rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss einer Abfindung bei vereinbarter Zahlungsverschiebung. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Abfindung gem. dem Abfindungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers entgegen der Betriebsvereinbarung nicht im Monat des Ausscheidens, sondern erst im darauf folgenden Monat Januar gezahlt, gilt die Abfindung im Monat des Ausscheides als zugeflossen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 38a Abs. 1 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1996 oder 1997 der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Der Kläger ist Ingenieur und wurde im Streitjahr allein zur Einkommensteuer veranlagt. Ihm stand für ein Kind der Kinderfreibetrag, sowie ein Haushaltsfreibetrag zu. Im August 1996 vollendete er sein 56. Lebensjahr.
Der Arbeitgeber des Klägers teilte mit „Standort-Mitteilung Nr. …” vom … 1996 den Beschäftigten mit, dass es aufgrund dramatischer operativer Verluste über mehrere Jahre hinweg erforderlich sei, Kostenstrukturen zu verbessern. Damit sei ein erheblicher Stellenabbau verbunden. Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat ein Abfindungsprogramm befristet bis 23. September 1996 beschlossen worden. Mitarbeiter ab dem vollendeten 53. Lebensjahr sollten neben dem Abfindungsbetrag einen Zuschuss gem. Anlage 2 (Bl. 1 und 2), mind. jedoch eine Erhöhung um 10 % erhalten.
Wenn ein Mitarbeiter dieses Abfindungsprogramm in Anspruch nehmen wollte, werde die Personalabteilung prüfen, ob dem entsprochen werden könne. Gegebenenfalls sollte dem Mitarbeiter ein schriftliches Angebot zugeleitet werden. Nach der Anlage zur Standort-Mitteilung sollte der jeweilige Abfindungsbetrag zusammen mit dem letzten Gehalt fällig werden. Auf die Standort-Mitteilung und die Anlage (Bl. 64–73 der Einkommensteuerakten) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 28. August 1996 bot der Arbeitgeber dem Kläger aufgrund eines persönlichen Gesprächs die Aufhebung des Arbeitsvertrags zum 15. Dezember 1996 an. Aufgrund der einvernehmlich getroffenen Vereinbarung sollte der Kläger eine Gesamtabfindung in Höhe von … DM brutto, fällig mit der Lohn/Gehaltsabrechnung Januar 1997 erhalten. Dieser Abfindungsbetrag setzte sich aus einer Basisabfindung in Höhe von … DM und einem Sonderzuschlag in Höhe von … DM brutto zusammen. Es heißt dann: „Auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn … nach externer Steuerberatung erfolgt die Auszahlung der Abfindung in Höhe von … DM mit dem Wertstellungstermin Januar 1997.”
Der Kläger dokumentierte mit seiner Unterschrift am 28. August 1996 sein Einverständnis mit dieser Vereinbarung. Auf den Aufhebungsvertrag wird verwiesen.
Am 17. Oktober und 18. November 1996 stellte die damalige Vertreterin des Klägers beim Beklagten einen Antrag auf eine verbindliche Zusage. Die Frage lautete, ob für die Abfindung der ermäßigte Steuersatz in 1997 angewendet werde. Mit Schreiben vom 29. November 1996 gab der Beklagte zur Antwort, dass die Abfindung bereits im Jahr 1996 zu versteuern sei, da der Kläger bereits in 1996 über die Abfindung verfügt habe. Diese Auskunft sei jedoch nicht verbindlich, weil über bereits verwirklichte Sachverhalte keine verbindliche Auskunft erteilt werde.
Der Arbeitgeber hatte seinerseits eine verbindliche Auskunft des für ihn zuständigen Finanzamts … eingeholt, mit der Frage, ob die Abfindung nicht im Monat des Ausscheidens sondern im Januar 1997 der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Die Oberfinanzdirektion teilte dem Arbeitgeber des Klägers mit, dass eine Verfügung über die Abfindung im Kalenderjahr 1996 anzunehmen sei, wenn entgegen der Betriebsvereinbarung auf Wunsch des Arbeitnehmers die Abfindung erst im Kalenderjahr 1997 ausgezahlt werde. Dieses Ergebnis des Auskunftsersuchens erfuhr der Kläger im Schreiben des Arbeitgebers vom 27. Januar 1997.
Deshalb wurde in der Gehaltsabrechnung für Dezember 1996 dem Kläger die Abfindung nach Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nur in Höhe von … DM gutgeschrieben und auf Januar 1997 übertragen. Am 30. Januar 1997 ging dieser Betrag auf dem Konto des Klägers bei der … ein.
Am 24. November 1997 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 1996 beim Beklagten ein und legte die Lohnsteuerkarte für 1996 bei, in der die ermäßigt besteuerte Entschädigung in Höhe von … DM, einbehaltene Lohnsteuer darauf in Höhe von … DM und einbehaltener Solidaritätszuschlag in Höhe von … DM ausgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Abfindung entsprechend der Behandlung bei der Lohnsteuer in 1996 versteuern werde. Der Kläger erwiderte im Schreiben vom 12. Februar 1998, der Verhandlungspartner des Arbeitgebers habe vorgeschlagen, den Auszahlungstermin aus steuerlichen Gründen auf Januar 1997 zu vereinbaren mit dem Risiko, dass der halbe Steuersatz i...