rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus der Vermietung von Transport-Containern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden Seecontainer für fünf Jahre und damit lediglich für die Hälfte der 10jährigen Nutzungsdauer für ein Entgelt vermietet bzw. verleast, dass geringer als die Anschaffungskosten ist, und hat der Mieter bzw. Leasingnehmer weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung, so dass das wirtschaftliche Eigentum an den Containern beim Investor verbleibt, erzielt er aufgrund der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Container keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG (entgegen Erlass des Bremer Finanzsenators v.30.9.1999, S 2252-23-181, EStG-Kartei BR § 20 EStG Fach 3 Nr 1004).
2. Auch die Gebrauchsüberlassung von beweglichen Gegenständen im Rahmen eines Vertrags, der zivilrechtlich als Leasingvertrag einzuordnen ist, da die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie die Instandhaltungskosten nicht vom Investor zu tragen sind und ein in Raten gezahltes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gezahlt wird, kann von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3, § 20; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19.01.2004 in der Fassung vom 26.10.2004 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.10.2004, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006, werden dahingehend geändert, als dass die Einkünfte aus der Vermietung der Container als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2002 in Höhe von × EUR und für den Zeitraum 2003 in Höhe von × EUR berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die durch die Vermietung von Containern erzielt werden.
Die Klägerin (Kl.) hatte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Daneben erklärte sie sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG aus Vermietung von Containern. Folgender Sachverhalt lag der Erklärung zugrunde:
Die Kl. hatte mit Datum vom 8. 5. 2002 über 6 neue See-Container und mit Datum vom 11.12.2002 über 2 weitere neue See-Container mit der P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (P & R) jeweils in einer Urkunde einen Kauf- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen. Die Verträge vom 8.5.2002 und 11.12.2002 sind formularmäßig wortgleich abgefasst und jeweils handschriftlich mit den aktuellen Daten ergänzt.
Im Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 8. 5. 2002 heißt es u.a.:
„…
Kaufvertrag
1. Der Investor kauft hiermit von Y die Anzahl von 6 (handschriftlich eingefügt) Stück Containern Typ ST 020220 (handschriftlich eingefügt) Angebot 185(handschriftlich eingefügt) Einzelpreis … (handschriftlich eingefügt) EUR …
…
4. Die Übergabe des/der Container(s) wird durch den Abschluß des nachstehenden Verwaltungsvertrages ersetzt.
…
Verwaltungsvertrag
…
2. Y garantiert dem Investor für die Dauer von 5 (handschriftlich eingefügt) Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von … (handschriftlich eingefügt) EUR pro Container, daß heißt 12,96 % (handschriftlich eingefügt) des Kaufpreises per anno.
3. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 5 Jahren.
4. Nach Ablauf der Garantiezeit ist Y bereit, den/die Container zurückzukaufen, und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Angebot unterbreiten.
…
6. Y garantiert dem Investor, daß der/die Container durch den Mieter gemäß dem Institute of Container Clauses allrisks versichert ist/sind.
7. Der Investor ist berechtigt, sein Eigentum einem Drittem zu übertragen, unter der Voraussetzung, daß der Dritte in diesen Verwaltungsvertrag eintritt. Eine solche Übertragung muß der Y unverzüglich angezeigt werden. Die Gebühr für die Umschreibung beträgt 125,– EUR zuzüglich der am Tag gültigen Umsatzsteuer.
8. Im Falle des Totalverlustes eines Containers ist Y verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahrs zu übertragen.
…
… Nebenabreden bedürfen der Schriftform. …
…
Neben dem Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 8. 5. 2002 ist der Kl. auch das in diesem Vertrag genannte schriftliche „Angebot Nr. 185” sowie ein schriftliches „Rendite-Berechnungsbeispiel Angebot Nr. 185” übergeben worden. In dem Angebot ist u.a. formularmäßig aufgeführt:
„(Ausführung)…
Kaufpreis |
… EUR pro Container |
Rabatte |
(Ausführung)… |
Garantierte Miete lt. Verwaltungsvertrag |
… EUR pro Tag fest auf 5 Jahre |
|
Dies ergibt, bezogen auf den Kaufpreis, 12,96% |
Auszahlungsmodus |
Vierteljährig nachschüssig |
|
(Ausführung)… |
Beginn der Garantie Miete |
(Ausführung)… |
Rückkauf |
Rückkaufswert pro Container :… EUR am Ende des 5. Jahres |
Im dazugehörigen „RENDITE-...