rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Rahmen der Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung 1990 ist streitig, ob Unterhaltszahlungen des Klägers an seine seinerzeit in einem getrennten Haushalt lebende Verlobte als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Amtsrat beim … in … Sein Bruttoarbeitslohn betrug im streitigen Veranlagungszeitraum 1990 64.455,– DM. Seine am 24. November 1977 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgericht … vom 21. August 1987 geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Kläger ist Eigentümer einer 46 m² großen Eigentumswohnung in … die er im streitigen Veranlagungszeitraum selbst bewohnte.

In seinen ESt-Erklärungen 1988 bis 1993 machte er ab Februar 1988 monatliche Zahlungen an Frau … (geboren am 06. November 1945), wohnhaft … in … als außergewöhnliche Belastung geltend und zwar

1988

7.011,52 DM

1989

6.300,00 DM

1990

8.627,00 DM.

Frau … die der Kläger in seinen ESt-Erklärungen 1988 bis 1993 als seine Verlobte bezeichnete, mit der er seit Mai 1995 verheiratet ist und nunmehr in der Wohnung … zusammenlebt, erhielt von ihrem geschiedenen Ehemann in den genannten Jahren monatliche Unterhaltszahlungen von 625,– DM (jährlich 7.500,– DM).

Hinsichtlich der vom Kläger an … geleisteten Zahlungen erkannte das Finanzamt (FA) im ESt-Bescheid 1988 vom 16. Mai 1989 eine außergewöhnliche Belastung von 2.110,– DM und im ESt-Bescheid 1989 vom 10. Mai 1990 eine außergewöhnliche Belastung von 1.860,– DM an. Abweichend hiervon lehnte es im ESt-Bescheid 1990 vom 16. April 1991 die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung ab, da die Zahlungen des Klägers an Frau … nicht zwangsläufig seien.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 1991, das am 26. April 1991 beim FA einging, mit der Begründung Einspruch ein, bei Abgabe der Steuererklärung 1990 sei er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1989 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1990, 294) hingewiesen worden, nach dessen Grundsatz ein Verlobter zum Unterhalt seines Partners weder rechtlich noch sittlich verpflichtet sei. Andererseits nehme der BFH eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an den Partner an, wenn dieser bedürftig und die Bedürftigkeit durch besondere Umstände in der Lebensgemeinschaft verursacht sei. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall gegeben. Die Ehe seiner Verlobten sei im Jahre 1975 ohne ihr Verschulden geschieden worden. Das Sorgerecht für die aus dieser Ehe hervorgegangenen vier Kinder … die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen seien, sei seiner Verlobten übertragen worden. Im Jahre 1985 sei der älteste Sohn … bei einem nicht selbstverschuldeten Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Dieser Umstand habe zu längeren Erkrankungen seiner Verlobten geführt, die weiterhin andauerten. Demzufolge und wegen der Betreuung der damals noch minderjährigen Kinder sei es ihr nicht möglich, eine Arbeit aufzunehmen. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sei sie dringend auf die finanzielle Unterstützung des Klägers angewiesen. Der geltend gemachte monatliche Überweisungsbetrag von 650,– DM diene dazu, ihre laufenden monatlichen festen Verpflichtungen (Miete, Krankenversicherung, usw.) zu erfüllen. Darüber hinaus würden vom Kläger Barleistungen für laufende Einkäufe und Anschaffungen erbracht. Ohne diese Leistungen könne seine Verlobte ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sondern wäre auf Sozialhilfe angewiesen. Daraus ergebe sich, daß seitens des Klägers – auch ohne gemeinsame Kinder – eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an seine Verlobte bestehe.

Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, die Unterhaltsleistungen des Klägers seien im Sinne von § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig. Unterhaltsleistungen an eine Verlobte erwüchsen regelmäßig nicht zwangsläufig, da Verlobte nach geltendem bürgerlichen Recht gegeneinander keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt hätten. Die Aufwendungen seien auch nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, wie dies z.B. bei Katastrophen, Krankheiten oder anderen lebensbedrohenden Ereignissen der Fall sei. Es sei auch keine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gegeben. Solche Gründe könnten nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Bedürftigkeit des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftsbedingt sei; wenn z.B. der Partner seine Berufstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder aufgegeben habe und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt sei. Solche Gründe lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13. März 1992 Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 02. April 1992, die am 06. Apri...

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