Klin wahrscheinlich in der … getauft worden und seither Mitglied der … Kirche gewesen – wie lange und ob sie einmal einen Austritt vollzogen habe, könnten sie nicht feststellen und in der … seien die Taufbücher dieser Zeit, in denen alle Eintragungen geführt würden, im Krieg verbrannt.

In einem Schreiben der Stadt … (von Frau … an den Bekl vom 11. November 1993 (Rechtsbehelfsakte Bl. 101; FG-Akten Bl. 176) heißt es, seit 4. Juni 1957 sei lt. Meldeunterlagen keine Religionsangehörigkeit der Klin registriert. Am 4. Juni 1957 sei beim Standesamt … eine Kirchenaustrittserklärung aus der … Kirche erfolgt.

Auf eine telefonische Anfrage des Bekl beim Standesamt der Stadt … Frau … vom 15. November 1993 erhielt der Bekl ausweislich eines Aktenvermerks vom gleichen Tag (Rechtsbehelfsakten Bl. 104) die Auskunft, nach den vorliegenden Unterlagen seien am 4. Juni 1957 lediglich die beiden damals minderjährigen Kinder der Klin aus der … Kirche ausgetreten, nicht jedoch die Klin selbst. Die unzutreffende Registratur beim Meldeamt dürfte darauf zurückzufüh...

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