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FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2010 - 1 K 2195/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. keine Einzelbewertung der Fahrten bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Anwendung der 0,03 % Regelung für die Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG können für Tage, an denen die Arbeitsstätte vom Steuerpflichtigen nicht aufgesucht wird, keine Werbungskosten berücksichtigt werden.

2. Nutzt der Steuerpflichtige den Dienstwagen monatlich durchschnittlich an 11,5 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann von dem in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG vorgesehenen pauschalen Zuschlag der Fahrten mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohung und Arbeitsstätte zugunsten einer Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises nicht abgesehen werden.

3. Wird der Dienstwagen innerhalb des Veranlagungszeitraums ausgetauscht und verändert sich dadurch mit dem Bruttolistenpreis zugleich auch die Berechnungsgrundlage des 0,002 %-Zuschlags, so bedarf es für die Einzelbewertung nicht bloß der Angabe der absoluten Anzahl der Fahrten, sondern auch der Aufteilung dieser Fahrten auf die jeweiligen Zeiträume der Nutzung jedes einzelnen Fahrzeugs.

4. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer bleibt nur der pauschal besteuerte Arbeitslohn außer Betracht, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (Fahrten Wohnung – regelmäßige Arbeitsstätte) als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2-3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4a, § 40 Abs. 2 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeich...

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