Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerschuld bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen. analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, 2 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers schuldet der Bauträger in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 UStG solange die Umsatzsteuer, bis er diese an den Bauunternehmer gezahlt hat.
Normenkette
UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2, § 4 Nr. 9a, § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, § 27 Abs. 19; AO § 174 Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle weiterhin die Umsatzsteuer aus an sie erbrachten Bauleistungen schuldet.
Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend als Bauträgerin tätig ist. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese.
Die Klägerin, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, setzte in ihren Umsatzsteuererklärungen 2011 und 2012 vom 11. Dezember 2012 und vom 19. Dezember 2013 sowie in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2013 die Bemessungsgrundlage i. S. von § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) für Bauleistungen an, die sie für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendete.
Die Beteiligten folgten dabei der damaligen Verwaltungsauffassung, nach der Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), nur dann nicht nach § 13b UStG als Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen anzusehen waren, wenn sie ausschließlich Grundstücksgeschäfte tätigten, bei denen es sich nicht um Werklieferungen handelte (vgl. für die Streitjahre: Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen –BMF– vom 16. Oktober 2009, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2009, 2197, unter 7.). Hierzu zählte die Klägerin nicht.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), nach dem § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG (bis zum 30. Juni 2010: § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG) einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es für die Verlagerung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet, berichtigte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärungen 2011 und 2012. Nunmehr berücksichtigte sie die Leistungen, die sie nach § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 UStG versteuert hatte, nicht mehr. Entsprechend verfuhr sie mit ihrer –erstmaligen– Umsatzsteuererklärung 2013 vom 23. Juli 2014. Außerdem forderte die Klägerin die danach –ihrer Ansicht nach– zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurück.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) forderte –insoweit den Vorgaben im BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014 (BStBl I 2014, 1073, Rz. 10) folgend– von der Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2014 zur Bearbeitung des „Erstattungsantrags” die folgenden Angaben:
- „Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
- Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Bauleistung, Entgelt und –soweit die Rechnung bereits berichtigt wurde– Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder der Schlusszahlung der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
- Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
- Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Ausgangsumsatzes (Bauvorhabens) als objektbezogenen Nachweis dafür, dass die Eingangsleistung nicht zur Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde.”
Die Klägerin bat zunächst mehrmals um Fristverlängerung für die Zusammenstellung der Unterlagen und lehnte schließlich mit Schreiben vom 28. Mai 2015 die Vorlage ab, weil die ihr auferlegten Pflichten unverhältnismäßig seien. Wie aus den Akten ersichtlich sei, bebaue sie als Bauträgerin ausschließlich eigene Grundstücke. Sie schulde die Umsatzsteuer daher nach der neuen Rechtsprechung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) nicht. Sie treffe keine erhöhten Mitwirkungspflichten. Bei der Erklärung der nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG steuerpflichtigen Umsätze seien Angaben zum leistenden Unternehmer nicht erforderlich gewesen. Bei der Erstattung dürfe nichts anderes gelten.
Das FA lehnte daraufhin die Änderungsanträge zur Umsatzsteuer 2011 und 2012 mit Bescheid vom 20. August 2015 ab und unterwarf die an die Klägerin ausgeführten Bauleis...