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FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.2001 - 3 K 203/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von mit Weihnachtsbaumkulturen belegten Flächen. Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf den 1.1.1998

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Wertfortschreibung des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes wegen der Änderung der tatsächlichen Nutzung einer zuvor zu den forstwirtschaftlichen Nutzungen gehörenden Fläche, die nach der Belegung mit Weihnachtsbaumkulturen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG zugerechnet und nach Abschnitt 7.37 BewR L mit einem Ausgangswert von 3.240 DM/ha angesetzt wird.

 

Normenkette

BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2, §§ 37, 62 Abs. 2; BewR L Abschn. 7.37

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.03.2004; Aktenzeichen II B 190/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, mit welchem Wert die mit Weihnachtsbaumkulturen belegten Flächen anzusetzen sind.

Dem Kläger wurde durch Bescheid vom 20. März 1975 der Einheitswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Stückländerei im Ortsteil B. der Gemeinde … auf den 01.01.1974 zugerechnet. Bei einer Gesamtfläche von rd. 12,59 ha entfielen auf landwirtschaftliche Flächen rd. 9,76 ha und auf forstwirtschaftliche Flächen 2,44 ha. Die forstwirtschaftliche Fläche wurde mit einem Vergleichswert von 50 DM/ha = 122 DM im Wirtschaftswert berücksichtigt. Da mit dem Gesamtwirtschaftswert von 3.282 DM die Fortschreibungsgrenzen gegenüber dem zuvor auf den 01.01.1964 für die Voreigentümerin festgestellten Einheitswert von 2.200 DM nicht überschritten wurden, erfolgte keine Wertfortschre...

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