rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Containern (Leasing) als sonstige Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einnahmen des Leasinggebers aus der Vermietung von Containern sind sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG und keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Mietzeit kürzer als die Nutzungsdauer ist, die während der Nutzungszeit zu zahlenden Raten geringer als die Aufwendungen des Leasinggebers sind und der Leasingnehmer weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung hat, so dass er den Leasinggeber nicht dauerhaft vom Eigentum an den Containern ausschließen kann.

2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Leasinggeber im Falle Kündigung keinen Anspruch auf Rückgabe der zu Eigentum erworbenen Container, sondern lediglich auf Herausgabe eines bau- und typengleichen Containers mittlerer Art und Güte gleichen Herstellungsdatums hat.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 39 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. November 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2007 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von ./. xxx Euro festgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem beklagten Finanzamt aufgegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die mit der Vermietung von Containern erzielten Einkünfte den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG oder den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen sind.

Der Kläger erzielt als Schlosser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielt er als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Klägerin ist Hausfrau. Beide werden zusammen veranlagt.

Mit Kaufvertrag vom 2. August 2004, auf den wegen der Einzelheiten (Blatt 83 der Gerichtsakten) verwiesen wird, erwarb der Kläger von der Firma T – (T), siebzehn Container des Typs Dry Box 20 für insgesamt xx.xxx Euro. Die Containerspezifikation ist Typ 20' Standard ISO Container. Für die einzelnen Container wurden die Identifikationsnummern xxxx ccccc bis ccccc vergeben. Die vom Kläger erworbenen Container waren im Zeitpunkt des Erwerbs fabrikneu. Eine Vorvermietung der Container lag nicht vor. Sie sind erstmals im Namen und auf Rechnung des Klägers vermietet worden.

Mit dem Abschluss des Kaufvertrags war ein Rückkauf-Angebot des Verkäufers (T) vom 2. August 2004 verbunden, auf das wegen der Details Bezug genommen wird (Blatt 84 der Gerichtsakten), wonach dieser sich verpflichtete, die Container nach sechs Jahren zum Stückpreis von xxx Euro zurück zu erwerben (Rückkaufswert insgesamt xx.xxx Euro).

Im Einzelnen lautet dieses Rückkauf-Angebot auszugsweise wie folgt:

„T bietet hierdurch dem Käufer unwiderruflich an, nach Ablauf der Mietzeit den bzw. die Container zu einem Festkaufpreis zurückzukaufen. Beträgt die Mietzeit sechs Jahre, so beziffert sich der Rückkaufpreis auf xxx Euro pro Container.

Der Rückkaufpreis bei einer vorzeitigen Beendigung hängt von der Laufzeit des Mietvertrages ab und wird nach dem Zugang der Kündigung übermittelt.

Der Käufer ist an dieses Rückkauf-Angebot nicht gebunden. Dies gilt auch nach Annahme des Rückkauf-Angebots durch den Käufer bis zum Zeitpunkt der Abwicklung des Rückkaufs.

[…]

T ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Rückkauf-Angebot auf Dritte zu übertragen […].

Der Käufer ist im gleichen Zuge berechtigt, seine Eigentumsrechte an dem Container auf Dritte zu übertragen, jedoch nur unter Maßgabe, dass der Dritte in die bestehenden Mietvereinbarungen und den Verwaltungsauftrag vorbehaltlos eintritt.

[…].”

Das Rückkauf-Angebot ist für den anbietenden T bindend. In der mündlichen Verhandlung trug der Klägervertreter unbestritten vor, dass in Einzelfällen Investoren die Container nach Ablauf der Mietzeit nicht an den T, sondern zu höheren Marktpreisen an fremde Dritte veräußern.

Am 2. August 2004 wurde über den Kaufvertrag hinaus ein Verwaltungsvertrag abgeschlossen (Blatt 85 und 86 der Gerichtsakten), auf den wegen der Einzelheiten vollumfänglich verwiesen wird. Darin beauftragte der Kläger die T, die Container für die Dauer von sechs Jahren zu vermieten. Die T übernahm die Garanti...

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