rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von mit Weihnachtsbaumkulturen belegten Flächen. Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf den 1.1.1998

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Wertfortschreibung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes wegen der Änderung der tatsächlichen Nutzung einer zuvor zu den forstwirtschaftlichen Nutzungen gehörenden Fläche, die nach der Belegung mit Weihnachtsbaumkulturen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG zugerechnet und nach Abschnitt 7.37 BewR L mit einem Ausgangswert von 3.240 DM/ha angesetzt wird.

 

Normenkette

BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2, §§ 37, 62 Abs. 2; BewR L Abschn. 7.37

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen II B 190/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, mit welchem Wert die mit Weihnachtsbaumkulturen belegten Flächen anzusetzen sind.

Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 20. März 1975 der Einheitswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Stückländerei im Ortsteil B. der Gemeinde … auf den 01.01.1974 zugerechnet. Bei einer Gesamtfläche von rd. 12,59 ha entfielen auf landwirtschaftliche Flächen rd. 9,76 ha und auf forstwirtschaftliche Flächen 2,44 ha. Die forstwirtschaftliche Fläche wurde mit einem Vergleichswert von 50 DM/ha = 122 DM im Wirtschaftswert berücksichtigt. Da mit dem Gesamtwirtschaftswert von 3.282 DM die Fortschreibungsgrenzen gegenüber dem zuvor auf den 01.01.1964 für die Voreigentümerin festgestellten Einheitswert von 2.200 DM nicht überschritten wurden, erfolgte keine Wertfortschreibung.

Aufgrund verschiedener Veränderungen im Bestand der durch den Kläger bewirtschafteten Flächen (insbesondere auch durch Zusammenfassung mit im Ortsteil N. gelegenen forstwirtschaftlichen Flächen) sowie aufgrund mehrfacher Angaben des Klägers und Erhebungen über die tatsächliche Nutzung der verschiedenen Flächen nahm der Beklagte (das Finanzamt –FA–) durch Bescheid vom 28. Mai 1998 eine Wertfortschreibung auf den 01.01.1998 auf 17.800 DM vor. Dem wurde eine landwirtschaftliche Fläche von rd. 2,19 ha, eine forstwirtschaftliche Fläche von rd. 7,36 ha mit einem Vergleichswert von 50 DM/ha = 368 DM sowie eine sonstige land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 5,1624 ha zugrunde gelegt. Für die letztgenannte Fläche, die mit Weihnachtsbaumkulturen belegt war, wurde ein Ausgangswert von 3.240 DM/ha und somit ein Vergleichswert von 16.726 DM angesetzt. Insgesamt ergab sich ein Wirtschaftswert von 17.837 DM.

Den Einspruch des Klägers vom 16. Juni 1998 wies das FA mit Entscheidung vom 14. September 1998 zurück. Dagegen richtet sich die am 12. Oktober 1998 bei Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger wendet sich ebenso wie im Einspruchsverfahren gegen den Ansatz einer Vergleichszahl in Höhe von 3.240 DM/ha für die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung durch Weihnachtsbaumkulturen gegenüber den durch Wald genutzten forstwirtschaftlichen Flächen in Höhe von 50 DM/ha. Der Unterschied zwischen beiden Werten sei derart unverhältnismäßig, dass auf eine eingehende Überprüfung nicht verzichtet werden könne. Es genüge nicht, auf Bewertungsrichtlinien abzustellen, ohne dass deren Berechnungseinheiten vorhanden seien und eingesehen werden könne, wie sich die Bewertung erklären lasse. Das FA habe einen Berechnungsmodus nicht vorlegen und auch keinen Hinweis geben können, wo ein solcher zu erhalten sei. Ebenso wenig hätten das Bundesministerium der Finanzen in Bonn oder die Oberfinanzdirektion Karlsruhe Berechnungsunterlagen vorweisen können. Deshalb müsse angenommen werden, dass die Bewertungsrichtlinien aus willkürlichen Schätzungen zustande gekommen seien.

Die Wertermittlung für Weihnachtsbaumkulturen verstoße jedenfalls gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit. Dies zeige ein Vergleich zwischen dem für Weihnachtsbaumkulturen zugrunde gelegten Reinertrag von 180 DM/ha jährlich mit den Reinerträgen für forstwirtschaftliche Grundstücke von 2,80 DM/ha jährlich und den Reinerträgen landwirtschaftlicher Grundstücke, der ein krasses Missverhältnis aufzeige. Dadurch seien die verfassungsmäßigen Grenzen einer differenzierten steuerlichen Behandlung unzulässig überschritten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 05. Oktober 1998 nebst Anlage und in den Schriftsätzen vom 26. Juli und 16. August 2001 verwiesen.

Der Kläger macht darüber hinaus geltend, im Vergleichswert für Weihnachtsbaumkulturen seien Abschläge für negative wirtschaftliche Ertragsbedingungen nicht vorgesehen, obwohl solche Abschläge bei den von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen angebracht und berücksichtigt seien und die Baumkulturen im gleichen Gebiet lägen, in welchem wegen Hang- und Steilhan...

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