Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche und gesonderte Feststellung bei verschiedenen Einkunftsarten
Leitsatz (redaktionell)
Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO setzt lediglich das Vorliegen einer gemeinsamen Einkunftsquelle voraus; sie erfordert nicht, dass die Einkünfte bei allen Beteiligten derselben Einkunftsart zuzuweisen sind.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der negative Feststellungsbescheid vom 8. September 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkünfte der Klägerin in den Streitjahren einheitlich und gesondert festzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte der Klägerin einheitlich und gesondert festzustellen sind.
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die aus der Vermietung des Grundstücks K str. 22 in A Einnahmen erzielt. Sie besteht aus zwei Eheleuten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und je zur Hälfte Eigentümer dieses Grundstücks sind. Die Gesamtwohnfläche des im Jahre 2002 fertig gestellten Gebäudes beträgt ca. 174 qm. Nach Fertigstellung wird das Dachgeschoss (anteilige Wohnfläche ca. 42 qm) seit dem 1. Juli 2002 an die Rechtsanwaltskanzlei RA vermietet. Als Mitglied dieser Anwaltskanzlei bezieht der Ehemann Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Finanzamt B einheitlich und gesondert festgestellt worden sind. Im Juni 2004 reichte die Klägerin für die Jahre 2001 und 2002 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grundstücksgemeinschaft ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eheleute bereits bestandskräftig zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. Dabei sind die Einkünfte aus der Beteiligung an der Sozietät RA entsprechend der Mitteilung des Finanzamts B erfasst worden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück K str. 22 sind in die Einkommensteuerfestsetzung 2001 allerdings nicht eingegangen. Weder hatten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung 2001 diese Einkünfte geltend gemacht, noch ist der Anteil des Ehemanns an diesen Einkünften in der Feststellungserklärung der Sozietät enthalten. Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2002 berücksichtigte der Beklagte den Anteil der Ehefrau an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück K str. 22 von Amts wegen.
Mit Bescheid vom 8. September 2004 wurde die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.
Die Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung des Grundstücks A, K str. 22 seien einheitlich und gesondert festzustellen. Die aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwirkliche gemeinschaftlich den Tatbestand Vermietung und Verpachtung. Der Umstand, dass der Ehemann sowohl an der vermietenden Grundstücksgesellschaft als auch an der anmietenden Sozietät beteiligt sei, ändere daran nichts. Im Übrigen werde auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2005 – GrS 2/02 zur „Zebragesellschaft” verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 8. September 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006 den Beklagten zu verpflichten, die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft M + S aus dem Objekt A, K str. 22, für die Jahre 2001 und 2002 gesondert und einheitlich festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung, hilfsweise Zulassung der Revision
und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.
Mittlerweile wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, über deren ertragsteuerlichen Auswirkungen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen konnten. Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 entnommen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist begründet.
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO sind Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und di...