rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessunfähigkeit des Klägers wegen der auf maximale Beschäftigung von Gerichten und Behörden gerichteten, aggressiven und querulatorischen Art der Prozessführung in zahllosen Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Prozessfähigkeit der Beteiligten ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Prozessfähigkeit eines der Beteiligten bestehen und sich nicht feststellen lässt, dass dieser Beteiligte prozessfähig ist.
2. Gegen die Prozessfähigkeit eines Klägers kann nicht nur das bisherige aggressive Prozessverhalten mit einer kaum zu überschauenden Flut an Klagen und Anträgen vor vielen deutschen Gerichten sprechen, sondern auch die Art und Weise, wie er die Verfahren führt, indem er z. B. seine Prozessführung in eine Vielzahl von Einzelhandlungen aufsplittet, die nicht auf Herbeiführung einer zeitnahen Sachentscheidung, sondern auf eine maximale Beschäftigung der Behörden und Gerichte ausgerichtet sind (im Streitfall einer Klage wegen Kfz-Steuer: zuvor bereits zahlreiche erfolglose Einspruchs- und Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe wegen Stundung; Untätigkeitsrügen bereits drei Monate nach Antragsstellung bzw. Einlegung des Rechtsmittels; häufige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung der Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe in der Hauptsache; zudem regelmäßige Erhebung von Anhörungsrüge, Gegenvorstellung sowie Stellung von Befangenheitsanträgen gegen den gesamten Senat oder Anträgen auf „Berichtigung” des Aktenzeichens sowie Terminsverlegung aufgrund angeblich geänderter Schlafzeiten).
3. Hat der Senat keine Anhaltspunkte für die Prozessfähigkeit des Klägers und kann er mangels diesbezüglicher Mitwirkungsbereitschaft des Klägers diese auch nicht positiv feststellen, muss der Senat bei diesem Sachverhalt (s. unter 2.) aufgrund der Vielzahl der beim Kläger offen zu Tage scheinenden Symptome von einer krankhaften Form der Querulanz und mithin Prozessunfähigkeit ausgehen.
Normenkette
FGO § 58 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Vorausgegangene Verfahren
1. Verfahren 13 K 84/07
Der Kläger ist seit Jahren Halter des Fahrzeugs xx-xx xxx. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wurde für dieses Fahrzeug ab dem 7. Juni 2006 Kraftfahrzeugsteuer i.H.v. jährlich 302 EUR festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Einspruch, beantragte, die Kraftfahrzeugsteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, hilfsweise, die Steuer entsprechend der geringen Straßennutzungsmöglichkeit eines „Alg2-Empfängers” abweichend festzusetzen und die abweichend festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer zu stunden, weiterhin die Kraftfahrzeugsteuer bis zum Abschluss diverser finanzgerichtlicher Verfahren zu stunden, hilfsweise hierzu die Kraftfahrzeugsteuer bis zu den ersten tragenden Einkünften zu stunden, hilfsweise Monatsraten festzusetzen, hilfsweise Quartalsraten festzusetzen, die Vollziehung auszusetzen sowie hilfsweise die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Mangels Entscheidung des damaligen Beklagten über den Einspruch sowie die Billigkeitsanträge erhob der Kläger Untätigkeitsanfechtungs- und Untätigkeitsverpflichtungsklage. Mit Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2010 wurde die Klage abgewiesen; die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides wurde bestätigt. Auf das Verfahren 13 K 84/07 wird insoweit verwiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Bundesfinanzhof für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 abgelehnt.
2. Außergerichtliches Verfahren zum Verfahren 13 K 3382/13
a. Antrag des Klägers auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung
Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 beantragte der Kläger Stundung – hilfsweise Aussetzung der Vollziehung – der Kraftfahrzeugsteuer bis zum Abschluss eines seit 12 Jahren andauernden Verfahrens wegen Sozialhilfe, da er mit der ausstehenden Sozialhilfe die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen könne. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) dürfe er ein Fahrzeug halten. Eine Ansparung der Kraftfahrzeugsteuer während dieser langen Verfahrensdauer sei ihm nicht möglich, da sein Arbeitslosengeld II aufgrund seiner hyperlipidämiebedingter Ernährungsmehrkosten und seiner Kosten für seine Selbstvertretung in rechtlichen Angelegenheiten belastet sei.
b. Ablehnung Stundungsantrag zu a.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 teilte das Finanzamt X dem Kläger mit, dass seinem Stundungsantrag nicht entsprochen werden könne, da die Kraftfahrzeugsteuer als Verkehrsteuer ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Halters erhoben werde. Bei Nutzung müsse er, der Kläger, mit der Steuer – wie auch mit anderen anfallenden Kosten – rechnen. Die Fälligkeit der Steuer sei ferner absehbar, so dass es möglich sei, die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen.
c. Ein...