rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Als Auftraggeber einer Handwerkerleistung i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG kommt auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Betracht.
2. Dem Wohnungseigentümer steht die Steuerbegünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für Handwerkerleistungen, die von der WEG beauftragt wurden, im Jahr der Vorauszahlung an die WEG und nicht erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung zu.
3. Die BMF-Schreiben v. 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783, Rz. 33; nachfolgend BMF-Schreiben v. 15.2.2010, BStBl I 2010, 140, Rz. 42) sind im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen, die Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder insgesamt im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend zu machen.
4. Den Steuerpflichtigen trifft kein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er Handwerkerleistung erst nachträglich geltend macht, da er zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides noch keine Kenntnis von Art und Umfang der begünstigten Handwerkerleistungen und der Höhe aufgewendeten Kosten hatte, da ihm noch keine Steuerbescheinigung der Hausverwaltung vorlag.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 2, § 11 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen und die Einkommensteuer auf 6.836,– EUR festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,– EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500,– EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
Tatbestand
Strittig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung bereits im Jahr 2006 zu einer Steuerermäßigung führen.
Die Klägerin ist als Steuerfachangestellte nichtselbständig tätig. Sie wohnt in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung in X, … straße 1 (Wohnung Nr. xx). Als Eigentümerin der Eigentumswohnung ist sie Gemeinschafterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … straße 1 und 2, X (WEG). Bei der WEG fielen im Streitjahr 2006 Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV in Höhe von insgesamt 7.560,– EUR sowie für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 6.467,09 EUR an (vgl. zur Zusammensetzung der Aufwendungen im Einzelnen die Aufstellung der … dienste GmbH; FG-Akte Bl. 158). Die Handwerkerleistungen wurden nicht aus der Instandhaltungsrücklage der WEG, sondern aus den laufenden Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer beglichen (vgl. Niederschrift über den gerichtlichen Erörterungstermin vom 26. April 2012; FG-Akte Bl. 97, sowie Schreiben der Bevollmächtigen im Einspruchsverfahren vom 28. Dezember 2009, FG-Akte Bl. 53). Auf die Klägerin entfielen von den begünstigten Aufwendungen anteilig (Wohnung und Garage) für die geringfügige Beschäftigung 182,95 EUR und für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen 156,50 EUR. Aus der Hausgeldabrechnung für das Jahr 2006 vom 15. August 2009 ergab sich für die Klägerin aufgrund der von ihr geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 101,62 EUR (vgl. FG-Akte Bl. 134 ff.).
Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 reichte die Klägerin am 28. Februar 2007 beim beklagten Finanzamt (FA) ein. Die Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG für die genannten Aufwendungen machte sie darin nicht geltend, da ihr noch keine Steuerbescheinigung der Hausverwaltung vorlag. Im Rahmen der Veranlagung übernahm das FA die erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 5. April 2007 die Einkommensteuer für 2006 in Höhe von 5.007,– EUR fest.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 beantragte die Klägerin, den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Aufgrund der erst am 15. September 2009 beschlossenen Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2006 beantragte sie, die anteilig auf ihre Eigentumswohnung entfallenden begünstigten Aufwendungen wie folgt gemäß § 35a EStG steuermindernd zu berücksichtigen (Bemessungsgrundlage):
Eine entsprechende Steuerbescheinigung der Hausverwaltun...