Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionskosten als Werbungskosten. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für eine Promotion sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Promotionskosten können ausnahmsweise nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn das Promotionsvorhaben selbst ausschließlicher oder wesentlicher Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) Aufwendungen für ein Promotionsstudium als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet. Die Klin arbeitete nach Abschluß ihres Physikstudiums mit dem Diplom im Jahr 1990 nichtselbständig an einem Institut für Mikroelektronik. Nach Beendigung dieser Tätigkeit begann sie am ein Mathematikstudium an der Universität zum Zweck der Promotion. Aufgrund von Zeitarbeitsverträgen mit der Universität übte sie während des Jahres 19 eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung am Institut für Computeranwendungen der Universität– – 1 aus. Ausweislich der vom Prozeßbevollmächtigten der Kl am 4. März 1998 vorgelegten Arbeitsverträge betrug die Arbeitszeit ausschließlich von Pausen monatlich 22 Stunden, wofür eine Bruttovergütung je Stunde in Höhe von DM 24,82 vereinbart wurde.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1996 machten die Kl für die Klin im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft und das Promotions-Studium folgende Aufwendungen als WK (Fortbildungskosten) geltend:

Arbeitszimmer

2.616, – DM

Fachbücher

620,95 DM

Vernetzung

314,30 DM

Semestergebühren

120,– DM

Unix-Rechner für Doktorarbeit

34.730,– DM

Zubehör

3.303,88 DM

Computerversicherung

459,50 DM

Der Beklagte (Bekl) folgte diesem Begehren im ESt-Bescheid 1996 vom 26. März 1997 nicht und berücksichtigte diese Aufwendungen lediglich als Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung mit dem Höchstbetrag von DM 1.800.

Hiergegen legten die Kl form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich um Fortbildungskosten im Hinblick darauf, daß das Promotionsstudium zu einer Spezialisierung in dem bisher ausgeübten Beruf führe. Die Mitarbeiter am Institut für Computeranwendungen erlernten dort eine mathematische Methode, Vorgänge und Mechanismen der Berechnung am Computer zugänglich zu machen, zu quantifizieren und die Ergebnisse zu visualisieren. Zu diesem Zweck arbeiteten neben der Klin an dem Institut auch Biologen. Pharmazeuten, Ingenieure, Physiker, Mathematiker und Informatiker, um ihr spezifisch wissenschaftliches Fachwissen weiter zu entwickeln und so für sich ein neues Berufsfeld zu eröffnen.

Nachdem der Bekl die ESt-Festsetzung 1996 mit Bescheid vom 1. August 1997 in einem anderen Punkt zugunsten der Kl geändert hatte, wies er den Einspruch mit Entscheidung vom 16. Januar 1998 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat er die Auffassung, die Kosten der Promotion seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine WK in Form von Berufsfortbildungskosten. Soweit der BFH den Abzug von Promotionskosten als WK zulasse, wenn das Promotionsstudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses sei bzw. sich die Dienstverpflichtung auf die Erlangung der Doktorwürde beziehe, lägen diese Voraussetzungen im Fall der Klin nicht vor. Soweit diese als Dokotorand in an der Universität arbeite, läge dieser Tätigkeit kein Dienstverhältnis zugrunde, in dessen Rahmen die Promotion durchzuführen wäre.

Hiergegen erhoben die Kl, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Dieser bringt vor, die Klin sei am Institut für Computeranwendungen angestellt, um dort ihre Promotion durchzuführen. Die Durchführung der Promotion sei wesentlicher Vertragsgegenstand. Nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88 (BStBl II 1993, 115) handele es sich – wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergebe – bei den Kosten der Promotion damit um WK. Für das Streitjahr seien für die Unix-Anlage mit Anschaffungskosten in Höhe von DM 34.730 Absetzungen für Abnutzung (AfA) unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von vier Jahren und der Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 1996 in Höhe von DM 4.341,25 zu berücksichtigen, so daß insgesamt WK in Höhe von DM 11.775,88 zu berücksichtigen seien. Eine Ablehnung des WK-Abzugs im Rahmen eines normalen Promotionsverhältnisses im Verhältnis zu Aufwendungen im Rahmen eines Promotionsarbeitsverhältnisses verstoße als Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und § 85 der Abgabenordnung (AO). Wegen der...

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