Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung. Verpachtung eines Gewerbebetriebs. Liquidation einer Personengesellschaft. Erbengemeinschaft als Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, einen verpachteten Gewerbebetrieb aufgeben zu wollen, besteht der Gewerbebetrieb fort, sofern der Pächter diesen im Wesentlichen fortsetzt und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes verpachtet werden.
2. Wird nur das Betriebsgrundstück verpachtet, ist dies nur dann eine Betriebsverpachtung, wenn das Grundstück allein wesentliche Betriebsgrundlage ist.
3. Bei Einzelhandelsunternehmen, die sich in zentraler Lage einer Fußgängerzone befinden, bilden die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem Handelsgeschäft das Gepräge gibt.
4. Durch einen Räumungsverkauf kommt es zu keiner Zwangsbetriebsaufgabe, wenn das Betriebsgrundstück weiter als wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung steht und Einrichtungsgegenstände ohne größeren Aufwand wiederbeschafft werden können.
5. Ist eine Erbengemeinschaft Gesellschafterin einer Liquidationsgesellschaft, kann ein Betriebsgrundstück seine Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen behalten.
Normenkette
EStG § 15
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die D.Y. Kommanditgesellschaft (künftig KG) hat in den Geschäftsräumen …str. 1 in A einen Einzelhandel mit Uhren, Gold- und Silberwaren betrieben. Das im Eigentum des Komplementärs D.Y. stehende Grundstück …str. 1 diente der KG zu 79 % für ihre betrieblichen Zwecke und war insoweit in der Bilanz der KG als (Sonder-)Betriebsvermögen ausgewiesen. Im Übrigen diente es zu Wohnzwecken und rechnete zum Privatvermögen. Kommanditistin war die Ehefrau M.Y.. Die Gesellschaft wurde nach dem Tod des am 12. Dezember 1988 verstorbenen Komolementärs D.Y. nicht fortgeführt. Der aktive Geschäftsbetrieb der KG wurde nach Durchführung eines Räumungsverkaufs, der noch zu Lebzeiten des Komplementärs begonnen wurde, am 22. Dezember 1988 eingestellt. Die Abwicklung der KG erfolgte bis zum 28. Februar 1989. Am 19. Juli 1991 wurde das Erlöschen der Firma beim Registergericht A angemeldet. Nach einem handschriftlichen Testament des Erblassers D.Y. vom 28. August 1988 beerbten ihn seine Söhne V., X. und W.Y. zu gleichen Teilen (je 1/3) und bildeten eine Erbengemeinschaft. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages war die KG beim Tod des Komplementärs gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzulösen.
Die Söhne V. und X.Y. gründeten bereits zum 10. November 1988 die Gebrüder Y. GmbH (künftig GmbH). Der Gesellschaftszweck der GmbH war mit dem der KG identisch. Ende des Jahres 1988/Anfang des Jahres 1989 wurden am Gebäude …str. 1 durch die GmbH Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen an den Ladenräumen durchgeführt, um die Räume nach den Vorstellungen der GmbH als Juweliergeschäft nutzen zu können. Die Baumaßnahmen führten weder zu einer Wesens- oder Nutzungsänderung, noch ergaben sich veränderte Nutzflächen. Nach Abschluss dieser Baumaßnahmen wurden in der Folgezeit keine weiteren Umbaumaßnahmen mehr durchgeführt. Nach Auffassung der GmbH kam zwischen ihr und dem Erblasser D.Y. noch zu dessen Lebzeiten ein Mietvertrag über die betrieblich genutzten Räumlichkeiten im Gebäude …str. 1 (Ladenräume) zustande, wonach diese zum Betrieb des Juweliergeschäfts an die GmbH vermietet wurden. Im Rahmen eines zwischen den Erben anhängigen Rechtsstreits hat das Landgericht … dann aber mit Urteil vom 26. November 1992 entschieden, dass ein solcher Mietvertrag nicht wirksam abgeschlossen worden sei.
Tatsächlich wurden die Ladenräume des Grundstücks dann zunächst durch die GmbH genutzt und von der Erbengemeinschaft entsprechende Einnahmen erklärt. Am 19. Mai 1993 stellte die GmbH Antrag auf Konkurseröffnung, der durch Beschluss vom 18. Oktober 1993 mangels Masse abgelehnt wurde. Am 11. Januar 1994 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Bereits zum 01. Juni 1993 wurden die Räumlichkeiten seitens der GmbH an die Firma T. GmbH zum Betrieb eines Textileinzelhandelsgeschäfts untervermietet. Nach dem Konkurs der GmbH wurden diese von den Brüdern V. und X.Y. im Namen der Erbengemeinschaft an die T. GmbH zu gleichen Konditionen vermietet.
Sowohl die Erbengemeinschaft als auch das beklagte Finanzamt gingen zunächst (irrtümlich) von einer Betriebsaufspaltung zwischen der Erbengemeinschaft und der GmbH aus. Nachdem das beklagte Finanzamt von der testamentarischen Verfügung vom 28. August 1988 in Kenntnis gesetzt wurde, wonach jedes Geschäft nur einstimmig beschlossen werden konnte und die Erben untereinander zerstritten waren, wies es die Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 04. Juni 1993 darauf hin, dass eine Betriebsaufspaltung nicht vorliege und das betrieblich genutzte Grundstück …str. 1 mit Beendigung der KG Privatvermögen werde und...